Aufenthalt im Ausland
Fragestellung
Meine thailändische Ehefrau lebt seit mehr als 10 Jahren in Deutschland und hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Zur Zeit ist sie in Thailand, um sich um ihre pflegebedürftige Mutter zu kümmern. Nach fünfeinhalb Monaten im Ausland wird sie im März nach Deutschland zurückkehren.
Unsere Frage: Darf sie zwei Monate später wieder nach Thailand reisen, oder darf sie innerhalb eines Jahres nur einmal maximal 6 Monate im Ausland sein?
Also z.B.: Dürfte sie sich 6 Monate in Thailand, dann 2 Monate in Deutschland, dann wieder 6 Monate in Thailand usw. aufhalten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Konkret zu Ihrer Frage:
"Darf sie zwei Monate später wieder nach Thailand reisen, oder darf sie innerhalb eines Jahres nur einmal maximal 6 Monate im Ausland sein?"
Unter Umständen geht dieses schon.
Denn es gilt:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
"(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
[...]
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, [...]
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."
Sofern Sie deutscher Staatsbürger sind, funktioniert dieses also und Sie sollten sich diese eben genannte Bescheinigung von der Ausländerbehörde direkt vor der Abreise noch ausstellen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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