Strafverteidigung

Strafverteidigung ist Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den zur Strafverfolgung verpflichteten Staatsorganen. Ausgehend vom konkreten Einzelfall strebt der Strafverteidiger an, vor dem Hintergrund des normativ und praktisch Machbaren das für den Beschuldigten optimale Ergebnis zu erzielen. Dabei versucht der Verteidiger, dem staatlichen Strafanspruch, der gegenüber dem Mandanten geltend gemacht wird, entgegenzutreten.

Der Strafverteidiger ist neben Gericht und Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege. Er vertritt die Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten selbständig, ohne dabei unter der Kontrolle des Gerichts zu stehen. Die gesetzlichen Regelungen zur Strafverteidigung lassen dem Verteidiger unter dem Vorbehalt der Legalität seines Handelns zur Zielerreichung weitgehend freie Hand. Allerdings ist der Strafverteidiger berufsrechtlich verpflichtet, seine Verteidigung de lege artis auszuüben. In der Regel sind die Verteidigerziele gestaffelt. Dabei ist der Strafverteidiger vielfach durch das Denken in Verfahrensrisiken geprägt. Die erste Verteidigungslinie fragt nach dem Bestehen einer Strafbarkeit überhaupt. Ist dies zu bejahen, erfolgt die zweite Verteidigungslinie auf der strafprozessualen und/oder Rechtsfolgenseite. Dabei gilt in der Praxis häufig folgendes Grundmuster: Zunächst wird eine Verfahrenseinstellung angestrebt. Lässt sich diese nicht erreichen, so wird zwecks Vermeidung einer für den Beschuldigten regelmäßig als nicht wünschenswert empfundenen Hauptverhandlung eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren gesucht. Ist dies nicht machbar, so bleibt die Hauptverhandlung. Ist dort ein Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreichbar, so verbleibt es bei der auf die Erzielung einer möglichst geringen Sanktion ausgerichteten Strafzumessungsverteidigung.