Spielt die Motivation für die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs eine Rolle oder nicht? Mit dieser Frage setzt sich der Bundesgerichtshof am 12. Juli auseinander (Az.: XI ZR 501/15).

Konkret geht es um die Klage eines Anlegers, der nach eigenen Angaben in einer Haustürsituation einen Kredit aufgenommen hatte, um mit diesem den Beitritt zu einer Fondsgesellschaft zu finanzieren. Dabei wurde er darüber belehrt, dass mit dem Widerruf des Darlehens auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht zu Stande käme. Das Darlehen hatte er 2007 vollständig getilgt, etwa sieben Jahre später aber noch den Widerruf erklärt.

Die Vorinstanzen entschieden, dass der Widerruf treuwidrig ausgeübt und deshalb nicht wirksam erfolgt sei. Dabei stand nicht die Frage im Mittelpunkt, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und deshalb der Widerruf noch möglich war. Vielmehr bemängelte das Gericht, dass der Kläger den Widerruf nur deshalb ausgeübt habe, um sich von der Beteiligung an dem Fonds zu trennen. Diese Motivation sei eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts, entschied das OLG Hamburg, das aber die Revision zugelassen hat. So muss nun der BGH am 12. Juli entscheiden.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Rechtsauffassung des OLG Hamburg, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die Beweggründe eine Rolle spielen, dürfte überholt sein. Zu beachten ist dabei, dass das Urteil des OLG im Oktober 2015 gefällt wurde. Der BGH hat allerdings im März dieses Jahres bereits entschieden, dass die Beweggründe für den Widerruf völlig unerheblich sind. Das Widerrufsrecht sei ein Verbraucherrecht, das keiner Begründung bedürfe, so der BGH. Bleibt der BGH bei seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung, dürfte er das Urteil des OLG kippen. Das wiederum würde Anlegern, die Darlehen zu einer Beteiligung an einem Fonds oder einer anderen Kapitalanlage abgeschlossen haben, den Weg eröffnen, sich durch den Widerruf von der ungeliebten Geldanlage zu trennen.