<p><strong>Gesetzes&auml;nderung zum Widerrufsrecht - Das Ende des &quot;Widerrufs-Jokers&quot;?</strong></p> <p>In der anhaltenden Tiefzinsphase suchen viele Darlehensnehmer nach einer M&ouml;glichkeit, ihre teure Immobilienfinanzierung zu beenden, um stattdessen ein Darlehen auf aktuellem Zinsniveau abschlie&szlig;en zu k&ouml;nnen.&nbsp; Allerdings ist w&auml;hrend der Zinsbindung nur unter sehr engen Voraussetzungen eine K&uuml;ndigung m&ouml;glich, wie etwa Verkauf der Immobilie, wobei der Darlehensnehmer den Zinsschaden den die Bank durch die vorzeitige Darlehensaufl&ouml;sung erleidet, teuer mit einer Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digung bezahlen muss.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p> <p>Aus diesem Grund sehen sich viele Darlehensnehmer veranlasst, ihre Darlehensvertr&auml;ge auf eine auch heute noch m&ouml;gliche Widerrufsm&ouml;glichkeit hin &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen. Soweit es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt, ist ihm nach den entsprechenden Vorschriften des BGB ein Widerrufsrecht einzur&auml;umen. Dabei war die Gesetzeslage seit 2002 so gestaltet, dass die Widerrufsfrist innerhalb welcher der Widerruf erkl&auml;rt werden muss, nur dann in Gang gesetzt wurde, wenn der Verbraucher ordnungsgem&auml;&szlig; &uuml;ber sein Widerrufsrecht belehrt worden ist; dies war hingegen nicht der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Anhaltspunkt f&uuml;r Fehler in der Widerrufsbelehrung sind dabei die in der BGB-Infoverordnung vorgegebenen Musterbelehrungen, von denen die Banken jedoch h&auml;ufig abgewichen sind, so dass sich in zahlreichen F&auml;llen die in den Vertr&auml;gen verwendeten Belehrungen als fehlerhaft herausgestellt haben. In der Konsequenz k&ouml;nnen Darlehensnehmer auch nach Jahren noch den Widerruf erkl&auml;ren, wobei es nach diversen gerichtlichen Entscheidungen sogar unsch&auml;dlich ist, wenn die Darlehen bereits gek&uuml;ndigt und abgel&ouml;st sind.</p> <p>Im Rahmen der R&uuml;ckabwicklung schuldet der Darlehensnehmer keine Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digung und muss f&uuml;r die Nutzung des Kapitals nur eine markt&uuml;bliche Verzinsung zahlen, die h&auml;ufig unter dem Vertragszins liegt. Zudem kann der Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des BGH von der Bank auf die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten eine Nutzungsentsch&auml;digung verlangen.</p> <p>Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie f&uuml;r Wohnimmobilienkredite zum 21.03.2016, erf&auml;hrt nun auch das Widerrufsrecht eine erneute &Auml;nderung. Demnach soll das Widerrufsrecht f&uuml;r k&uuml;nftige Vertr&auml;ge nach einem Jahr und 14 Tagen erl&ouml;schen, unabh&auml;ngig ob die Belehrung ordnungsgem&auml;&szlig; erfolgt ist.</p> <p>In diesem Zusammenhang ist allerdings auch eine Regelung f&uuml;r Altvertr&auml;ge dahingehend vorgesehen, wonach das &bdquo;endlose Widerrufsrecht&ldquo; nunmehr endg&uuml;ltig erl&ouml;schen soll und im Rahmen einer &Uuml;bergangsfrist der Widerruf nur noch bis zum 20.06.2016 als letztm&ouml;glicher Termin m&ouml;glich sein soll.</p> <p>F&uuml;r alle Darlehensnehmer die einen Widerruf ihres Darlehensvertrages in Erw&auml;gung ziehen, besteht somit dringender Handlungsbedarf, um nicht von der Widerrufsm&ouml;glichkeit abgeschnitten zu werden. Gerne pr&uuml;fen wir f&uuml;r Sie, ob ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages in Betracht kommt.</p> <p>Marcus Schr&ouml;ter, MBA</p> <p>Rechtsanwalt und Immobilien&ouml;konom</p>