Infobrief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats November 2012

Liebe Leserinnen und Leser,

ich habe für Sie aus meinem Kanzleiinfoservice heraus(Quelle: Haufe Steueroffice, Kanzleiedition) direkt für YourXpert einen Ratgeberartikel zur Verfügung gestellt, den Sie gerne lesen können. Im Wesentlichen geht es hierbei um vollzogene und/oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate.


Inhalt
1. Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben
2. Stimmverhältnisse in der Erbengemeinschaft
3. Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft
4. Zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus V+V
5. Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern?
6. Kapitalgesellschaften haben Erstattungszinsen zu versteuern
7. V+V: Kosten für vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten
8. Voraussetzungen für zinslose Stundung der Erbschaftsteuer
9. Gaststättenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich
10. Neue Erbschaftsteuer wieder verfassungswidrig!
11. Kosten für nur betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind abzugsfähig
12. Suche nach Mitarbeitern zwischen "25 und 35" ist diskriminierend
13. Kosten für Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden
14. Ehe mit ausländischem Staatsbürger: Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
15. Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung?
16. Was tun bei unwirksamer Vollmacht?
17. Kündigung trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausland?
18. Photovoltaikanlagen: Umsatzsteuerliche Folgen eines Betreiberwechsels
19. Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters einer insolventen GmbH & Co. KG
20. Verböserungsverbot heißt nicht "Änderungsverbot"
21. Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren
22. Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz
23. Sind Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland beruflich veranlasst?
24. Neues zum Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen
25. Wie sind Zinserträge auf Spareinlagen korrekt nachzuweisen?


1. Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben

Kernaussage

Das Grunderwerbsteuergesetz stellt Übertragungsvorgänge an Grundbesitz, die zum Zwecke der Auseinandersetzung eines Nachlasses erfolgen, von der Grunderwerbsteuer frei. Dadurch sollen insbesondere Miterben, die Grundbesitz in Erbengemeinschaft von Todes wegen erwerben, den Nachlass untereinander grunderwerbsteuerfrei auseinandersetzen können. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung, die zwischenzeitlich rechtskräftig ist, zu der Frage Stellung genommen, ob diese Grunderwerbsteuerbefreiung auch für Grundbesitzauseinandersetzungen gelten kann, denen eine vorweggenommene Erbfolgeübertragung vorangegangen war.

Sachverhalt

Der Kläger hatte gemeinsam mit einem Geschwisterteil in Miteigentumsgemeinschaft von der Mutter im Wege einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke erhalten, wobei die Mutter sich Nießbrauchs und Rückübertragungsrechte vorbehalten hatte. Kurze Zeit später verstarb die Mutter und die Geschwister wurden zu gleichen Teilen Miterben. Im Zuge der Auseinandersetzung setzten sich die Geschwister auch über den Grundbesitz der vorweggenommenen Erbfolgeregelung auseinander. Dabei erhielt der Kläger den vorab übertragenen Grundbesitz. Für diese Übertragung setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, woraufhin Klage erhoben wurde.

Entscheidung

In seiner Entscheidung kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass ausschließlich solcher Grundbesitz im Rahmen der Grunderwerbsteuer privilegiert sei, der sich im Nachlass befinde, also bei Tod des Erblassers übergehe. Dies ergebe sich insbesondere deshalb, weil das Grunderwerbsteuergesetz an die zivilrechtlichen Vorgaben anknüpfe. Der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Grundbesitz befinde sich schlicht nicht im Nachlass. Daran ändere auch nicht, dass sich die Mutter die wirtschaftliche Verfügungsberechtigung vorbehalten habe, die erst mit dem Tode wegfalle. Eine entsprechende Anwendung des Grunderwerbsteuerprivilegs auf vorweggenommene Erbfolgemaßnahme, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgten, komme nicht in Betracht.

Konsequenz

Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Zwar haben sich die Beteiligten im Fall anlässlich der Erbauseinandersetzung auseinandergesetzt. Die Auseinandersetzung ist aber mit Rücksicht auf Vermögen erfolgt, das die Beteiligten vor dem Erbfall bereits in Miteigentümergemeinschaft gehalten hatten, so dass für die Anwendung der Grunderwerbsteuerprivilegien kein Raum war.

2. Stimmverhältnisse in der Erbengemeinschaft

Kernfrage

Die Entscheidung über den Umgang mit dem Nachlass und seinen Bestandteilen ist bei Erbengemeinschaften oft ein Streitpunkt. Eine solche Entscheidung betrifft im Kern - wenn sie nur gerichtlich geklärt werden kann - regelmäßig die Frage, ob eine Maßnahme eine Verwaltungsmaßnahme ist, die mehrheitlich entschieden werden kann, oder ob es sich um eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand handelt, was Einstimmigkeit erfordert. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einer vor Kurzem bekannt gewordenen Entscheidung im Hinblick auf die Frage der mehrheitlich beschlossenen Kündigung eines Kontos zu diesem Fragenkomplex Stellung genommen.

Sachverhalt

Bei einer aus 10 Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft hatten 3 Miterben, die zusammen 3/4 des Nachlasses vertraten, beschlossen, einen Girokontovertrag und einen Sparvertrages zu kündigen, um das Geld bei einer anderen Bank zu einem höheren Zinssatz anzulegen. Die beklagte Bank weigerte sich, das Guthaben an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, weil die Erben mit der Kündigung über den Nachlass verfügten und die Entscheidung nicht einstimmig beschlossen worden sei.

Entscheidung

Das Gericht gab der Erbengemeinschaft Recht. Zwar sei die Kündigungserklärung auf eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (hier die beiden Kontenverträge) gerichtet; die Kündigung selber stelle aber eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dar. Denn Nachlassverwaltung liege insbesondere dann vor, wenn es sich um eine Maßnahme zur Sicherung, Verwahrung, Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses handele. Vor diesem Hintergrund überwiege, insbesondere angesichts des Ziels bei einer anderen Bank einen besseren Zinssatz zu erzielen, der Verwaltungscharakter der Kündigung. Damit war hier ein mehrheitlich getroffener Beschluss der Erbengemeinschaft ausreichend.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass die Abgrenzung über Verfügung oder Verwaltung über den Nachlass Streitthema bleiben wird. Allerdings fügt sich die Entscheidung in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, so dass - jedenfalls bezogen auf die Kündigung von Vertragsverhältnissen - zumindest ein Katalog von Verwaltungsmaßnahmen erkennbar ist. So sind z. B. auch die Kündigung von Mietverträgen und die Kündigung eines Darlehensvertrages Maßnahmen der Nachlassverwaltung.

3. Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

Kernfrage
Eine Vielzahl von Tätigkeiten wird von Ehrenämtlern ausgeübt. Dabei sind die Grenzen zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung oft fließend. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten besondere Verdienstgrenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Ehrenamt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin war über lange Jahre bei einer karitativen Einrichtung als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin tätig. Sie erhielt hierfür eine Unkostenentschädigung von 30 EUR im Monat. Die Einrichtung beschäftigte einen hauptamtlichen Seelsorger und eine Vielzahl Ehrenämtler und unterhielt hierfür die entsprechenden Räumlichkeiten. Die Tätigkeit der Ehrenämtler erfolgte auf der Grundlage von Dienstplänen, in die sie sich monatlich eintrugen. Dabei wurde von den Ehrenämtlern erwartet, regelmäßig tätig zu werden. Als die Einrichtung die Klägerin von ihrem Dienst entband, erhob sie Kündigungsschutzklage und behauptete, Arbeitnehmerin der Einrichtung gewesen zu sein. Sie unterlag zuletzt vor dem BAG.

Entscheidung

Ein Arbeitsverhältnis lag zwischen den Parteien nicht vor. Das Gericht stütze die Entscheidung darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die Sicherung ihrer Existenz gerichtet war. Die ehrenamtliche Ausübung war vielmehr Ausdruck ihrer inneren Haltung und dem Wunsch, Menschen mit Sorgen und Nöten zu helfen. Deshalb sei auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zulässig. In der Gesamtbewertung bestünden darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen worden seien.

Konsequenz

Die Entscheidung sichert ehrenamtliche Tätigkeit jedenfalls dort, wo kein Entgelt gezahlt wird und die Tätigkeit auf das Gemeinwohl gerichtet ist. Karitative Einrichtungen können davon ausgehen, dass sie nicht Gefahr laufen, die Ehrenämtler seien als Arbeitnehmer anzusehen; mit allen arbeitsrechtlichen, (lohn)steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Die Entscheidung hätte anders ausgehen können, wenn die Einrichtung eine Entschädigung im Bereich einer Vergütung gezahlt hätte.

4. Zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus V+V

Kernproblem

Werden Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie erzielt, sind Schuldzinsen der Darlehensaufnahme für die Anschaffung des Objekts als Werbungskosten abzugsfähig. Etwas anderes galt jedoch nach bisheriger Rechtsprechung nach Veräußerung des Objekts. Selbst wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung ausreichte, sah der Bundesfinanzhof (BFH) den Zusammenhang mit der Einkunftserzielung als unterbrochen an. In der Folge waren Schuldzinsen auf die Restverbindlichkeit nicht abzugsfähig. Hieran war schon allein deswegen Kritik aufgekommen, weil der gleiche Sachverhalt im Bereich der Gewinneinkunftsarten zu nachträglichen Betriebsausgaben führen würde. Auch die Verlängerung der Spekulationsfristen für Immobilien im Jahr 1999 von 2 auf 10 Jahre konnte dazu Anlass geben, an der bisherigen Rechtsprechung etwas zu ändern. Dies hat der BFH jetzt auch getan.

Sachverhalt

Ein Vermieter hatte im Jahr 1994 ein Wohngebäude erworben und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Großteil des Kaufpreises musste finanziert werden. Als er im Jahr 2001 das Gebäude wieder veräußerte, blieb ein Verlust von fast 800.000 EUR, den das Finanzamt auch als Spekulationsverlust gesondert feststellte. Weil nach Verrechnung mit dem Veräußerungserlös immer noch Bankverbindlichkeiten von über 500.000 EUR verblieben, fielen in einem darauffolgenden Jahr Schuldzinsen an. Das Finanzamt lehnte den Abzug als nachträgliche Werbungskosten ebenso ab, wie das Finanzgericht. So ging es mit dem Argument zum BFH, an dem Korrespondenzprinzip zwischen der weitgehenden Verschonung von privaten Veräußerungsgewinnen und dem Abzugsverbot nachträglicher Finanzierungskosten könne nach Verlängerung der Spekulationsfristen nicht länger festgehalten werden.

Entscheidung

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geändert und den Abzug zugelassen. Die Richter führten aus, das Urteil folge der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung zur steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen bei der Veräußerung von Privatimmobilien und deren Verknüpfung mit einer vorangegangenen steuerbaren Nutzung des Grundstücks. Die gesetzliche Regelung zur Ermittlung des Veräußerungsergebnisses (in Form einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch bereits in Anspruch genommene Abschreibungen) bewirke eine Gleichstellung mit einer Veräußerung im Betriebsvermögen (Erlös ./. Buchwert). So sei es folgerichtig, den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auszuweiten und eine Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen herzustellen.

Konsequenz

Zukünftig ist auf die Deklaration von Schuldzinsen zu achten, soweit der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das Darlehen abzulösen.

5. Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern?

Kernaussage

Nach den steuerlichen Vorschriften kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuerrelevanten Tatsachen sind z. B. Aufwendungen, die der Steuerzahler für die Planung eines Vermietungsobjekts hatte oder steuerfrei Beträge, die im Dienstlohn enthalten sind. Beweise sind z. B. Urkunden, Belege oder Bescheinigungen. Das Finanzgericht Münster entschied dazu kürzlich, dass Umstände, die das Finanzamt einer dort bereits vorliegenden Grundbesitzakte hätte entnehmen können, keine neuen Tatsachen darstellen.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte in den Jahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Immobilien. Die Grundstücke waren durch Darlehen finanziert. Aufgrund einer partiellen Selbstnutzung konnten die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu hatte er dem Finanzamt Unterlagen eingereicht, die dort zur Grundbesitzakte genommen wurden. Ferner legte das Finanzamt Überwachungsbögen für die Gebäudeabschreibung an. In seinen Steuererklärungen hatte der Steuerpflichtige aufgrund falscher Aufteilung einen zu hohen Schuldzinsenabzug geltend gemacht. Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung wurde der Schuldzinsenabzug nochmals vom Finanzamt überprüft. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige korrekte Anlagen V ein. Infolge dessen änderte das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide zu Lasten des Steuerzahlers wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige mit der Begründung, das Finanzamt hätte alle Unterlagen und Belege vorliegen gehabt; damit seien gerade keine neue Tatsachen bekannt geworden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem klagenden Steuerzahler Recht. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides noch nicht kannte. Hierbei kommt es auf die Kenntnis des zuständigen Beamten an. Es gilt, dass der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten bekannt ist. Demnach waren die maßgeblichen Tatsachen dem Finanzamt im Streitfall nicht erst nachträglich bekannt geworden. Dass die Grundstücke teils fremdvermietet und teils selbstgenutzt waren, wusste man. Auch die Aufteilungsmaßstäbe konnten der Grundbesitzakte und den Überwachungsbögen entnommen werden.

Konsequenz

Grundsätzlich verletzt ein Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten, wenn er fehlerhafte Steuererklärungen einreicht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber dann unbeachtlich, wenn schon die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht vorliegen.

6. Kapitalgesellschaften haben Erstattungszinsen zu versteuern

Kernaussage

Erhalten Kapitalgesellschaften Zinsen auf Steuererstattungen, sind diese als steuerpflichtige Einnahmen zu qualifizieren.

