Anspruch auf rechtliches Gehör
Fragestellung
Gehört hierzu der Anspruch auf eine anwaltliche Beratung?
Zunächst habe ich einen PKH-Antrag beim LG gestellt und hierbei geschrieben, dass "dieser gemäß BGB § 204 vorsorglich zur Hemmung der Verjährung erfolgt." Ferner habe ich darauf hingewiesen, dass "die Begründung der beabsichtigten Klage der Mindestanforderung nach ZPO § 117 dient und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Deshalb behalte ich mir eine Korrektur durch Fachanwälte vor." Daraufhin schrieb das LG, "es wird hier davon ausgegangen, dass die Klage nur im Fall der PKH-Bewilligung erhoben werden soll. Andernfalls wird um Nachricht gebeten." Meine Antwort sodann: "Wenn auch meine Angaben zur Bedürftigkeit bisher stimmen, ist anzunehmen, dass meine finanzielle Situation sich in den kommenden Monaten deutlich verbessern wird. Deshalb werde ich in jedem Fall Klage erheben."
Jetzt hat das LG meinen Antrag abgewiesen, das OLG hat sich dem angeschlossen. Auch eine Anhörungsrüge wurde verworfen. Es bleibt nur der Weg einer Verfassungsklage offen, zu der Ihre Antwort hilfreich wäre.Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
wenn Sie auf die ausdrückliche Anfrage des Gerichtes mit dem Hinweis antworten, dass "Sie auf jeden Fall Klage erheben", wurde dadurch die Anfrage des Gerichtes in der Weise beantwortet, dass die Klage eben nicht erst nach PKH-Bewilligung erhoben werden soll.
Allein aufgrund des bisher Vorgetragenen hat das Gericht dann seine Entscheidung nach Prüfung Ihrer Anträge zu treffen.
Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unter anderem:
Die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO).
Das ist dann der Fall, wenn die Klage zulässig und schlüssig ist
und
für die in der Beweislast des Klägers stehenden Behauptungen Beweis angeboten ist.
Hier wird es dann an der Schlüssigkeit fehlen, wenn Sie selbst ausführen, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird.
Sie können also nicht - wie es Ihrer Schilderung zu entnehmen ist - eine Klage "scheibchenweise" erheben.
So ein vom Staat teilweise getragenes Verfahren bedarf daher eines vollständigen Vortrages, an dem es nach Ihrer Schilderung gemangelt hat.
Bei der Einscheidung über die Prozesskostenhilfe ist weiter zu berücksichtigen, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden darf, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Absatz 3 ZPO).
Und wenn Sie dann auf Anfrage des Gerichtes mitteilen, dass sich "Ihre finanzielle Situation in den kommenden Monaten deutlich verbessern wird", darf unter Berücksichtigung dieses vernichtenden Vortrages ebenfalls die Entscheidung nur in der Versagung der Prozesskostenhilfe enden.
Auch besteht keineswegs im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Anspruch, Ihnen eine anwaltliche Beratung zukommen zu lassen - das sieht der Gesetzgeber nachvollziehbar nicht vor.
Nach Ihrer Schilderung ist die Versagung daher rechtens und auch ein Gang zum Bundesverfassungsgericht wird daran nichts ändern.
Mich wundert auch etwas, warum Sie nicht über anwaltliche Hilfe den Antrag nebst vollständigen Klageentwurf eingereicht haben; das wäre bestimmt hilfreicher gewesen.
Ich rate Ihnen, einen neuen Antrag mit anwaltlicher Hilfe zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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auch wenn es keine Nachfrage gewesen ist, konnte ich die Anmerkungen lesen.
Ich würde auch davon abraten, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
An Ihrer Stelle würde ich das Verfahren dann neu aufrollen und einen neuen Antrag stellen.
Sowie das Buch auf dem Markt ist, würde ich es gerne lesen; denn ich kann mir gut vorstellen, dass das geschehen ist und Sie leider Entsprechendes erfahren mussten, so dass ich das Buch fest einplanen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg