Zugewinnausgleich
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich plane zusammen mit meiner Frau den Erwerb einer zu vermietenden Eigentumswohnung.
Wir leben derzeit getrennt, mein Wohnsitz befindet sich im nicht-EU Ausland.
Meine Frau wohnt im gemeinsamen Haus in dem ich mich am Wochenende ebenfalls öfters aufhalte.
Aus steuerlichen Gründen soll der Grundbucheintrag nur auf den Namen meiner Frau lauten. Den Kredit für die Wohnung werden wir gemeinsam abbezahlen.
Jetzt frage ich mich, ob das so erworbene Eigentum unter die eheliche Zugewinngemeinschafft fällt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne komme ich auf Ihre Frage zurück.
Ich gehe davon aus, dass Sie keinen Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen haben, sondern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Wenn Ihre Frau die Wohnung erwirbt, also Alleineigentümerin im Grundbuch wird, stellt dies einen Vermögenswert dar, der in den Zugewinnausgleich fällt. Im Fall der Scheidung würde die Wohnung im Endvermögen Ihrer Frau stehen. Allerdings werden auch die Verbindlichkeiten berücksichtigt, natürlich bei Ihnen beiden, da ich davon ausgehe, dass Sie mit für den Kredit bei der Bank haften.
Im Endvermögen würden bei Ihnen also noch die Verbindlichkeiten stehen, genauso bei Ihrer Frau. Über den Zugewinn profitieren Sie also vom steigenden Wert der Wohnung, der sich ja automatisch durch den Abbau der Schulden ergibt. Sie wären also nicht ohne Rechte, hätten aber auf das Eigentum an der Wohnung selbst keinen Zugriff. Beim Zugewinn muss man aber beachten, dass nicht ein Vermögenswert einzeln betrachtet wird, sondern das gesamte Anfangs- und Endvermögen.
Ihre Frau kann die Wohnung also ohne weiteres alleine kaufen, diese fällt aber immer als Vermögenswert in den Zugewinn. Wenn man das vermeiden will, müsste man in einem Ehevertrag den Zugewinn ausschließen oder modifizieren.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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