Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

1. SEPA: Neue Regeln im Zahlungsverkehr

2. Dienstwagenbesteuerung – Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

1. SEPA: Neue Regeln im Zahlungsverkehr

a) Was ist SEPA?

Derzeit gelten für Überweisungen und Lastschriften im europäischen Binnenmarkt unterschiedliche

Vorgaben und Preise. Zum 1.2.2014 wird als weiterer Baustein zum Zusammenwachsen des

Binnenmarkts innerhalb der EU der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA verwirklicht. Die

Abkürzung SEPA steht für „Single European Payments Area“, also einheitlicher europäischer Euro-

Zahlungsraum. Ziel der Einführung von SEPA ist die Schaffung von mehr Wettbewerb und Effizienz.

Gerade für Unternehmen sollen sich Kostensenkungen ergeben.

Damit entsteht eine einheitliche europäische Zahlungslandschaft für Euro-Zahlungen. SEPA-Länder

sind:

1) die 28 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,

Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,

Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,

Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Zypern,

2) die EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und

3) die weiteren Staaten/Gebiete: Schweiz, Monaco, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon.

Mit der Einführung des SEPA können Privatpersonen und Unternehmen als Kunden der Kreditinstitute

dann auf Zahlungsinstrumente zurückgreifen, die europaweit zu vergleichbaren Bedingungen zur

Verfügung stehen. Zahlungen innerhalb Europas sollen dann genauso schnell, einfach und zu

gleichen Preisen abgewickelt werden, wie Zahlungen innerhalb Deutschlands.

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b) Neue Kontokennung: IBAN/BIC

Kern der SEPA-Zahlungen ist die Verwendung von IBAN/BIC als Ersatz für die Kontonummer und

Bankleitzahl. Bei der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift werden die Kontoverbindungen

von Zahler und Zahlungsempfänger durch die IBAN (International Bank Account Number,

internationale Bankkontonummer) und den BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl)

identifiziert anstatt wie bisher anhand von Kontonummer und Bankleitzahl.

IBAN und BIC können bereits jetzt verwendet werden. Diese sind leicht auffindbar:

– Bei einer Überweisung können IBAN und BIC den Geschäftspapieren des Vertragspartners, wie

etwa der Rechnung oder dem Briefkopf, entnommen werden. Sind sie dort nicht angegeben,

müssen diese beim Geschäftspartner angefragt werden.

– Soll Geld auf das eigene Konto fließen, muss die eigene IBAN und BIC angegeben werden. Diese

findet sich auf dem Kontoauszug oder im Online-Banking, etwa unter „Meine Daten“ oder

„Kontodetails“, je nachdem, wie dieser Bereich bei dem Zahlungsdienstleister benannt ist. Zudem

sind diese Angaben inzwischen auch auf den Bankkundenkarten der meisten Zahlungsdienstleister

aufgedruckt.

Hinweis:

Der BIC existiert nur noch für eine Übergangszeit: Nach dem 1.2.2014 ist die Angabe des BIC zur Identifizierung

der Kontoverbindung für Inlandszahlungen und nach dem 1.2.2016 für grenzüberschreitende Zahlungen nicht

mehr erforderlich.

Die IBAN ist je nach Land unterschiedlich lang, vom Prinzip her aber immer gleich aufgebaut: Sie

besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer

zusammensetzt, und einem nationalen Teil, der individuelle Kontodetails enthält. In Deutschland sind

das die Bankleitzahl und die Kontonummer. Eine deutsche IBAN hat immer 22 Stellen und ist wie folgt

aufgebaut:

Hinweis:

SEPA-Zahlungen können nur in Euro abgewickelt werden. Zahlungen in anderen europäischen Währungen, wie

britisches Pfund oder norwegische Krone, sind auch zukünftig nur mit einer Auslandsüberweisung möglich.

c) Umstellung für Privatpersonen

Seit Januar 2008 können Überweisungen in Euro innerhalb Deutschlands und grenzüberschreitend in

alle SEPA-Teilnehmerländer per SEPA-Überweisung durchgeführt werden. Ab 1.2.2014 löst die

SEPA-Überweisung das nationale Überweisungsverfahren in den Euroländern endgültig ab.

Es bleibt den Verbrauchern in Deutschland jedoch auf Grund einer Übergangsregelung ausreichend

Zeit, sich auf diese Neuerungen einzustellen. Denn die Zahlungsdienstleister werden voraussichtlich

noch bis Februar 2016 die Kontonummer und Bankleitzahl von Verbrauchern akzeptieren und diese

kostenlos in die entsprechende IBAN umwandeln. Auf den BIC kann bei Inlandsüberweisungen ab

Februar 2014 verzichtet werden, hingegen bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen erst ab

Februar 2016. Bestehende Daueraufträge wandeln die Kreditinstitute regelmäßig automatisch in

SEPA-Daueraufträge um.

