Aufenthaltsgenehmigung
Fragestellung
Ich bin Dt. Staatsbürger und möchte eine Aufenthaltserlaubnis für meine Frau die Malaysische Staatsbürgerin ist Erlangen. Wir sind seit 1996 verheiratet und haben 2 Kinder.
Meine Frau hatte von 1999 - 2001eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese ist erloschen da wir beruflich ins Ausland gezogen sind.
2016 haben wir einen neuen Antrag gestellt (auf die alte Aufenthaltserlaubnis kann gem. Aussage der Ausländerbehörde nicht Bezug genommen werden) und für ein jahr diese bekommen.
Allerdings soll meine Frau den Integrationskurs besuchen. Dieses halten wir für nicht richtig da Sie in ein Dt. Umfeld geheiratet hat und somit die Integration autom. stattfindet. Weiterhin kann Sie sich in der Dt. Sprache verständlich machen und strebt die Dt. Staatsbürgerschaft nicht an.
Die Ausländerbehörde bezieht sich auf den §44a des Aufenthaltsgesetzes.
Die Frage nun, kann die Behörde den Integrationskurs verpflichtend machen?
Vielen Dank und viele Grüße Christian"
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
bereits im Jahre 2014 hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-138/13) einen Sprachtest als unwirksame Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis erklärt.
Dann aber ist die "Argumentation" der Ausländerbehörde völlig neben der Sache und die Anordnung sollte so auch nicht widerspruchslos hingenommen werden.
Weisen Sie die Behörde schriftlich darauf hin, dass es diese Entscheidung gibt, Ihre Ehefrau nicht erstmalig nach Deutschland einreist, Sie gemeinsame Kinder haben und Ihre Ehefrau sich in der deutschen Sprache verständlich machen kann.
Dann aber sind die Voraussetzungen für einen Integrationskurs nicht gegeben, so dass die Bezugnahme auf § 44a AufenthG völlig neben der Sache liegt und unzulässig ist.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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