Eine Erbengemeinschaft besteht nur auf Zeit, da sie sich auseinandersetzen soll, wobei jeder Miterbe daran mitzuwirken hat.

Die Miterben werden nicht etwa gemeinschaftliche Eigentümer an den Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Jeder Miterbe kann daher über seinen Anteil am Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Deshalb müssen alle Miterben an der Auseinandersetzung mitwirken, betrifft es nun Sachen (Immobilien, Antiquitäten und andere dingliche Gegenstände) oder Bar- Konto- und Bausparvermögen.

Der einzelne Erbe kann also nur gemeinsam mit den übrigen Erben über die Vermögensmasse verfügen.

Auch darf sich ein Erbe ohne die Zustimmung der übrigen Erben keinen Gegenstand aus der Vermögensmasse herausnehmen. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam.

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden.

1.
Durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB

2.
Durch eine Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB

3.
Durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung).

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB.

Das Problem, wenn sich ein oder mehrere Miterben dieser Auseinandersetzung verweigern, wird durch eine sogenannte Teilungsklage gelöst:

Kommen die Erben nicht zu einer Einigung, hat jeder einzelne Erbe die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen.
Er kann die anderen Miterben auf Zustimmung zu einem Teilungsplan verklagen.

Bei Immobilien wäre auch die Möglichkeit der Teilungsversteigerung gegeben