Sachverhalt

Nachdem lange unbestritten war, dass Zinsen auf Steuererstattungen auch bei natürlichen Personen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, änderte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2010 seine Meinung. Er befand, Erstattungszinsen seien der privaten Sphäre zuzuordnen, da die Hingabe des Geldes zur Tilgung der Steuerzahlung und nicht zur Erzielung von Einkünften erfolge. Erstattungszinsen durften also nicht länger zur Besteuerung herangezogen werden. Auf dieses Urteil reagierte der Gesetzgeber prompt und wies die Erstattungszinsen explizit den Kapitaleinkünften zu, um eine Besteuerung wieder möglich zu machen. Die mit der Zuweisung zu den Kapitaleinkünften verbundene Rückwirkungsregelung trifft allerdings auf Bedenken. So wird erwartet, dass der BFH in einem derzeit anhängigen Revisionsverfahren diese Rückwirkung dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegen wird.

Entscheidung

Der Streit hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland veranlasst, jedenfalls für den Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer klarzustellen, dass es sich auch bei Erstattungszinsen um steuerpflichtige Einkünfte handelt. Seit jeher gilt im Steuerrecht, dass Körperschaften keine Privatsphäre haben. Anders als bei natürlichen Personen ist es damit den Körperschaften verwehrt, privat veranlasste Vermögensmehrungen steuerfrei zu vereinnahmen. Die Steuerpflicht setzt bei natürlichen Personen immer voraus, dass sie eine Tätigkeit zum Zwecke der Einkunftserzielung unternehmen. Ist das nicht der Fall, kommt es nicht zur Belastung mit Einkommensteuer (z. B. in Fällen der Schenkung). Demgegenüber müsse bei einer Körperschaft zielgerichtetes Handeln nicht vorliegen. Vielmehr ist jede Vermögensmehrung grundsätzlich steuerpflichtig. Es komme gerade nicht darauf an, dass die Körperschaft die Steuerschuld beglichen habe, um nach erfolgreichem Rechtsstreit Zinsen zu kassieren. Vielmehr komme es allein auf die erfolgte Vermögensmehrung an.

Konsequenz

Die Finanzämter werden - vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - auch künftig Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, als Kapitaleinkünfte versteuern.
7. V+V: Kosten für vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten

Kernproblem

Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet die Aufwendungen für den Verkauf eines vermieteten Grundstücks des Privatvermögens von jeher nicht mehr der Vermietungstätigkeit zu. So bleiben Veräußerungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt. Ob sich an der steuerlichen Unbeachtlichkeit etwas ändert, wenn der Verkauf ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft darstellen würde, letztendlich aber scheitert, war Streitgegenstand eines neueren Verfahrens vor dem BFH.

Sachverhalt

Aus dem Bestand eines Immobilienbesitzers mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sollte ein Objekt veräußert werden. Der Verkauf scheiterte an den Finanzierungsproblemen des Erwerbers. Die mit der fehlgeschlagenen Veräußerung verbundenen Kosten von ca. 5.200 EUR, die überwiegend durch Notar und Gericht verursacht waren, wollte der Immobilienbesitzer als Werbungskosten absetzen. Hierfür hatte er 2 Argumente parat: Zum einen habe er die Immobilie "zurückgeholt" (und offensichtlich wieder weitervermietet). Zum anderen sei die Immobilie weniger als 10 Jahre in seinem Bestand, so dass ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ebenso den Werbungskostenabzug zur Folge gehabt hätte. Aber weder Finanzamt noch Finanzgericht konnten sich seinen Argumenten anschließen. Der Fall wurde schließlich beim BFH anhängig.

Entscheidung

Eine mutige Entscheidung des BFH blieb aus. Der Abzug als Werbungskosten wurde abgelehnt. Auslösender Moment der Aufwendungen sei ausschließlich der Veräußerungsvorgang gewesen und gerade nicht eine Vermietungsabsicht. Das gelte auch im Fall einer anschließenden Vermietungstätigkeit. Der Aufwand könne auch nicht als vergebliche Werbungskosten berücksichtigt werden, denn das die Steuerbarkeit auslösende Veräußerungsgeschäft sei nicht zustande gekommen. Es seien zwar grundsätzlich vorweggenommene Aufwendungen abzugsfähig, bevor Einnahmen anfielen. Aber im Fall des Spekulationsgeschäfts objektiviere der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung die Einkünfteerzielungsabsicht. Mithin bleibe der bloße Veräußerungsversuch steuerrechtlich ohne Bedeutung.

Konsequenz

Für den Fall nachlaufender Schuldzinsen nach Veräußerung einer vormals vermieteten Immobilie hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und lässt den Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften zu, wenn der Erlös zur Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreicht. Das gilt zumindest für den Fall der Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung. Zu einer Änderung im geschilderten Fall konnte sich der BFH nicht durchringen.
8. Voraussetzungen für zinslose Stundung der Erbschaftsteuer

Kernfrage

Geht Betriebsvermögen oder gehen bestimmte Immobilien unter Entstehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer über, sieht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass die entstehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für bis zu 10 Jahre gestundet werden kann. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Stundung zur Erhaltung des Betriebs erforderlich ist oder ansonsten Teile des Erwerbs veräußert werden müssten. Das Finanzgericht Köln hatte nunmehr zu den weiteren Voraussetzungen dieser Stundungsmöglichkeiten zu entscheiden; insbesondere dazu, welches sonstige Vermögen der Erwerber verpflichtet ist einzusetzen, um die Steuer zu begleichen.

Sachverhalt

Der Kläger erbte mehrere Immobilien, wodurch nicht unerhebliche Erbschaftsteuer entstand. Aus dem sonstigen geerbten Vermögen musste er Vermächtnisse bedienen. Darüber hinaus musste er nach eigenem Vortrag Darlehen aufnehmen, um die geerbten Immobilien in einen vermietungsbereiten Zustand zu versetzen. Im Hinblick auf die entstandene Erbschaftsteuer stellte er einen Stundungsantrag, den das Finanzamt mit der Begründung zurückwies, dass nur die auf die nach dem Gesetz definierten Immobilien entfallende Erbschaftsteuer gestundet werden könne; die Stundung der auf nicht begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer scheide grundsätzlich aus. Im Übrigen sei eine Stundung dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer aus dem sonstigen erworbenen Vermögen oder dem eigenen Vermögen bedienen könne.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht. Eine Stundung sei dann ausgeschlossen, wenn der Ausgleich der Erbschaftsteuer aus dem sonstigen eigenen oder geerbten Vermögen möglich sei. Dabei sei es dem Erbwerber auch zuzumuten, Kredite auf das erworbene Vermögen aufzunehmen. Im vorliegenden Falle sei die Kreditlinie nicht voll ausgeschöpft worden. Der Kläger hätte über die getätigten Investitionen hinaus den Kreditrahmen weiter ausschöpfen können, was es ihm ermöglicht hätte, die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Eine zinslose Stundung komme nur dann in Betracht, wenn die Erbschaftsteuer als solche den Steuerpflichtigen zur Veräußerung des erworbenen Vermögens nötigt.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt den begrenzten Anwendungsbereich und den Ausnahmecharakter der gesetzlichen Stundungsregelungen. Sie erteilt aber auch einer Literaturmeinung eine Abfuhr, die der Ansicht ist, eine Kreditaufnahme sei dem Erwerber zum Ausgleich der Erbschaftsteuer nicht zuzumuten.

9. Gaststättenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich

Kernproblem
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt, soweit die Bewirtungskosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und die Höhe sowie eine betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Dafür verlangt das Gesetz schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Zudem ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die materiell-rechtliche Abhängigkeit von einem Beleg ist ertragsteuerlich (anders als bei der Umsatzsteuer) eher selten, denn der Betriebsausgabenabzug setzt lediglich eine betriebliche Veranlassung voraus. Ob daher das Fehlen einer Gaststättenrechnung durch Eigenbeleg geheilt werden kann oder welche weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten sind, war Anlass eines Rechtsstreits beim Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Einem Einzelunternehmer wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts Bewirtungsaufwendungen von über 15.000 EUR gestrichen. Das Finanzamt hatte beanstandet, dass die über der umsatzsteuerlichen Grenze für Kleinbetragsrechnungen (derzeit 150 EUR) liegenden Rechnungen nicht den Namen des bewirtenden Unternehmers enthielten. Das Finanzgericht (FG) gab dagegen der Klage des Unternehmers statt und hielt die von ihm erstellten Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung für ausreichend. Das Fehlen des Rechnungsadressaten sahen die Richter durch Vorlage der Kreditkartenabrechnungen als geheilt an. Die Finanzverwaltung zog daraufhin vor den BFH.

Entscheidung

Der BFH ist der Auffassung des FG nicht gefolgt. So sei der Eigenbeleg im Fall einer Gaststättenbewirtung nicht ausreichend, denn das Gesetz verlange zwingend das Beifügen der Rechnung. Zudem müsse die Rechnung einer Gaststätte, sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung des Umsatzsteuerrechts handele, den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen enthalten. Weder der Eigenbeleg noch eine Kreditkartenabrechnung könne die erforderliche Angabe auf der Rechnung entbehrlich machen.

Konsequenz

Auch wenn das Geschäftsessen noch so angenehm verläuft, sollte der Unternehmer bis zur Bezahlung seine 7 Sinne beisammen halten, wenn die Bewirtungskosten steuerliche Anerkennung finden sollen. So erfordert bereits der Vorsteuerabzug bei Rechnungen von über 150 EUR die notwendige Angabe der bewirteten Person als Leistungsempfänger. Zur Sicherung des Betriebsausgabenabzugs gilt das auch für Selbstständige, die ansonsten mit Umsatzsteuer nichts zu tun haben (wie z. B. Ärzte).

10. Neue Erbschaftsteuer wieder verfassungswidrig!

Rechtslage
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die ehemalige Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber zum 1.1.2009 ein - in Teilen schon wieder überarbeitetes - Erbschaftsteuergesetz in Kraft gesetzt. Allerdings war die Verfassungsmäßigkeit dieser Erbschaftsteuerreform von Anfang an umstritten. Denn auch nach neuem Recht wurden gleiche Vermögensgegenstände unterschiedlich steuerlich behandelt, nämlich einmal privilegiert (insbesondere als Betriebsvermögen) und einmal nicht (insbesondere im Privatvermögen). Außerdem wurden Verwandte erbschaftsteuerlich gleich behandelt mit fremden Dritten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr im ersten an ihn herangetragenen Fall zur Erbschaftsteuerreform das Bundesverfassungsgericht angerufen und in seinem Vorlagebeschluss deutlich gemacht, dass er auch die Erbschaftsteuerreform (zumindest in Teilen) für verfassungswidrig hält.

Sachverhalt

Dem Verfahren zugrunde lag der Fall eines Neffen, der anteilig Bargeld und einen Steuererstattungsanspruch geerbt hatte. Er wurde dem Nennwert seines Erwerbs mit dem Steuersatz eines fremden Dritten zur Erbschaftsteuer herangezogen. Hiergegen klagte er mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, dass Verwandte mit dem gleichen Steuersatz und Freibetrag zur Erbschaftsteuer herangezogen würden wie fremde Dritte. Darüber hinaus sei es verfassungswidrig, dass sein Erwerb mit dem Nennwert bewertet werde, wenn es im Betriebsvermögensbereich Privilegierungsvorschriften für gleiche Vermögensarten gebe.

Entscheidung

Der BFH ist der Argumentation des Klägers in Teilen gefolgt. Die Gleichbehandlung von Verwandten und fremden Dritten in Bezug auf Steuersatz und Steuerfreibetrag hält der BFH für verfassungskonform. Dies liege insbesondere daran, dass Verwandte, die nicht der unmittelbaren Familie des Erblassers angehören, auch nicht in den Bereich des verfassungsmäßigen Schutzes der Familie fallen. Sehr wohl aber sei die Ungleichbehandlung von dem Grunde nach gleichen Vermögensarten verfassungswidrig. Diese werde dann erreicht, wenn Betriebsvermögen vorliege. Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Betriebsvermögens stelle eine verfassungsmäßig nicht zu rechtfertigende Überprivilegierung dar. Zudem seien die Betriebsvermögensprivilegierungen der Erbschaftsteuerreform geeignet, dem Grunde nach nicht privilegiertes Vermögen durch Gestaltungen erbschaftsteuerfrei zu übertragen.

Konsequenz

Mit seiner Entscheidung erklärt der BFH den Kern der Erbschaftsteuerreform für verfassungswidrig. In der seinerzeitigen Diskussion um die Reform waren es insbesondere die Betriebsvermögensprivilegierungen, die es auf jeden Fall zu erhalten galt, um den Unternehmensstandort Deutschland zu sichern. Es ist nun am Bundesverfassungsgericht, über das endgültige Schicksal der Erbschaftsteuer zu entscheiden. Aus Beratersicht wird man bei lebzeitigen Übertragungen mehr denn je auf Widerrufsklauseln setzen und Übertragungsvorgänge laufend überwachen müssen.

11. Kosten für nur betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind abzugsfähig
Kernproblem
Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Eine andere Beurteilung gilt dann, wenn die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Die besten Chancen auf Anerkennung bestehen bei Erwerb eines Lkw-Führerscheins (Klasse C). Dagegen ist der Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis (Klasse B) zumeist privat mit veranlasst. In Ausnahmefällen haben BFH oder Finanzverwaltung ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anerkannt und die Kostenübernahme nicht als Arbeitslohn gewertet. Das betraf z. B. einen Polizeianwärter und einen Straßenwärter im Rahmen ihrer Gesamtausbildung. Das niedersächsische Finanzgericht beschäftigte sich jetzt mit einer Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse T).

Sachverhalt

Der minderjährige Sohn eines selbstständigen Landwirts arbeitete gelegentlich unentgeltlich im elterlichen Betrieb mit. Durch behördliche Genehmigung wurde ihm der vorzeitige Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Maßgabe gestattet, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkte. Die Kosten der Fahrerlaubnis für den im 1. Streitjahr gerade einmal 15jährigen zog der Landwirt als Betriebsausgaben ab. Anlässlich einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Abzug mit Hinweis auf das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses und eine betriebliche Veranlassung. Der Landwirt verwies auf die behördliche Auflage, so dass die Nutzung eines Kleinkraftrads oder Quads bis 45 km/h (zu welcher die Fahrerlaubnis auch berechtigte) nicht möglich gewesen sei. Die erst später wirksam werdende private Nutzung sei ebenso unerheblich wie das Fehlen eines förmlichen Arbeitsverhältnisses.

