Auskunft zum Mietrecht
Fragestellung
Hallo und guten Tag,
ich habe eine Frage zum Thema Mietrecht.
Im Jahr 2015 habe ich einen ehemaligen Verkaufsraum in einem Mehrfamilienhaus an einen Schützenverein vermietet, der die Fläche seit dem als Vereinsheim nutzt. Zu diesem ehemaligen Verkaufsraum gehörte ursprünglich ein unmittelbar darunter liegender Keller, den der Schützenverein aus Kostengründen nicht anmieten konnte. Ein Mitglied aus dem Schützenverein hat den Keller dann zu einer Hälfte separat angemietet, wo er heute Material für seinen selbständigen Hausmeisterposten lagert, die andere Hälfte nutze ich selber.
Der Schützenverein ist über die Jahre gewachsen und benötigt kurzfristig eine zusätzliche Lagerfläche, wobei der Keller aufgrund der Nähe zum Vereinsheim die erste Wahl ist.
Ein Arrangement mit dem Mitmieter des Kellers kommt nicht in Frage, weil dieser sich im Streit von den Schützen getrennt hat.
Aufgrund der recht niedrigen Miete gehe davon aus, das der Mietmieter des Kellers nicht freiwillig ausziehen wird. Ich möchte aber auf jeden Fall vermeiden das die Schützen ausziehen, da das Vereinsheim nicht bzw. nur schwer zu vermieten ist, weil die Räume nicht als Mietwohnung geeignet sind. Von 2014 bis 2015 habe ich fast ein Jahr gebraucht um die Fläche wieder zu vermieten.
Meine Frage dazu ist, welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich dem Mieter des Kellers zu kündigen bzw. wie muss ich ggf. vorgehen?
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung unter M._G.@web.de
Mit freundlichen Grüssen
M. G.
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn im Mietvertrag keine speziellen Regelungen zur Laufzeit und Kündigung aufgenommen wurden und der Mieter sich vertragsgemäß verhält (insbesondere die Miete pünktlich zahlt), bleibt nur die ordentliche Kündigung gemäß § 580a BGB. Für diese Kündigung benötigen Sie keinen besonderen Grund.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Keller für geschäftliche Zwecke gemietet wurde. Geschäftlicher Zweck ist im weitesten Sinn jeder Erwerbszweck, gleichgültig, ob er in Form einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit verfolgt wird. Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig, § 580a Absatz 2 BGB. Daher würde eine jetzt zugestellte schriftliche Kündigung den Mietvertrag erst mit Ablauf des 30.09.2020 beenden.
Handelt es sich nicht um einen Geschäftsraum, würde die kürzere Kündigungsfrist des § 580a Absatz 1 BGB greifen, die sich nach dem Zahlungsintervall der Miete richtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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