Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe

Das Urteil

Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht soll umfassend und rückwirkend beseitigt werden. Dieses Ziel verfolgt ein von der SPD-Fraktion eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht (BT-Drs. 17/13871 vom 15.05.2013). Damit sollen die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 umgesetzt werden. Mit dieser zuvor erfolgten Gleichstellung bei der Grunderwerbsteuer war nun der Weg frei für die Einkommensteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Entscheidungen vom 7. Mai 2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Die Vorschriften zum Ehegattensplitting sind damit ab sofort und für die Lebenspartnerschaften, die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide haben, rückwirkend ab 2001 anzuwenden.

Alle durch Einspruch oder Klage noch offenen Fälle können auch ohne die gesetzlichen Änderungen berichtigt werden. Das geht aber nur in den Fällen, in denen die Veranlagungen beider Lebenspartner noch offen sind. Diejenigen, die noch keine Erklärungen abgegeben haben müssen genau prüfen bis zu welchem Jahr noch eine Erklärung erstmals abgegeben werden kann. Z. B. Arbeitnehmer, die keine Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte haben, können noch vier Jahre zurück rechnen, Steuerpflichtige die selbständig sind können bis zu sieben Jahre nachholen.

Die Gesetzgebung

Der Gesetzgeber ist verpflichtet worden, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern. (BVerfG, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Der Gesetzesentwurf steht nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12.06.2013 auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages und wird aller Voraussicht nach auch beschlossen.

Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen aber nach dem Willen der SPD-Fraktion auf Antrag der Lebenspartner auch bestandskräftige Steuerfestsetzungen geändert werden. Dazu heißt es, das Gericht habe dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen. Die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften will die SPD-Fraktion auch durch Änderungen der Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (Wohnungsbau-Prämiengesetz, Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz) herstellen.

Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen wollen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplittung schnell und "eins zu eins" umsetzen. Eingetragene Lebenspartner und Verheiratete werden im Einkommensteuergesetz gleichgestellt.

Das Bundeskabinett hat zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vom 11. Juni 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes eine Formulierungshilfe beschlossen. Diese Neuregelung stellt die Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz sicher.

Zu den Haushaltsausgaben heißt es in dem Entwurf, die Steuermindereinnahmen würden in diesem Jahr 175 Millionen Euro betragen. 150 Millionen davon entstehen wegen der rückwirkenden Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle noch offenen Fälle. 2014 wird mit Mindereinahmen in Höhe von 40 Millionen Euro gerechnet, 2015 mit 65 Millionen Euro und ab 2016 mit 70 Millionen Euro für alle staatlichen Ebenen zusammen.

Hieraus ist ersichtlich, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion zunächst kein Thema ist und alle die keinen Einspruch eingelegt haben leer ausgehen.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, dass durch die Teilnahme von Lebenspartnern an der pauschalierenden Wirkung des Splittingverfahrens Unterhaltszahlungen für den Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden müssten.

Das Splitting-Verfahren

Das Splitting-Verfahren ist Bestandteil der Zusammenveranlagung: Vor Berechnung der Steuerschuld wird das gemeinsame Einkommen aub beide Partner gleichmäßig aufgeteilt (gesplittet). Erst danach wird die darauf fällige Einkommensteuer berechnet und verdoppelt. Dadurch entsteht aufgrund der niedrigeren Progression eine steuerliche Entlastung.

Für das Jahr 2012 ergeben sich folgende Steuerlasten bei z. B. einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000,00 € bei der Einzelveranlagung des Alleinverdieners von ca. 36.000,00 €. Bei der nun möglichen Zusammenveranlagung entsteht eine Steuerbelastung in Höhe von ca. 26.700,00 €, das sind 9.300,00 € weniger.

In einigen Wahlprogrammen wird bereits die Abschaffung der Zusammenveranlagung gefordert. Das ist lediglich eine übliche Trotzreaktion der Verwaltung, weil sich die Rechtsprechung wiedereinmal durchgesetzt hat. Es bleit abzuwarten welche Regierung gebildet wird und selbst festgeschriebene Punkte in einer Regierungserklärung werden manchmal garnicht umgesetzt.

Auch eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können nun, beispielsweise für den Lohnsteuerabzug, die Lohnsteuerklassen IV/IV, III/V oder das so genannte Faktorverfahren wählen.

Mit Schreiben vom 31.07.2013 hat das BMF nun auch den neuen Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte veröffentlicht.

Das Realsplitting

Auch im Bereich des Realsplittings sind die Änderung von Bedeutung, denn nun können geschiedene Lebenspartner mit einer unterschriebenen Anlage U auch bis zu 13.805,00 € wie Sonderausgaben abziehen.

Mit besten Grüßen

Sascha Blum