Entscheidung

Das Finanzgericht ist den Argumenten des Landwirts gefolgt und hat den Abzug zugelassen. Für die Richter war die in den Streitjahren ausschließlich betrieblich gegebene Nutzungsmöglichkeit entscheidungserheblich. Der späteren privaten Nutzung haben die Richter schon deswegen wenig Bedeutung beigemessen, weil nach deren Auffassung insbesondere männliche und im ländlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel bestrebt seien, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. So geschah es auch im Streitfall.

Konsequenz

Das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses war ohne Belang, denn die betrieblichen Vorteile waren hiervon unabhängig. Das Urteil ist rechtskräftig.

12. Suche nach Mitarbeitern zwischen "25 und 35" ist diskriminierend
Kernfrage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen unter anderem wegen des Alters. Folge einer Diskriminierung ist die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs. Dieser Schutz beginnt im Arbeitsrecht bereits bei der Stellenausschreibung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu befinden, ob eine diskriminierende Stellenbeschreibung auch dann zu einem Entschädigungsanspruch führen kann, wenn der Arbeitgeber gar keinen Bewerber eingestellt hat.

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber hatte in einer Stellenausschreibung Arbeitnehmer "im Alter zwischen 25 und 35 Jahren" gesucht. Der 53jährige Kläger hatte sich daraufhin beworben, war aber nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden, obwohl er nach seiner Auffassung geeignet gewesen wäre. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber gar keinen Arbeitnehmer auf die Stellenausschreibung eingestellt und sogar einen älteren Arbeitnehmer zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Der Kläger sei auch insbesondere deshalb nicht eingeladen worden, hieß es, weil er über 500 Kilometer weit weg wohne.

Entscheidung

Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen worden war, hob das BAG dieses Urteil auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. Die Vorinstanz habe unzulässiger Weise angenommen, dass der Schadensersatzanspruch schon deshalb ausgeschlossen sei, weil kein anderer Bewerber eingestellt worden war. Diese Tatsache sei kein Ausschlussgrund einer Entschädigung. In der neuerlichen Verhandlung muss die Vorinstanz klären, ob der Bewerber objektiv geeignet gewesen wäre und tatsächlich eine Altersdiskriminierung vorgelegen hat.

Konsequenz

Die Entscheidung birgt Risiken für Arbeitgeber, weil nicht einmal wirtschaftliche Gründe für eine Nichteinstellung bei einer diskriminierenden Stellenausschreibung den Schadensersatzanspruch ausschließen. Aus diskriminierungsrechtlicher Sicht ist die Entscheidung konsequent, weil der Arbeitgeber ansonsten durch Nichteinstellung Schadensersatzansprüche unterlaufen könnte.

13. Kosten für Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden
Kernfrage
Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind grundsätzlich im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsfähig und mindern deren Bemessungsgrundlage. Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind jedoch lediglich die unmittelbaren Kosten abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind solche Kosten, die zwar im Zusammenhang mit dem Erbfall anfallen, aber der Rechtsverfolgung zuzuordnen sind. Das Finanzgericht Münster hatte über die Einordnung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen der Erbschaftsteuer zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes erforderlich geworden war, zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Klägerin waren im Rahmen der Erbschaftsteuer Gutachterkosten für die Begutachtung von Grundstücken entstanden, die zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes anstelle des erbschaftsteuerlichen Bedarfswertes dienten. Zwar wurde der niedrigere gemeine Wert angesetzt, nicht aber die Gutachterkosten als abzugsfähige Verbindlichkeiten anerkannt. Hiergegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung, dass Kosten, die in einem sich an die Erbschaftsteuerfestsetzung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen, vom Erwerber zu tragen sind. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gutachterkosten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes sind den Rechtsverfolgungskosten zuzuordnen, nachdem das Bewertungsgesetz dem Erwerber lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis des niedrigeren Wertes zu führen.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes aus tatsächlichen Gründen erfolgen muss, weil die gesetzlichen Standardbewertungen zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Soweit sollten die Kosten in das finanzgerichtliche Verfahren verlagert werden, weil sie dort entsprechend dem Grad des Obsiegens erstattungsfähig werden.

14. Ehe mit ausländischem Staatsbürger: Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Kernaussage
Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Dabei wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Typischer Fall solcher außergewöhnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, aber auch Kosten einer Ehescheidung können dazu gehören. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied hierzu kürzlich, dass die Kosten einer Eheschließung auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an; außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen. Diese Kosten wollte sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt haben. Das Finanzamt lehnte dies ab; das Finanzgericht teilte die Auffassung der Finanzverwaltung.

Entscheidung

Die Aufwendungen zur Eheschließung waren zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig vorkommender Vorfall ist. Zum anderen seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten. Grundsätzlich sei die Ehe zwar eine anerkannte und förderungswürdige Institution. Aber auch wenn die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mochte, gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.

Konsequenz

Außergewöhnliche Belastungen sind solche, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Demnach erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine Zwangsläufigkeit im Zusammenhang mit Kosten einer Eheschließung ist daher jedenfalls zu verneinen.

15. Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung?
Kernaussage
Durch die sogenannte Anlaufhemmung verzögert sich der Beginn der Steuer-Festsetzungsfrist um bis zu 3 Jahre. Zusammen mit der 4-jährigen Festsetzungsfrist kann sich daher eine 7-jährige Antragsfrist ergeben. Die Anlaufhemmung ist nicht bei der Antragsveranlagung sondern nur bei der Pflichtveranlagung eröffnet. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung kann die anlaufhemmende Wirkung nachträglich jedoch nicht mehr entfalten.

Sachverhalt

Der Kläger reichte im Dezember 2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 beim beklagten Finanzamt ein. Hierin erklärte er Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und beantragte den Haushaltsfreibetrag. Das Finanzamt kam dem nicht nach und verwies auf die Festsetzungsverjährung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zu Gunsten des Finanzamts. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig 4 Jahre; sie kann allerdings bis zu 3 Jahre gehemmt sein. Diese Anlaufhemmung gilt nicht, wenn keine Einkommensteuererklärung einzureichen ist und somit keine Steuererklärungspflicht vorliegt. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte pflichtige Steuererklärung kann jedoch nicht eine rückwirkende Hemmung bewirken. Vorliegend führte allein der Antrag auf Gewährung des Haushaltsfreibetrags zur Pflichtveranlagung. Zu diesem Zeitpunkt war der für das Streitjahr bestehende Einkommensteueranspruch aber schon verjährt. Der Antrag konnte daher keine anlaufhemmende Wirkung für die Einkommensteuer 1998 mehr entfalten.

Konsequenz

Das Urteil ordnet sich in die ständige Rechtsprechung des BFH ein, wonach spiegelbildlich eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung keine anlaufhemmende Wirkung entfaltet, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist.