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Hinweis:

Wesentlicher Vorteil des neuen Verfahrens sind geringere Kosten und kürzere Bearbeitungszeiten: Bei einer

SEPA-Überweisung macht es keinen Unterschied – weder bei den Entgelten noch bei der Ausführungsfrist – ob

eine Euro-Überweisung in ein anderes SEPA-Teilnehmerland, sofern dies zur Europäischen Union oder zum

Europäischen Wirtschaftsraum gehört, oder im Inland getätigt wird. Bei beleglosen Überweisungen, also z.B. im

Online-Banking, gilt die Vorgabe in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum, dass der

Zahlungsempfänger bereits nach einem Bankarbeitstag über den Überweisungsbetrag verfügen kann. Im Falle

eines beim Zahlungsdienstleister eingereichten beleghaften Überweisungsträgers verlängert sich die

Ausführungsfrist auf maximal zwei Bankarbeitstage.

Wesentliche Änderungen ergeben sich auch beim Lastschriftverfahren. Möglich sind nun auch

grenzüberschreitende Lastschriften. Wer regelmäßige Zahlungen z.B. in ein Nachbarland im

Euroraum entrichten muss, kann die fälligen Beträge von seinem Inlandszahlungskonto als SEPALastschrift

abbuchen lassen.

Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften ist das Mandat, das die

Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug fälliger Forderungen

mittels Lastschrift und die Weisung an seinen Zahlungsdienstleister (Zahlstelle) zur Einlösung durch

Belastung seines Zahlungskontos enthält. Für die Zahler ist die Umstellung auf die SEPABasislastschrift

jedoch mit keinerlei Aufwand verbunden. Nach der bereits erfolgten Änderung der

Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister können die einmal erteilten Einzugsermächtigungen

auch für den Einzug von SEPA-Basislastschriften genutzt werden.

Hinweis:

SEPA-Basislastschriften, bei denen ein gültiges Mandat vorliegt, können bis zu acht Wochen nach dem

Belastungstag ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Fehlt das unterschriebene Mandat, verlängert

sich die Frist auf 13 Monate.

d) Umstellung für Vereine

Besonders betroffen von der SEPA-Umstellung sind Vereine, da diese in großem Umfang vom

Lastschriftverfahren Gebrauch machen. An folgende Umstellungsschritte ist zu denken:

– Die Vereinssoftware mit der Mitgliederverwaltung muss auf SEPA umgestellt werden. Dabei sollte

darauf geachtet werden, dass die bestehenden Daten (Kontoverbindungen der Mitglieder) von der

Software automatisch in IBAN und BIC umgewandelt werden können.

– Es muss bei der Deutschen Bundesbank unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de eine Gläubiger-

Identifikationsnummer beantragt werden, um zukünftig SEPA-Lastschriften durchführen zu können.

– Lastschrifteinzüge sind rechtzeitig dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Ausreichend ist ein

Hinweis auf der Mitgliederversammlung oder in einer Mitgliederzeitschrift. Die Ankündigung könnte

wie folgt lauten: „Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf

einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.“

– SEPA-Lastschriften werden ausschließlich per Online-Banking bei der Bank eingereicht. Die

Einreichung per Beleg oder Datenträger ist nicht mehr möglich. Daher wird ein Programm benötigt,

um die Daten in dem vorgeschriebenen Format aufbereiten zu können. Oft wird dies durch die

Vereinssoftware erledigt.

– „SEPA-Mandate“ ersetzen zukünftig die bekannten Einzugsermächtigungen. Vorhandene

unterschriebene Einzugs-ermächtigungen können in Mandate umgewandelt werden. Bei

bestehenden Lastschriftermächtigungen muss zwingend eine unterschriebene

Einzugsermächtigung im Original vorliegen. Nur diese Einzugsermächtigung ist für die Umwidmung

in eine SEPA-Basislastschrift zulässig. Für neue Mitglieder sollte ab sofort das Kombi-Mandat

(bisherige Einzugsermächtigung in Verbindung mit SEPA-Lastschrift) verwendet werden. Sobald

der Einzug der Beträge auf SEPA-Lastschriften umgestellt wurde, reicht für neue Mitglieder das

SEPA-Basislastschrift-Mandat. Muster hierfür sind bei den Banken erhältlich. Insofern müssen

Mitgliedsantragsformulare textlich umgestellt werden.

