Hinsichtlich eines Reihengeschäfts müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. mehr als zwei Beteiligte,

  2. Kaufverträge über den gleichen Liefergegenstand;

  3. eine einzige Warenbewegung,

  4. Warenbewegung unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.

Es treten folgende Rechtsfolgen ein:

  1. Nur eine bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG):

    • diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung;

    • Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG;

    • nur bei dieser Lieferung kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) oder für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) in Betracht (Abschn. 3.14 Abs. 2 UStAE).

  2. Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt; es handelt sich um ruhende Lieferungen:

    • die Lieferungen werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt;

    • Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG;

    • für diese Lieferungen kommt eine steuerfreie Lieferung nach § 6 oder § 6a UStG nicht in Betracht.