16. Was tun bei unwirksamer Vollmacht?
Kernaussage
Wenn sich ein Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht des Vertreters der Gegenseite berufen kann, ist es ihm auch verwehrt, die Gegenseite nach § 177 Abs. 2 BGB zu einer Genehmigung des Vertrags auffordern und bis zur Genehmigung nach § 178 BGB zu widerrufen.

Sachverhalt

Die Beklagten hatten 1991 von einer GmbH eine Eigentumswohnung gekauft. Sie hatten die GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der Immobilie zusammenhängender Verträge bevollmächtigt. Eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) besaß die GmbH nicht. Über das Vermögen der GmbH wurde 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Beklagten auf, sich bezüglich der Genehmigung des Kaufvertrages und der Auflassung zu erklären, da diese aufgrund des Verstoßes gegen das RBerG schwebend unwirksam seien. Die Beklagten reagierten nicht. Nachdem der Verwalter zur Abgabe der zu einer Grundbuchberichtigung notwendigen Erklärungen aufforderte, erteilten die Beklagten vorsorglich die Genehmigung. Eine spätere Klage des Verwalters auf Grundbuchberichtigung blieb vor dem LG und dem OLG erfolglos.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück, denn durch die vorsorgliche Genehmigung der Auflassungserklärung im Jahr 2009 wurde der Eigentumserwerb der Beklagten wirksam. Der mit der GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrags nebst Vollmacht waren nichtig und die Auflassung war daher zunächst schwebend unwirksam, weil derjenige, der primär die rechtliche Abwicklung eines Grundstücks- bzw. Wohnungserwerbs im Rahmen eines Steuerspar- oder Bauträgermodells besorgt, bis zum 30.6.2008 der Erlaubnis nach Art. 1 RBerG bedurfte. Die Genehmigung der Auflassungserklärung war 2009 noch möglich. Der Schwebezustand dauert an, solange die Genehmigung nicht erteilt, verweigert worden ist oder als verweigert zu gelten hat und solange der Vertragspartner seine Erklärungen nicht widerrufen hat. Trotz der Aufforderung des Insolvenzverwalters und der zunächst fehlenden Reaktion gilt die Genehmigung nicht als verweigert. Denn der Verwalter darf sich hier aus Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit der Vollmacht berufen, da die vom RBerG geschützten Beklagten an dem Rechtsgeschäft festhalten wollen. Daher darf der Verwalter auch nicht zur Genehmigung auffordern und folglich auch nicht bis zur Genehmigung widerrufen.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass sich nur der Schutzbedürftige während der schwebenden Unwirksamkeit vom Vertrag lösen kann.

17. Kündigung trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausland?
Kernfrage
Betriebsbedingte Kündigungen sind in der Regel dann unzulässig, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem auch geringwertigeren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, eventuell auch in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers, besteht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nun zu klären, ob dieser Grundsatz auch dann zur Anwendung gelangen muss, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem Betrieb des Arbeitgebers im Ausland besteht.

Sachverhalt

Die portugiesische Klägerin war langjährig in Deutschland in der Produktion beschäftigt. Die Vorfertigung erfolgte in einem Betrieb des Arbeitgebers in Tschechien. Nachdem der Arbeitgeber beschlossen hatte, die Produktion insgesamt nach Tschechien zu verlegen und das deutsche Werk stillzulegen, kündigte er den Mitarbeitern in Deutschland. Mit ihrer Kündigungsschutzklage machte die Klägerin geltend, der Arbeitgeber habe ihr zunächst eine Arbeitsstelle in Tschechien anbieten müssen.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das Angebot zur Weiterbeschäftigung in Tschechien habe nicht erfolgen müssen, da Betriebe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nur wirtschaftlich selbstständige Einheiten im Inland, also dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, seien.
Konsequenz
Mit der Entscheidung liegen nunmehr 2 landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen vor, die eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit alleine im Inland sehen. Eine abweichende Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Hamburg; jedenfalls in einem Einzelfall. Ob die Entscheidung dazu genutzt wird, die Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären zu lassen, ist noch offen.

18. Photovoltaikanlagen: Umsatzsteuerliche Folgen eines Betreiberwechsels
Kernaussage
Es klingt schwer nachvollziehbar, doch nicht jeder Unternehmer freut sich über reichliche Erträge aus Photovoltaikanlagen. Ursächlich hierfür ist, dass aufgrund der Erträge manchen Unternehmern Kürzungen der Rente oder der Sozialleistungen drohen. Um dies zu verhindern, wird häufig versucht, die Anlage auf den Ehepartner oder andere Familienangehörige zu übertragen.
Neue Verwaltungsanweisung
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist nun darauf hin, dass eine Übertragung der Unternehmereigenschaft nur für die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend möglich ist. Hierzu ist notwendig, dass sich eine andere Person gegenüber dem Netzbetreiber vertraglich zur Lieferung des Stroms verpflichtet. Das Eigentum an der Photovoltaikanlage muss dabei nicht zwingend übertragen werden. Neben einer ent- bzw. unentgeltlichen Übertragung kann die Anlage auch verpachtet oder unentgeltlich überlassen werden.

Konsequenz

Ist ein Wechsel des Betreibers einer Anlage geplant, so sind neben den ertrag- auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der dargestellten Alternativen zu betrachten. Wird die Anlage ent- oder unentgeltlich übertragen, so handelt es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Die Verpachtung ist hingegen steuerpflichtig, da es sich bei der Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird die Anlage dagegen dauerhaft dem neuen Unternehmer unentgeltlich zur Nutzung überlassen, so behandelt die Finanzverwaltung dies als steuerpflichtige Entnahme der Photovoltaikanlage. Von letzterer Alternative kann aus umsatzsteuerlich Sicht daher nur abgeraten werden.

19. Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters einer insolventen GmbH & Co. KG
Kernaussage
Ist der atypisch stille Gesellschafter im Innenverhältnis dem Kommanditisten gleichgestellt, sind seine Ansprüche, insbesondere auf Einlagenrückgewähr bzw. aus dem Auseinandersetzungsguthaben, in der Insolvenz der Inhaberin nachrangig.

Sachverhalt

Die Klägerin beteiligte sich 2007 für die Dauer von 4 Jahren mit einer Einlage von 750.000 EUR als atypisch stille Gesellschafterin an dem Handelsgewerbe einer GmbH & Co. KG. Die Klägerin war sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Bestimmte Grundlagengeschäfte der GmbH & Co. KG wirkten gegenüber der Klägerin nur mit deren Zustimmung; ihr waren weitgehende Informations- und Kontrollrechte eingeräumt. Im Innenverhältnis sollte das Vermögen der Gesellschaft wie gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, insbesondere sollte sich die Beteiligung der Klägerin auf die offenen und stillen Reserven der Gesellschaft erstrecken. Zur Sicherung des Auseinandersetzungsguthabens trat die GmbH & Co. KG sämtliche Kundenforderungen an die Klägerin ab. Im März 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin nachrangig seien und sie nicht zur abgesonderten Befriedigung gegenüber der Masse berechtig sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Die atypisch stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH & Co. KG ist gemäß dem Beteiligungsvertrag der Stellung eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert. Dies hat zur Folge, dass der Nachrang der Ansprüche in der Insolvenz der GmbH & Co. KG jedenfalls dann eintreten kann, wenn zum Einen im Innenverhältnis das Vermögen der GmbH & Co. KG und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden. Zum Anderen, wenn die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen zumindest schuldrechtlich der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten gleich kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind. Mit dem Nachrang der Forderung konnte die Klägerin aus der Globalabtretung der Kundenforderungen kein Absonderungsrecht herleiten.