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e) SEPA: Prozessumstellungen in Unternehmen

Durch die Einführung von SEPA entsteht ein gravierender Umstellungsbedarf in Unternehmen und im

Handel. Vor allem dann, wenn Zahlungen in der Unternehmens-EDV generiert und anschließend

elektronisch weitergegeben werden oder Zahlungsdaten von der Bank elektronisch in das eigene

EDV-System eingelesen werden, müssen Anpassungen der Software und teilweise auch der

Verfahrensabläufe erfolgen. Diese Anpassungen können sehr aufwendig und damit kostenintensiv

sein.

Handlungsempfehlung:

Dringend anzuraten ist, dass die erforderlichen Umstellungsschritte möglichst umgehend unter Hinzuziehung des

jeweiligen Softwareunternehmens oder der EDV-Abteilung für den individuellen Fall ermittelt werden. Für das

einzelne Unternehmen muss festgelegt werden, welche Umstellungsschritte erforderlich sind und wer diese

ausführen kann. Gerade dann, wenn die Kunden in diesen Prozess mit einbezogen werden, wie z.B. bei

Lastschriftverfahren, bedarf die Umstellung eines ausreichen-den zeitlichen Vorlaufs.

Folgende Punkte bedürfen einer Umstellung der EDV-Systeme bzw. der Prozesse:

Technische Anforderungen an das Datenformat: Unternehmen müssen bei der Abwicklung von

Überweisungen und Lastschriften im SEPA-Verfahren bestimmte technische Anforderungen

einhalten. Bis zum 1.2.2014 muss technisch sichergestellt werden, dass bei der elektronischen

Einlieferung von Zahlungen die IBAN und das ISO 20022 XML Format verwendet werden.

Ansonsten können die Daten nicht bei der Bank eingeliefert werden.

Lohn- und Gehaltszahlungen: Die im Lohn- und Gehaltsprogramm generierten Zahlungen

müssen zukünftig im SEPA-Format erfolgen. Daher ist sicherzustellen, dass das Programm auf

das neue Datenformat umgestellt wird und eine Konvertierung der bestehenden Bankdaten der

Mitarbeiter in IBAN und BIC erfolgt, damit diese nicht bei allen Mitarbeitern erfragt werden müssen.

SEPA-Basislastschriften: Die SEPA-Lastschrift, die seit November 2009 existiert, ist sowohl

national als auch grenzüberschreitend nutzbar. Es gibt zwei SEPA-Lastschriftverfahren: das SEPABasislastschriftverfahren

sowie das Firmenlastschriftverfahren. Das SEPABasislastschriftverfahren

steht Verbrauchern und Unternehmen offen und enthält zahlreiche vom

deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren bekannte Elemente. Eine SEPABasislastschrift

kann – wie die Einzugsermächtigungslastschrift – innerhalb von acht Wochen nach

Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d.h. eine

unautorisierte Lastschrift, kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung

zurückgegeben werden. SEPA-Lastschriften müssen eine bestimmte Zeit vor Fälligkeit bei der

Zahlstelle vorliegen. Bei SEPA-Basislastschriften sind dies bei Erst-und Einmallastschriften fünf,

bei Folgelastschriften zwei Interbankengeschäftstage. Voraussichtlich ab November 2013 kann

diese Vorlauffrist in Deutschland auf einen Interbankengeschäftstag verkürzt werden.

SEPA-Firmenlastschriften: Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich im Verkehr mit

Unternehmen möglich und ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Bei der SEPAFirmenlastschrift

besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift. Die Zahlstelle ist

verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Überein-stimmung mit der

vorliegenden Zahlung zu prüfen. SEPA-Firmenlastschriften müssen der Zahlstelle einen

Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

– Ein SEPA-Lastschriftmandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der

Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen

Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung. Die verbindlichen Mandatstexte für die SEPAMandate

(SEPA-Lastschriftmandat und SEPA-Firmenlastschriftmandat) stellt die jeweilige Bank zur

Verfügung. Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen nach dem 1.2.2014 SEPAMandate

verwenden.

Hinweis:

Bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden. In

Deutschland ist durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Zahlungsdienstleister

sichergestellt, dass bestehende deutsche Einzugsermächtigungen auch für Einzüge im SEPABasislastschriftverfahren

genutzt werden können. Es ist also nicht nötig, für die SEPA-Basislastschrift neue

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Mandate einzuholen – es sei denn, dass noch gar keine Einzugsermächtigung vorliegt (wie z.B. bei Neukunden).

Lediglich eine Information des Zahlungsempfängers an den Zahler über die Umstellung unter Angabe der

Gläubiger-Identifikationsnummer und der Mandatsreferenz hat vor dem ersten SEPA-Basis-Lastschrifteinzug zu

erfolgen. Die AGB-Änderungen erfassen die im Abbuchungsauftragsverfahren erteilten Abbuchungsaufträge

dagegen nicht.

