Das Vergaberecht regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber.

Das Vergaberecht enthält eine Zweiteilung in das Vergaberecht im oberschwelligen einerseits und unterschwelligen Bereich andererseits. Die Zweiteilung orientiert sich an den Sonderziehungrechten, denen Euro-Beträge für Netto-Auftragswerte entsprechen. Erst ab Erreichen dieser Auftragswerte müssen im oberschwelligen Bereich öffentliche Aufträge in einem europaweiten Vergabeverfahren vergeben werden. Im unterschwelligen Bereich müssen die Aufträge nur national vergeben werden. 

Im unterschwelligen Bereich werden öffentliche und beschränkte Ausschreibungen sowie freihändige Vergaben durchgeführt. 

Im oberschwelligen Bereich werden Vergabeverfahren in Form von offenen, nichtoffenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren durchgeführt.

Rechtsgrundlagen für die Vergabeverfahren im unterschwelligen Bereich sind unter anderem die Bundes- und Landeshaushaltsordnungen, das Haushaltsgrundsätzegesetz, die Landesvergabegesetze, die Verwaltungsrichtlinien sowie die VOL/A (Abschnitt 1), VOB/A (Abschnitt 1). 

Im oberschwelligen Bereich sind die rechtlichen Grundlagen unter anderem die VgV, das GWB, VOF, VOL/A (Abschnitt 2), VOB/A (Abschnitt 2). 

Sowohl unterhalb als auch oberhalb der Schwellenwerte können die Auftraggeber mit Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter konfrontiert werden. Oberhalb der Schwellenwerte können Vergabekammern angerufen werden. Außerdem ist die sofortige Beschwerde zu den Oberlandesgerichten statthaft, wo die Vergabesenate sitzen.

Unterhalb der Schwellenwerte existiert zwar kein spezieller vergaberechtlicher Rechtsschutz. Jedoch können die Bieter dennoch den allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsschutz geltend machen.

Im Vergaberecht geht es grundsätzlich um hohe Streitwerte, insbesondere wenn es um hohe Zuwendungen aus öffentlichen Gelder geht oder aber große Bauvorhaben im Vergabeverfahren vergeben werden, so dass die finanziellen Einbußen für den Auftraggeber, aber auch für nicht bezuschlagte Bieter hoch sein können, wenn Vergaberecht nicht eingehalten worden ist. Einerseits geht es um die Herstellung von gleichberechtigtem und transparenten Wettbewerb. Anderseits soll durch das Vergaberecht die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Ausgaben des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Haushaltsrechts gewährleistet werden. 

Sollten Sie öffentlicher Auftraggeber sein oder als Empfänger von Zuschüssen, Zuwendungen bzw. Subventionen zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet worden sein, dann empfehle ich dringend einen auf Vergaberecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen, der Sie entweder durch das Vergabeverfahren begleitet oder aber für Sie die Rechtsschutzmöglichkeit prüft und Ihre Rechte durchsetzt. 

Sollten Sie ein durch ein nicht vergabekonform durchgeführtes Vergabeverfahren benachteiligter Bieter sein, so rate ich ebenfalls an, Ihre Rechte durch einen auf das Vergaberecht spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen. Denn fehlerhafte Vergabeverfahren können ruinöse Folgen nach sich ziehen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vergaberecht einem stetigen Wandel unter Einfluss des EU-Rechts unterliegt, ist es nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.