Über einen sehr tragischen Badeunfall musste der BGH* entscheiden.

Die Stadt Bramsche ist Eigentümerin eines Baggersees. Sie hatte mit fünf Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist.
Im Sommer 2010 fuhr der Kläger früh morgens mit Freunden zum See, rannte zum Ufer und sprang kopf-über ins Wasser. Da der Uferbereich an der Stelle nicht tief genug war, verletzte sich der Mann dabei schwer. Er zog sich insbesondere eine Querschnittslähmung zu und verlangte mit der Klage u.a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.000 €.

Die Gerichte mussten nun entscheiden, ob die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte; die Richter hatte das verneint und sogar mit einer einleuchtenden Argumentation, so dass der BGH die Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigt hatte:

Die Richter konnten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht feststellen. Die Stadt sei nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen. Soweit an dem See tatsächlich verbotswidrig ein „wildes“ Baden stattfinde, geschehe das auf eigene Gefahr der Badenden. Der Mann habe sich bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er habe dabei nicht davon ausgehen dürfen, dass das Baden an dem See ungefährlich sei.

Schließlich habe sich der Mann auch nicht deshalb verletzt, weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe. Der hier eingetretene bedauerliche Unfall beruhe auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht unter-suchten Uferbereich. Selbst bei Annahme einer der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht würde diese jedenfalls nicht so weit gehen, andere von allen möglichen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten. Bei dem Sprung lag die Gefährlichkeit von vornherein auf der Hand. Kein vernünftiger Mensch würde wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen.

Dem ist wenig entgegenzuhalten

*Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2015, Az.: III ZR 331/14,