auflösung eines nachlasskontos
Fragestellung
Guten Abend,
mein Bruder G. und ich haben die Vollmacht für das Konto meiner Mutter. Nach dem Tod meiner Mutter soll nun das Nachlasskonto aufgelöst werden.
Das Geld auf diesem Konto will mein Bruder G. meinen beiden anderen Geschwistern und mir aus bestimmten Gründen freiwillig überlassen. Als Bevollmächtigte müssen Bruder G. und ich für die Kontoauflösung unsere Unterschrift leisten. Mein Bruder stellt für seine Unterschrift aber bestimme Bedingungen, nämlich dass die Bank die Anteile meiner beiden anderen Geschwister und mir direkt auf unsere jeweiligen Konten überweist. Wir möchten aber aus bestimmten Gründen, dass der gesamte Betrag auf mein Konto überwiesen wird, von wo aus es dann nach Absprache verteilt wird. Hat mein Bruder überhaupt das Recht, Bedingungen für sein Einverständnis zu stellen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Jede Verfügung im Hinblick auf das Nachlasskonto macht die Bank von der Zustimmung aller Miterben, unabhängig von ihrer Erbquote, abhängig. Dies liegt darin begründet, dass die Bank nur durch die Leistung an alle Miterben befreit wird.
Der einzelne Miterbe kann sicherlich bestimmte Bedingungen für seine Zustimmung gegenüber dem anderen Miterben kommunizieren, aber eben nicht in dem Sinne beanspruchen, dass er hierauf einen Rechtsanspruch hätte.
Wenn es aber unter den Miterben zu keiner Einigung kommt, wird die kontoführende Bank auch keine Auszahlungen leisten.
Streitigkeiten dieser Art enden dann leider häufig vor Gericht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Bewertung des Kunden
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vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Die von Ihnen geschilderte Variante ist in juristischer Hinsicht unproblematisch.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
gerne. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
Rechtsanwalt