Gläubiger-Identifikationsnummer: Um als Zahlungsempfänger (z.B. Unternehmen, Handel)

Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der

Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Hierbei handelt es sich um eine

kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher

zusätzlich identifiziert. In Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen

Bundesbank über das Internet zu beantragen unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de.

Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV): Die SEPA-Verordnung räumt die Möglichkeit ein,

dass das im deutschen Einzelhandel stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis

zum 1.2.2016 weiter genutzt werden kann.

Hinweis:

Aus den aufgeführten Punkten ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf für Unternehmen:

– Anpassung der eingesetzten EDV an die geänderten Datenformate,

– Anpassung der Datenbanken: Erfassung von IBAN und BIC bzw. Umsetzung der derzeitigen Kontonummer

und Bankleitzahl in diese Informationen,

– Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer und

– Überprüfung der Lastschriftmandate.

 

2. Dienstwagenbesteuerung – Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

a) Nutzungsvorteil entsteht allein durch Nutzungsmöglichkeit

Der Bundesfinanzhof hat in vier Urteilen (vom 21.3.2013, Aktenzeichen VI R 31/10, VI R 46/11, und VI

R 42/12 sowie vom 18.4.2013, VI R 23/12) eine Grundsatzentscheidung zur Besteuerung von

Firmenwagen getroffen, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Entschieden wurde,

dass das Zurverfügungstellen eines unentgeltlichen oder verbilligten Fahrzeugs vom Arbeitgeber an

den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung auch dann zu einem der Lohnsteuer zu unterwerfenden

Vorteil führt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Den lohnsteuerbaren

Vorteil begründet die Nutzungsmöglichkeit, nicht aber die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs.

Dieser Vorteil ist, sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-

Regelung zu bewerten.

Bisher wurde in diesen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Diese

Vermutung konnte der Steuerpflichtige (unter engen) Voraussetzungen aber widerlegen; eine solche

Möglichkeit ist nunmehr entfallen. Entscheidend ist es nach Auffassung des Gerichts, dass mit der

tatsächlichen Überlassung des Fahrzeugs dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugeflossen ist. Eine

arbeitsvertragliche Zusage allein reicht allerdings noch nicht aus.

Entscheidend für das Gericht ist, dass der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung das

Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener

Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit

nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten umfasst. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn der

Arbeitnehmer das überlassene Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt, er zumindest die

nutzungsunabhängigen Kosten spart.

Hinweis:

Das Abstellen auf die bloße Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die tatsächliche Nutzung gilt allerdings nur

hinsichtlich der Besteuerung von Arbeitnehmern. Anders ist dies bei Einzelgewerbetreibenden oder bei

Gesellschaftern einer Personengesellschaft. Wird in diesem Fall ein Betriebsfahrzeug auch für private Zwecke

genutzt, so ist der Betriebsausgabenabzug der mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten durch eine Entnahme zu

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korrigieren. Dies erfordert aber eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, denn eine Nutzungsentnahme liegt nur

vor, wenn ein Wirtschaftsgut für betriebsfremde Zwecke verwendet wird und erfordert damit eine

Entnahmehandlung. Die bloße Möglichkeit des (Einzel-)Gewerbetreibenden, den betrieblichen Pkw auch privat

nutzen zu können, begründet dagegen keinen „Korrekturbedarf”.

b) Nutzungsvorteil aber nur bei tatsächlicher Zurverfügungstellung des Dienstwagens

Andererseits hat der Bundesfinanzhof aber auch klargestellt, dass die 1 %-Regelung nur zur

Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen

Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer

konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Dies muss für den Einzelfall festgestellt

werden. Arbeitsvertraglich ist eine private Nutzung des Dienstwagens nur bei einer entsprechenden

Regelung zulässig. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so darf der Firmenwagen nur für

dienstliche Fahrten genutzt werden.

Handlungsempfehlung:

Soll eine private Nutzung des Dienstwagens ausgeschlossen sein, so sollte zu Beweiszwecken eine klarstellende

Regelung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Der Bundesfinanzhof betont, dass insbesondere dann, wenn der Firmenwagen laut

arbeitsvertraglicher Abrede nicht privat genutzt werden darf, im Grundsatz dann auch davon

auszugehen ist, dass eine private Nutzung nicht erfolgt. Denn einen – auf der allgemeinen

Lebenserfahrung gründenden – Erfahrungssatz, nach dem arbeitsvertraglich verein-barte

Nutzungsverbote missachtet werden, sieht das Gericht nicht. Dies gilt selbst dann, wenn ein solches

Nutzungs-verbot vom Arbeitgeber nicht überwacht wird oder es wie bei einem angestellten (Allein-

)Geschäftsführer einer GmbH, dem (familienangehörigen) Geschäftsführer eines

Familienunternehmens oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an einer

„Kontrollinstanz“ fehlt.

Mit freundlichen Grüßen