Zugewinnausgleich
Fragestellung
Frage zum Zugewinnausgleich:
Ist folgende Erklärung ausreichend, um beim Zugewinnausgleich die volle Schenkungssumme der Eltern gemäß §1374 Abs.2 für mich geltend zu machen?
Die Erklärung ist handgeschrieben und enthält folgenden Text:
Hiermit informieren wir unseren Sohn (Vor und Nachnahme) und seine Ehefrau (Vor und Nachnahme)
darüber, dass die erhaltene Summe von 40.000€ für den Erwerb für eine Immobilie auf sein Pflichterbteil bzw. Erbteil angerechnet w
Ort, den Datum
Unterschrift beider Eltern mit Vor und Nachname
Kenntnis genommen:
Meine Unterschrift (Vor und Nachname)
Unterschrift meine Frau (Vor und Nachname)
Das Geld wurde auf meine Konten überwiesen
(nicht auf das gemeinsame Girokonto, hierüber gibt es Kontoauszüge von den Eltern und von mir)
Es wurde danach, eine vorher als Mieter bewohnte Eigentumswohnung im Jahre 2005 gekauft im Wert von 130.000.-€, die mit 60.000€ finanziert wurde. Im Grundbuch stehe ich mit meiner Frau zu je 50%
Wir leben seit zwei Jahren getrennt. Ich wohne noch in der Wohnung. Meine Frau hat eine neue Wohnung angemietet und ich bezahle ihr monatlich 300.-€ und das Hausgeld an den Verwalter.
Es wurde keine Schenkungssteuer bezahlt, da Verwendungszweck Immobilie
Scheidungsgericht NRW
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Um die 40.000.- als sog. privilegierte Schenkung voll dem Anfangsvermögen zurechnen zu können, muss es sich entweder um eine Zuwendung im Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht oder eine bestimmte Art der Schenkung handeln.
Da Sie ggf. für die Höhe des Anfangsvermögens beweispflichtig wären, können Sie durch diese Bescheinigung nachweisen, dass Sie das Geld von Ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbschaft erhalten haben, weil der Betrag sowohl auf ein Pflichtteil als auch auf einen Erbanspruch anzurechnen ist. Damit handelt es sich um eine Zuwendung Ihrer Eltern "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB.
Da Ihre Frau zudem die Kenntnisnahme bestätig hat, kann sie sich später nicht auf Unkenntnis bewufen.
Die Bescheinigung ist von daher geeignet, die 40.000.- € vollständig Ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich hätte noch folgende Rückfrage.
Meine Frau versucht, aus der Erklärung abzuleiten, dass 50% der Baugeldschenkung auch an sie gerichtet war. Hat Sie da Erfolgsaussichten vor Gericht? Oder ist, da es auf mein Erbteil angerechnet wird, eindeutig voll bei mir dem Anfangsvermögen zuzurechnen?
Ist eine ergänzende schriftl. Aussage meiner Mutter (lebt noch/ Vater bereits verstorben) im nachhinein sinnvoll, für wen die Schenkung gedacht war?
ich habe mir schon gedacht, dass Ihre Frau diese Ansicht vertritt, und sie liegt damit auch nicht ganz so falsch.
Wäre es lediglich eine Schenkung an die Eheleute zum Zwecke des Erwerbs einer ETW, würde tatsächlich nur die Hälfte in Ihr Anfangsvermögen einzustellen sein.
Da hier aber außerdem die Anrechnung auf ein Erbteil angeordet ist, was ja allein zu Ihren Ungunsten erfolgen würde, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, dass Sie lediglich 50 % in Ihr Anfangsvermögen nehmen dürfen.
Jetzt eine weitere Erklärung aufzunehmen, geht leider niucht, weil einer der damals Schenkenden, Ihr Vater, daran nicht mehr mitwirken kann.
Aus verschiedenen Umständen, insbesondere Zahlung auf Ihr Konto und nicht auf das Ehekonto, ergibt sich jedoch schon die damalige Intention Ihrer Eltern.
Mit freundlichen Grüßen