Konsequenz

Das Urteil verdeutlicht die Risiken des atypisch stillen Gesellschafters im Innenverhältnis, wonach seine Einlage wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entspricht. Bei dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages sollte daher darauf geachtet werden, inwieweit der atypisch stille Gesellschafter dem Kommanditisten gleichgestellt ist.

20. Verböserungsverbot heißt nicht "Änderungsverbot"
Im finanzgerichtlichen Rechtsstreit gilt das so genannte "Verböserungsverbot". Das bedeutet, dass das Finanzgericht die streitige Steuer nicht heraufsetzen darf. Damit kann sich jedenfalls keine "Verschlechterung" durch das gerichtliche Verfahren ergeben. Dieses finanzgerichtliche Verböserungsverbot hindert das Finanzamt indes nicht an der nachfolgenden Änderung eines Steuerbescheids.

Sachverhalt

Das klagende Ehepaar war gemeinsam in einer GmbH tätig, wobei der Ehemann Geschäftsführer und die Ehefrau Prokuristin war. Aufgrund einer Außenprüfung erhöhten sich die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau für die Jahre 1997 - 2003. Diese Erhöhungen wurden den verschiedenen Jahren vom Finanzamt zunächst falsch zugeordnet. Im hierüber geführten Rechtsstreit reduzierte das Finanzgericht die Steuerlast in fast allen Jahren. Nur hinsichtlich des Jahres 2002 wurde die Klage abgewiesen. Zudem wies das Finanzgericht darauf hin, dass im Jahr 2002 weitergehende Einkünfte zu versteuern gewesen wären, die das Finanzamt allerdings anderen Jahren zugeordnet hatte. Wegen des sogenannten Verböserungsverbots sah sich das Gericht allerdings gehindert, den Bescheid zum Nachteil der Steuerpflichtigen zu ändern. Nach Prozessende änderte sodann das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2002 entsprechend ab und erhöhte die Steuerlast im vom Finanzgericht beschriebenen Sinne. Hiergegen richtete sich die neuerliche Klage, mit der die Eheleute schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unterlagen.

Entscheidung

Die Richter befanden die Änderung durch das Finanzamt nach durchgeführtem Rechtsstreit für zulässig. Stünde dem Finanzamt eine Änderungsnorm als Ermächtigungsgrundlage zu Gebot, sei es durch einen zuvor über dasselbe Jahr geführten Rechtsstreit nicht an der Änderung gehindert. Anders als das Finanzgericht unterliege das Finanzamt keinem Verböserungsverbot. Während das Finanzgericht im Verfahren nur den streitigen Steuerbescheid beurteilen und dessen Belastungswirkung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausweiten dürfe, eröffne eine Änderungsnorm gerade diese Möglichkeit. Die Frage, ob die Änderung zulässig sei, sei allein anhand der Tatbestandsmerkmale der Änderungsnorm zu beantworten.

Konsequenz

Ist ein Finanzgericht wegen des Verböserungsverbots im Rahmen eines Rechtsstreits gehindert, den streitbefangen Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ändern, hindert dies das Finanzamt nicht, nach Beendigung des Rechtsstreits aufgrund entsprechender Änderungsnormen aktiv zu werden. Das Finanzamt unterliegt dem Verböserungsverbot grundsätzlich nicht.

21. Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren
Kernaussage
Das so genannte Ehegattensplittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Hierzu entschied das niedersächsische Finanzgericht kürzlich, dass eine verwitwete Mutter keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung des Ehegattensplittings hat.

Sachverhalt

Die verwitwete Mutter wurde vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt; die Gewährung des beantragten Ehegattensplittings wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren zog die Mutter vor Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Ferner sollte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt werden. Sie war der Ansicht, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie als verwitwete Mutter zweier Kinder steuerlich schlechter behandelt werde als ein Ehepaar mit 2 Kindern und in Summe gleichem Einkommen. Es sei daher verfassungsrechtlich geboten, ein Familiensplitting zu etablieren sowie die Grund- und Kinderfreibeträge zu erhöhen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies den Antrag der Mutter ab. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermochte es nicht zu erkennen. Das Ehegattensplitting gewährleiste die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, wer das Einkommen erziele. Daher sei es zulässig, das vom arbeitenden Ehegatten erzielte Einkommen dem anderen Ehegatten hälftig zuzurechnen. Die insoweit reduzierten Erwerbstätigkeitsquoten bei Eheleuten seien keineswegs durch das Ehegattensplitting begründet, sondern durch wirtschaftliche Entscheidungen der Eheleute bedingt. Hinsichtlich des geforderten Familiensplittings verwies das Gericht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gerichte seien nicht dazu berufen, derartige Entscheidungen zu treffen. Dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Hinsichtlich der Höhe der Grundfreibeträge seien diese jedenfalls nicht offensichtlich zu niedrig. Eine Verfassungswidrigkeit schied mithin aus.

Konsequenz

Auch nach der Entscheidung des Finanzgerichts werden alleinerziehende Eltern weiter auf gesetzgeberische Maßnahmen warten müssen, bis es zur Gewährung eines Familiensplittings kommt. Die Anwendung des Ehegattensplittings in der geltenden Form kommt - auch für alleinerziehende und verwitwete - Eltern jedenfalls nicht in Betracht. Die Nichtanwendung der entsprechenden Regelungen ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
22. Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Kernaussage

Das deutsche Insolvenzrecht wird vom Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger beherrscht. Dieses Prinzip wird jedoch häufig durchbrochen; es gibt zum Beispiel so genannte aussonderungsberechtigte Gläubiger. Mit der Aussonderungsberechtigung kann der Gegenstand dem Insolvenzverfahren insgesamt entzogen werden. Zur Aussonderung berechtigen insbesondere Eigentum, Besitz und Erbschaftsansprüche. Im Rahmen des insolvenzrechtlichen Aussonderungsrechts hatte sich das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit der Frage nach der Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz des arbeitgebenden Unternehmens zu befassen: hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war von 1998 bis 2005 bei dem später insolventen Arbeitgeberunternehmen beschäftigt. Dieses sagte dem Arbeitnehmer im August 1999 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Dazu schloss der Arbeitgeber eine Direktversicherung ab und räumte dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers widerrief der beklagte Insolvenzverwalter gegenüber der Versicherungsgesellschaft das Bezugsrecht. Der Arbeitnehmer hielt den Widerruf des Bezugsrechts für unwirksam und nahm den Insolvenzverwalter auf Übertragung der Versicherung in Anspruch. Hilfsweise verlangte er im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der an die Versicherung gezahlten Beiträge, zumindest aber Zahlung des Rückkaufswerts der Versicherung.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Der Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter war wirksam, da die Unverfallbarkeitsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen war. Der Insolvenzverwalter war auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes die Beiträge für die Direktversicherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten. Den Ersatz eines Versorgungsschadens hat der Kläger nicht verlangt. Deshalb musste das Gericht nicht zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Kläger berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen, noch kam es darauf an, ob ein Schadensersatzanspruch wegen eines zu Unrecht erklärten Widerrufs des Bezugsrechts eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung ist.

Konsequenz

Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens.

23. Sind Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland beruflich veranlasst?

Kernproblem
Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Wohnungswechsel gilt nach der Verwaltungsauffassung insbesondere dann als beruflich veranlasst, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt. Ferner auch dann, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird oder aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Versetzung. Eine berufliche Veranlassung ist auch dann gegeben, wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird. Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind dann grundsätzlich unbeachtlich. Erfolgt ein Umzug aus privaten Gründen, stellt sich die Frage, ob damit auch der Rückumzug das gleiche steuerliche Schicksal teilt.

Sachverhalt

Eine Lehrerin hatte sich vom Dienst beurlauben lassen und ihren Wohnsitz aus privaten Gründen ins Ausland verlegt. Früher als geplant kehrte sie nach 5 Jahren zurück zu ihrer früheren Schule, nachdem sich dort die Möglichkeit einer Beschäftigung ergab. Erst im darauffolgenden Jahr fielen nach Auslaufen des Mietvertrags im Gastland Kosten des Rückumzugs an, deren Abzug die Lehrerin beantragte. Das Finanzamt verwies auf die privaten Gründe des Auslandsumzugs und den damit verbundenen privaten Charakter des Rückumzugs. Schließlich wurde die Klage beim niedersächsischen Finanzgericht anhängig.

Entscheidung

Das Gericht gewährte der Lehrerin den Werbungskostenabzug. Für den Fall der Rückkehr eines Arbeitnehmers zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nichts anderes gelten, als bei erstmaliger Berufsaufnahme oder einem Arbeitsplatzwechsel. Das sei davon unabhängig, ob während des Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde oder auf welchen Gründen die Rückkehr beruhte. Selbst wenn private Motive der Begründung und späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes zugrunde lägen, sei die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.

Konsequenz

Steuerrecht kann manchmal so einfach sein: Ohne Rückumzug keine steuerpflichtigen Einnahmen. Das klingt logisch und ist mittlerweile auch rechtskräftig. Anders hat das gleiche Gericht vor einigen Jahren bei einem Landesbeamten entschieden, der aus privaten Gründen in ein anderes Bundesland verzog und dabei den Arbeitgeber (die Landesverwaltung) wechselte.

24. Neues zum Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen
Kernaussage
Der Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen war schon immer streitig. In den letzten Jahren drehte sich die Diskussion insbesondere um die Frage, inwieweit Vorsteuer aus Aufwendungen an den Gebäuden, auf die die Photovoltaikanlagen aufgebracht werden, abgezogen werden kann.

Sachverhalt


Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in der letzten Zeit in mehreren für die Steuerpflichtigen günstigen Urteilen zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen Stellung bezogen. Die Finanzverwaltung ist der neuen Sichtweise des BFH gefolgt und hat den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) angepasst. Wichtige Details blieben aber unklar. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich nun mit den Einzelheiten befasst.
Neue Verwaltungsanweisung
Das Bayerische Landesamt für Steuern bestätigt die grundsätzliche Neuausrichtung des BFH, wonach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gebäude und der aufgebrachten Photovoltaikanlage besteht. Dieser ist Voraussetzung für einen möglichen Vorsteuerabzug. Vorsteuer aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes selbst kann (anteilig) dann geltend gemacht werden, wenn das Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Als Maßstab für die Ermittlung der unternehmerischen Nutzung als auch für eine ggf. notwendige Aufteilung der Vorsteuer verlangt das Bayerische Landesamt für Steuern den Ansatz des Verhältnisses der fiktiven Vermietung der Photovoltaikanlage zu der des gesamten Gebäudes. Das Bayerische Landesamt für Steuern gibt hier im Gegensatz zum Umsatzsteueranwendungserlass Hinweise zur Ermittlung der fiktiven Mieten. Wird das Dach eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage saniert, so ist die Vorsteuer grundsätzlich in Höhe der unternehmerischen Nutzung der Dachfläche abzugsfähig. Nur wenn die Sanierung aus statischen Gründen zwecks Aufbringung der Photovoltaikanlage nötig ist, berechtigt dies zum vollen Vorsteuerabzug.

Konsequenzen

Das Bayerische Landesamt für Steuern folgt der BFH-Rechtsprechung. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten die dargestellten Grundsätze beachten. Fraglich ist allerdings, ob den Vorgaben des Landesamts hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuer zwingend gefolgt werden muss. Zwar hat der BFH die fiktiven Mieten als Maßstab vorgegeben. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso nicht auch die tatsächlichen Erlöse der Photovoltaikanlage in die Berechnung einfließen könnten. Deren Ansatz dürfte i. d. R. zu einem höheren Vorsteuerabzug führen. Wer jedoch Diskussionen mit dem Fiskus vermeiden möchte, sollte die Vorgaben beachten. Sofern eine Sanierung des Daches Voraussetzung für die Aufbringung der Photovoltaikanlage ist, ist dies zu dokumentieren, um den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten.

25. Wie sind Zinserträge auf Spareinlagen korrekt nachzuweisen?
Rechtslage
Wie den meisten Sparern und Anlegern bekannt ist, wird für Zinsen und Kapitalerträge Abgeltungsteuer fällig. Die Kreditinstitute und Banken sind verpflichtet, auf gutgeschriebene Zinsen, Dividenden und Kursgewinne eine Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige braucht dann in der Einkommensteuererklärung keine Angaben mehr zu seinen Kapitalerträgen zu machen. Dies gilt, wenn der Bank kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag erteilt wurde. Ein solcher Freistellungsauftrag ist bei Einzelveranlagung bis zu einer Höhe von 801 EUR und bei Zusammenveranlagung bis zu 1.602 EUR zulässig. Wurde kein Freistellungsauftrag erteilt, kann sich der Steuerzahler die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer über die jährliche Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Dazu muss die Anlage KAP ausgefüllt und nachgewiesen werden, wie viel Abgeltungsteuer von den Erträgen abgezogen wurde.
Neue Verfügung der Finanzverwaltung
Diese Nachweispflicht gilt auch für den Steuerabzug von Zinsen auf Sparguthaben. Hierzu hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt klargestellt, dass die Vorlage des Sparbuchs dem Finanzamt als Nachweis nicht genügt, d. h. die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus, die sämtliche gesetzlich vorgegebenen Angaben enthalten muss. Das gilt auch dann, wenn in dem Sparbuch die einbehaltene Abgeltungsteuer gesondert ausgewiesen ist.


Konsequenz
Steuerpflichtige, die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet haben möchten, müssen sich von ihrer Bank eine gesonderte Steuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck ausstellen lassen. Hierzu ist die Bank verpflichtet und darf keine zusätzlichen Gebühren erheben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rainer Schenk
KANZLEI SCHENK BERLIN
Berlin, den 16.11.2012