Das Bundessozialgericht hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt ob eine Familie nach dem Auszug der Kinder das eigene Haus verkaufen muss. Das Jobcenter verweigerte den Eheleuten die Leistungen, da es die Auffassung vertrat, dass das Haus als Vermögen anzurechnen sei. Es gewärte die Leistungen deshalb nur als Darlehen.

Erfolg der Eheleute in der ersten Instanz

In der ersten Instanz waren die Eheleute zunächst erfolgreich. Das Sozialgericht Aurich verurteilte das Jobcenter zur Zahlung von Alg 2 als Zuschuss. Das erstinstliche Gericht war der Meinung, dass das Haus als Schonvermögen anzusehen sei.

Jobcenter legte Berufung ein

Das Jobcenter legte allerdings gegen das Urteil Berufung ein und gewann. Das Landessozialgericht NIedersachsen-Bremen meinte, dass das Hausgrundstück als Vermögen anzusehen sei. Es komme auf die Lebensumstände während des Bezugs von Leistungen an. Es entspreche nicht den Lebensumständen, wenn das Haus von nur drei Personen bewohnt wird. Als die Kinder noch im Haus wohnten lebten sechs Personen in dem Haus. Auch eine besondere Härte nahm das Landessozialgericht nicht an.

Die Eheleute wollten sich dies nicht bieten lassen und legten Revision beim Bundessozialgericht ein. SIe argumentierten, dass das Hausgrundstück geschützt sei und nicht als Vermögen angesehen werden dürfe.

Bundessozialgericht gab Jobcenter recht.

Das Bundessozialgericht teilte die Auffassung der Eheleute nicht. Wegen seiner Größe sei das Haus als Vermögen zu berücksichtigen. Gem.  § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II gilt nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen.  Maßgebend für die Angemessenheit sind gemäß § 12 Abs 3 S 2 SGB II die Lebensumstände während des Leistungsbezuges. Im Zweiten Wohnungsbaugesetzes sei bestimmt welche Größe angemessen sei. Bei bis zu 4 Personen sei daher ene Gesamtwohnfläche von 130 qm angemessen. Bei drei Personen seien es 110 qm. Insofern hätten die Eheleute das Haus nach Auffassung des BSG zunächst verkaufen, das Geld verbrauchen müssen und dann erst Leistungen als Zuschuss erhalten können