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Die sieben größten eBay-Fallen

08.05.2013, von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Die sieben größten eBay-Fallen

Wer seinen alten Krempel loswerden möchte, verkauft ihn bei eBay. Schließlich gilt dies als bequem und unkompliziert. Doch aufgepasst: Das Online-Auktionshaus hat einige Fallstricke, die sich erst auf den zweiten Blick offenbaren. yourXpert.de erklärt die sieben größten eBay-Irrtümer, damit Sie beim nächsten Verkauf nicht in die Falle tappen.

Laut eigenen Angaben sind derzeit rund 116 Millionen registrierte eBay-Nutzer aktiv, die online Waren kaufen bzw. verkaufen. Ein Verkauf spielt sich in der Regel anonym ab - die Ware wechselt den Besitzer, ohne dass sich Käufer und Verkäufer jemals gesehen haben. Meistens kommt es zu einem erfolgreichen Geschäft. Hin und wieder treten jedoch unerwartete Komplikationen auf.

Das Unwissen über rechtliche Grundlagen ist meist das größte Problem. Durch die Köpfe der Käufer sowie Verkäufer geistern falsche Vorstellungen über ihre Rechte und Pflichten. yourXpert.de-Rechtsexperte Ingo Driftmeyer hilft Licht ins Dunkel des virtuellen Handelsgeschehens zu bringen.

1. Abgebrochene Auktionen sind verbindlich

Das Vorurteil hält sich hartnäckig: Bis zu zwölf Stunden vor dem Ende einer eBay-Auktion kann der Verkäufer diese ohne Weiteres beenden. Dass das Unsinn ist, erfahren manche eBay-Verkäufer erst vor Gericht. Laut Gesetz kommt auch bei einem vorzeitigen Auktionsende ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Das heißt konkret, dass eBay-Verkäufer von Anfang an in der Pflicht sind: Wer ein Angebot verfrüht abbricht, muss die Ware für den, bei Abbruch gebotenen, Betrag liefern oder Schadensersatz zahlen. Nur mit gutem Grund darf ein Verkäufer seine Auktion stoppen.

Die eBay-Angebote sind also von Beginn an verbindlich. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen, die ein vorzeitiges Ende der Auktion rechtlich erlauben, ohne dass der Verkäufer in der Kreide steht: Die Auktion kann abgebrochen werden, wenn ein Irrtum über wesentliche Dinge des Angebots besteht - das Ölgemälde entpuppt sich beispielsweise als echter Rembrandt. Außerdem ist es möglich das Angebot zurückzuziehen, wenn erhebliche Mängel nachträglich auftreten oder die angebotene Ware zerstört wird bzw. verloren geht oder gestohlen wird.

2. Bilderklau in privaten Auktionen

BilderklauBilder aus fremden Quellen oder von Herstellern zu verwenden, ist rechtswidrig und verletzt das Urheberrecht. Verkäufer, die aus Bequemlichkeit ein fremdes Bild nehmen, sollten auf der Hut sein. Fotografen können diese über Anwälte abmahnen lassen. Die Forderungen für Abmahnungen und der daraus folgernde Schadensersatz können sich schnell auf über 1.000 Euro summieren.

Als privater Verkäufer sollten Sie jedoch nicht blindlinks jeder Abmahnung Folge leisten. Bei der Verwendung von einem Foto in einer privaten Auktion sind die Mahnkosten begrenzt: Nach § 97 Abs. 2 UrhG sind diese auf maximal 100 Euro beschränkt. Als Schadensersatz können Gerichte zusätzliche 50 Euro verhängen.

3. Fußball-Tickets bei eBay verkaufen

Stadion-Tickets weiterzuverkaufen, ist nach den ABGs der Vereine untersagt. Wer Eintrittskarten auf eBay weiterverkauft, kann mit einem anwaltlichen Schreiben rechnen. Oft handeln die Vereine auch auf eigene Faust und lassen die im Internet angebotenen Tickets sperren: Ist der Strichcode auf der Karte gut lesbar, kann er über den Bildschirm ausgelesen werden und somit gesperrt werden. Findige Verkäufer versuchen das Verbot zu umgehen, indem sie Fanartikel wie Trikots für mehrere Hundert Euro anbieten und die Eintrittskarten "kostenlos" dazugeben.

4. Abmahnungen bei gewerblichen Händlern

Gewerbliche Händler sollten die vielfältigen Rechtsvorschriften im Online-Handel genau kennen, um sich vor Abmahnungen von Mitbewerbern zu schützen. Die Verwarnungen können schnell teuer werden und sich auf Anwaltsgebühren von rund 1.000 Euro belaufen.

Aber Vorsicht: Es gibt jedoch auch regelrechte Abmahnwellen, die von Händlern bewusst betrieben werden, bei denen auffällt, dass sie wenig Umsatz erzielen. Steht die Anzahl der Abmahnungen im Missverhältnis zu den Umsätzen des Abmahnenden, deutet dies auf Rechtsmissbrauch hin. In diesem Fall kann es gelingen, in Kooperation mit anderen Anwaltskanzleien und Betroffenen einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

5. Gewährleistungsausschluss

GewährleisungsausschussLeider kommt es häufig vor, dass Privatpersonen mangelhafte und defekte Waren verkaufen und sich dann im Falle einer Beschwerde auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. So funktioniert das Recht nicht: Wenn man zum Beispiel einen Fernseher über eBay versteigert und das Gerät als funktionsfähig anpreist, dann muss es auch in dem entsprechenden Zustand sein.

Ansonsten greift der Gewährleistungsausschluss nicht, denn man kann nicht die Funktionsfähigkeit zusagen und gleichzeitig hierfür die Haftung ausschließen.

Heißt soviel wie: Sich bei fehlerhaften Artikeln um die Verantwortung zu drücken, geht nur, wenn das entsprechende Produkt vorher explizit als solches gekennzeichnet wurde.

6. Sperrung eines Verkäufer-Accounts

Accounts von Verkäufern können von eBay nicht ohne Weiteres gesperrt werden. Ein Beispiel: Ein gewerblicher Verkäufer hatte Bilder von barbusigen Frauen zum Verkauf angeboten - für eBay ein Grund, das Profil zu löschen. Allerdings hält eBay selbst eine Verkaufskategorie „Erotik“ vor, so dass eine Sperre für den Verkäufer überraschend kam. Der eingeschaltete Anwalt verhandelte mit der Rechtsabteilung, die den Verkäufer letzten Endes weiterverkaufen ließ. Fazit: Ein genauer Blick in die AGBs lohnt sich immer, gerade wenn man sich am Graubereich bewegt.

7. Geschützte Bezeichnungen und Markennamen

In den Köpfen vieler Verkäufer hält sich der Irrtum, Markennamen benützen zu dürfen, um Waren zu beschreiben - zum Beispiel "wie Cartier" oder "Rolex-Imitat". Nach § 14 MarkenG erstreckt sich der Schutz von Markennamen auf die Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Diese steht nur dem Markeninhaber zu, der sie anderen verbieten kann.

Insbesondere ist auch verboten, Imitate von Markenwaren anzubieten. Hier drohen neben Sanktionen auch aus dem Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 9 UWG).

eBay hat für solche Fälle das VeRi-Programm eingeführt, dass Rechteinhabern eine schnelle Löschung derartiger Angebote ermöglicht. Wer geschützte Bezeichnungen verwendet, dem droht darüber hinaus eine Abmahnung, die sehr teuer werden kann.

Privatverkäufer sind hiervon jedoch nicht betroffen, da Sie nicht dem MarkenG und dem Wettbewerbsrecht unterliegen.

Bildnachweis:
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