Aktuell ist wieder ein Thema in der medialen Diskussion, welches kürzlich vom Amtsgericht Düsseldorf behandelt wurde (Urteil vom 31.7.2013, Aktenzeichen: 24 C 1355/13 - derzeit noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde vom Beklagten als Mieter eingelegt).

Es stellt sich zunächst die Frage danach, welche Rechten und Pflichten man als Mieter diesbezüglich hat beziehungsweise was ein Vermieter gegen seinen Mieter unternehmen können, die übermäßig Rauchen und damit Mitbewohner eines Hauses stören.

Im Einzelnen:

Zunächst ist dazu zu sagen, dass das Rauchen innerhalb der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört und ganz grundsätzlich nicht zu Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter führt.

Dieses bedeutet insbesondere, dass der Mieter nicht gehalten ist, im besonderen Umfang Schönheitsreparaturen vor diesem Hintergrund durchzuführen, also solche, die über die wirksam im Mietvertrag geregelten hinausgehen.

Dieses ist in der Rechtsprechung und Literatur weitestgehend geklärt.

Im Hinblick auf Rauchen und die Belästigung von Mitmietern beziehungsweise anderen Mitbewohnern eines Hauses gilt dieses jedoch auch, selbst wenn durch das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf etwas anderes in den Medien suggeriert wurde.

Die Mitbewohner eines Hauses beziehungsweise die Vermieterseite haben nur dann jeweils einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn unzumutbare Belästigungen dadurch entstehen, die nach Recht und Gesetz nicht zu dulden sind.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt derjenige, der sich auf diesen Anspruch zur Abwehr gegenüber dem Mieter beruft.

Und da fangen die Schwierigkeiten schon an:

Derjenige, der sich auf einen solchen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch beruft, hat vor Gericht dezidiert die Voraussetzungen dieses Anspruches darzulegen und muss sie notfalls beweisen können, insbesondere durch Zeugen, Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten.

Insofern es vor diesem Hintergrund der Vermieterseite oder Mitmietern/Mitbewohnern, die sich gestört fühlen, zu empfehlen, Beweise schon rechtzeitig während der anhaltenden Störung zu sichern.

Dieses erfordert ein gewisses Maß an Geduld und Disziplin - zudem ist der Aufwand nicht zu unterschätzen, da die Störungen „unzumutbar“ sein müssen.

Wie diese Unzumutbarkeit im Einzelfall zu bestimmen ist, ist vom Gericht zu entscheiden.

Die Bandbreite von unterschiedlichen Fällen ist daher groß.

Es empfiehlt sich gerade für den Vermieter schon außergerichtlich, anwaltlichen Rat dazu einzuholen, um die relevanten Schritte zu bestreiten und gegebenenfalls eine Räumungsklage vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung des Mieters vorzubereiten.

Wichtig ist es zu wissen, dass grundsätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentlich und fristlos) nur dann möglich ist, wenn vorher eine Abmahnung gegenüber dem Mieter erfolgt ist.