Wer seine selbst genutzte Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf sie auch innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen. Der Gewinn bleibt auch dann steuerfrei, wenn die Wohnung im Jahr des Verkaufs kurzzeitig vermietet wird.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung für 87.000 EUR. Diese nutzte er bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken. In den Monaten Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 veräußerte er die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 139.000 EUR. Das Finanzamt ermittelte hieraus einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Gegen die Besteuerung wendete sich der Steuerpflichtige mit seiner Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen steuerbaren Vorgang handelte. Denn das Grundstück wurde im Jahr der Veräußerung bis April und in den beiden vorangegangenen Jahren vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Vermietung in den Monaten Mai bis Dezember sah das Gericht insoweit als unschädlich an. Das Gesetz benennt nach Ansicht der Richter keine schädlichen Nutzungsarten, sondern fordert lediglich eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in den genannten Jahren. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Für eine Unterscheidung zwischen einem "steuerbegünstigten Leerstand" und einer "steuerschädlichen Vermietung" ergaben sich daher weder aus dem Gesetz noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte.