Aus einer aktuellen Entscheidung des BFH (Urt. v. 18.8.2016 - VI R 18/13) ergibt sich eine steuerlich interessante Gestaltungsmöglichkeit, um beim Verkauf einer Gesellschaft das Verkaufshindernis „Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers“ zu beseitigen. Eine zusätzliche Steuerlast für den Pensionsberechtigten ist dabei schließlich unerwünscht.

In dem entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vor deren Verkauf eine neue GmbH gegründet, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Sie übernahm die Pensionsverpflichtungen anstelle des Erwerbers. Der BFH sah dabei in der Übertragung des erforderlichen Kapitals auf die neue Gesellschaft keinen Zufluss von Arbeitslohn für den Pensionsberechtigten.

Demgegenüber hatte der BFH in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 12.4.2007 – VI R 6/02) die Ablösung einer Pensionszusage als Zufluss von zu versteuerndem Arbeitslohn beim Pensionsberechtigten angesehen, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Pensionsberechtigten zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Der entscheidende Unterschied zur aktuellen Entscheidung liegt dabei in der Tatsache, dass der Pensionsberechtigte ein Wahlrecht hatte, den Ablösungsbetrag entweder an sich selbst oder den Dritten auszahlen zu lassen.

Fazit: Besser kein Wahlrecht für den Pensionsberechtigten bei beabsichtigtem Schuldnerwechsel im Rahmen eines Unternehmensverkaufs!