Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. 

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind. 

Ausbaubeiträge werden nach Ihrer Gemeindesatzung (beruhend auf dem Kommunalabgabengesetz) für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben. 

  1. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand. 
  2. "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile. 
  3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage. 
  4. "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. 

Der Beitrag wird durch behördlichen Bescheid festgesetzt.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben als Rechtsmittel gegen solche Verwaltungsakte grundsätzlich eine sogenannte aufschiebende Wirkung - nach Einlegung der Rechtsmittel kann zunächst keine (negative) Konsequenz zu Lasten des Rechtsmittelführers gezogen werden. 

Die aufschiebende Wirkung entfällt aber hier nach dem Gesetz bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

Dazu müsste dann die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde und notfalls beim Gericht direkt beantragt werden, um eine Vollstreckung des Beitrags zu verhindern.

Zur Verjährung: 
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat, finden auf die Verjährung von Erschließungsbeiträgen die landesrechtlichen Vorschriften für Kommunalabgaben (Kommunalabgabengesetz – KAG) Anwendung. 

Im jeweiligen KAG des Landes selbst ist zur Verjährung von Kommunalabgaben in aller Regel nichts geregelt, sondern es wird lediglich im Hinblick auf die Verjährung auf die Anwendung der entsprechenden Normen in der Abgabenordnung (AO) - hier §§ 228 ff. AO - verwiesen. 

Gemäß § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 

Der Beginn der Verjährung ist in § 229 AO geregelt: 

Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. 

Der Anspruch der Kommune gegen Sie wird im Gebührenbescheid wirksam festgesetzt und verjährt daher erst mit Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Jahres, in dem Sie den Gebührenbescheid erhalten haben. 

§ 231 AO - Unterbrechung der Verjährung - regelt zudem: 

Die Verjährung wird [u. a.] unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches.