Aufhebungsvertrag J.Pankow
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann
Ich möchte Sie bitten in Weiterführung unseres gestrigen Austausches den jetzt neu ausgestellten Aufhebungsvertrag fachlich zu bewerten
Vielen Dank
J.Panklow
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für die Übermittlung des Entwurfs, zu dem Folgendes anzumerken ist:
1. Ziffer 1
Diese Ziffer müsste um den Passus "unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist" ergänzt werden.
2. Ziffer 2
Da der Aufhebungsvertrag vermutlich erst in den nächsten Tagen unterzeichnet wird, müsste das Datum des Beginns der Freistellung entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch fü den ersten Satz in Ziffer 3.
3. Ziffer 3
Der Passus "von beiden Seiten durchgeführt und" ist zu streichen, da Sie keine Arbeitsverpflichtung aufgrund der unwiderruflichen Freistellung mehr haben, sondern nur der Arbeitgeber noch die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung. Daher sollte dieser Passus wie folgt formuliert werden:
"...ordnungsgemäß vom Arbeitgeber abgerechnet."
Da Sie keine Arbeitsverpflichtung mehr haben, sollte unter steuerlichen Aspekten noch geprüft werden, ob die Zahlung des Fahrgeldes dann noch korrekt ist. Hierzu sollte noch steuerliche Expertise oder auch eine Auskunft der Lohnbuchhaltung eingeholt werden, damit sichergestellt ist, dass dieser Punkt keine steuerlichen Probleme aufwirft.
4. Ziffer 4
Diese Regelung steht im Widerspruch zu der unwiderruflichen Freistellung. Wenn Sie unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt sind, kann auch keine Urlaubsgewährung erfolgen. Das widerspricht sich. Üblicherweise wird daher geregelt, dass die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung der noch bestehenden Resturlaubsansprüche und etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich erfolgt. In diesem Fall würde dann aber kein Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr bestehen.
Alternativ kann man natürlich auch regeln, dass Sie unwiderruflich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt werden und das der noch bestehende Resturlaubsanspruch von insgesamt 24,5 Tagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist. Es kommt daher darauf an, was die Parteien hier regeln wollen. Üblich ist bei einer unwiderruflichen Freistellung die erstgenannte Formulierung.
5. Ziffer 7
Bei der Zeugniserteilung sollte zugleich auch die Note wie folgt festgelegt werden:
"Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Aufhebungsvertrages ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis mit der Note "sehr gut" in der Beurteilung der Leistung und Führung erteilen, das seinem weiteren beruflichen Fortkommen dienlich ist. Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber hinaus ein entsprechendes Schlusszeugnis ebenfalls mit der Note "sehr gut" in der Beurteilung der Leistung und Führung erteilen, das die übliche Dankes- und Gute Wünsche-Formel enthält, in der gleichfalls die Note "sehr gut" zum Ausdruck kommt. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, einen eigenen Entwurf zu präsentieren, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf."
6. Ziffer 12
In dieser Ziffer ist nur auf die Gehaltsansprüche abzustellen, da die Urlaubsansprüche ja noch bestehen und noch nicht erledigt oder abgegolten sind.
7. Ziffer 14
Da hier ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden soll und keine Kündigungsschutzklage wegen des Ausspruchs einer betriebsbedingten Gründen erhoben wird, ist der Passus ""ungeachtet einer etwas beabsichtigten gerichtlichen Protokollierung" zu streichen. Es kann nur etwas gerichtlich protokolliert werden, wenn auch ein Verfahren anhängig ist. Daher sollte dieser Passus gestrichen werden, wenn keine Kündigung ausgesprochen wird.
8. Sprinter-Klausel
In den meisten Fällen wird in einen Aufhebungsvertrag auch eine so genannte Sprinterklausel aufgenommen, nach der der Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von z.B einer Woche das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden kann. In diesem Fall wird dann geregelt, dass die ersparten Gehälter in einer Summe als Abfindung vorzeitig fällig werden. Diese Regelung ist dann sinnvoll, wenn man evlt noch bei einem anderen Unternehmen vor dem Beendigungstermin tätig werden möchte. Durch diese Sprinterklausel hat der Arbeitnehmer dann die erforderliche Flexibilität. Ich schlage hierzu die folgende Formulierung vor:
"Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmer hat sein vorzeitiges Ausscheiden mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer das ausstehende Gehalt, das bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 zu zahlen gewesen wäre, als Sozialabfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens zu zahlen. Die Zahlung erfolgt ausschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung."
9. Vorab-Klärung mit der Arbeitsagentur
Wie bereits erwähnt, empfehle ich unbedingt, vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages mit der Arbeitsagentur rein vorsorglich zu klären, dass bei Abschluss dieses Aufhebungsvertrages auch keine Nachteile beim Bezug des ALG 1 entstehen und keine Sperrzeit verhängt wird.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich gern. Sie können mir die endgültige Version des Aufhebungsvertrages auch gern noch zur Prüfung übermitteln.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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