Das gilt auch für das CROWDFUNDING!
Steuerbescheinigungen über Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer müssen BEIM FINANZAMT im ORIGINAL eingereicht werden. Werden die Bescheinigungen per E-Mail übersandt, könnte das dazu führen, dass das Finanzamt die Bescheinigung nicht anerkennt. Einen entsprechenden Erlass hat die Oberfinanzdirektion Münster veröffentlicht

Steuerbescheinigungen werden auch von Onlinebanken schriftlich ausgestellt und an die Kunden per Post versandt. Das ist sogar per Mail möglich, wenn die PDF Datei signiert ist und nicht verändert werden kann.

NEU! NEU ! 

Ab dem VZ 2017 ist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 EStG nur noch auf Verlangen des Finanzamts eine Steuerbescheinigung einzureichen. Damit ändert sich die bisherige Belegvorlagepflicht in eine "Belegvorhalteplficht". Die Gesetzesnorm wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v. 18.07.2016) geändert.

Es grüßt herzlichst

Dr. Rainer Schenk (Steuerberater)

www.kanzlei-schenk.eu