Auseinandersetzungsvertrag nach Scheidung
Fragestellung
Im Anhang übersende ich Anforderungsschreiben meiner geschiedenen Frau und den Auseinandersetzungsvertrag nach Scheidung. Hierbei geht es ausschließlich um nachzuzahlende Einkommenssteuer und Umsatzsteuer welche sich aus der Außenprüfung für die Jahre 2011, 2012, bis 30.04.2013 ergeben.
Als Grundstücksgemeinschaft werden die Steuern aus einen einheitlichen gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren letztendlich an die zuständigen Wohn Finanzämter je zur Hälfte übermittelt, welche sodann die Steuerlast jeder einzelnen Partei durch Steuerbescheid für die jeweiligen Jahre vortragen. Auf Ihre Antwort bin ich sehr gespannt.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
offensichtlich ist Ihre geschiedene Frau der Auffassung, dass Sie alleine die etwaigen Steuernachzahlungen zu zahlen haben.
Dazu beruft sich Ihre Frau auf Ziffer V des Vertrages (Seite 4), in welchem es zunächst heißt:
„Besitz, Nutzungen, öffentliche Lasten und Abgaben, die Gefahr eines zufälligen Unterganges… gehen mit Wirkung ab dem 01.05.2013 auf den Erwerber über.“
Ihre geschiedene Frau nimmt in dieser Vorschrift das Wort „Steuern“ auf, obwohl die von Ihnen genannten Einkommenssteuern und Umsatzsteuern für die genannten Jahre nicht unter diese Ziffer fallen.
Mit öffentlichen Lasten und Abgaben sind nur die zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstückes bestehen, z. B. Grundsteuern, Gebühren z. B. Kanalgebühren; nicht aber die privaten Einkommens- und Umsatzsteuern.
Die weiteren Regelungen in Ziffer V Seite 5 betreffen ebenfalls offenbar nicht die Steuern.
Es heißt dort in dem 4. Absatz, dass Sie Ihre geschiedene Frau von jeglicher Inanspruchnahme seitens der Mieter und Pächter freistellen und Sie öffentliche wie auch private Abgaben für Vergangenheit wie auch für die Zukunft, die Objekte betreffend, allein leisten.
Zu dem Begriff Abgaben im Zusammenhang mit Grundstücken zählen jedoch Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von einem Eigentümer einer Immobilie an die Gemeinde zu zahlen sind.
An dieser Stelle des Vertrages ist nicht die Rede davon, dass Sie auch Steuern vollständig alleine zu tragen haben.
Und genau das geht konform mit Ziffer X des Vertrages (Seite 8). Dort sind explizite Regelungen zu den Steuerfragen getroffen worden. Es ist zuzugestehen, dass diese Regelung keine Vereinbarung über Steuerzahlungen aufgrund einer Außenprüfung enthält, und auch das Jahr 2011 aus diesem Grund in dieser Vorschrift nicht mit aufgenommen worden ist.
Im Wege der Vertragsauslegung sind meines Erachtens aber auch die Forderungen aufgrund einer Außenprüfung unter diese Vereinbarung zu subsumieren.
Offensichtlich waren Sie sich darüber einig, dass entstehende Steuern für das Jahr 2012 und 2013 bis einschließlich April jede Seite nach ihrem Anteil zu tragen hat.
Sie haben damit für die Vergangenheit 2012/2013 bereits festgelegt, dass jeder die Steuerlast zu tragen hat.
Nach meinem Dafürhalten kann sich aus der Tatsache, dass nunmehr eine Außenprüfung stattgefunden hat nichts anderes ergeben.
Es ist natürlich immer schwierig, wenn zu dieser Besonderheit keine expliziten Regelungen vorhanden sind. Unter Berücksichtigung des gesamten Vertrages jedoch und insbesondere aufgrund der Erklärung in Ziffer X fallen meines Erachtens auch diese Steuern unter diese Ziffer und wären von jeder Seite für ihren Anteil zu tragen.
Ich möchte Sie abschließend aber darauf aufmerksam machen, dass die ergänzende Vertragsauslegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer einen gewissen Unsicherheitsfaktor darstellt. Aufgrund der Besonderheit dieser Vertragsgestaltung, die insbesondere Ziffer X ausführt, halte ich diese Möglichkeit jedoch für gegeben, so dass ich die Auffassung Ihrer geschiedenen Ehefrau nicht teile.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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leider waren die in Ihrer Frage angegebenen Anlagen, die für die Beantwortung erforderlich nicht beigefügt. Ich darf Sie doch bitten, diese zeitnah noch nachzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
mfG