Wohnungsrückgabe
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Lembcke,
bei mir steht die Rückgabe meiner Mietwohnung an den Vermieter an. Der Vermieter hat mit der Rückgabe seinen Hausmeister beauftragt. Dieser möchte die Wohnung nun aufgrund der Corona-Pandemie nur alleine betreten, d.h. von uns die Schlüssel entgegennehmen, dann die Wohnungsbesichtigung alleine vornehmen und mir anschließend (ich soll nicht vor der Wohnung warten) das Abnahmeprotokoll per Email zum Unterschreiben zuschicken. Ich habe bezüglich des Vorgehens Bedenken, weil ich so keinerlei Einfluss auf die Protokollinhalte habe und lediglich die Unterschrift verweigern kann. Im Mietvertrag wurde folgendes vereinbart zur Rückgabe:
"§ 17
Beendigung des Mietverhältnisses
17.1 Der Mietgegenstand ist bei Beendigung des Mietverhältnisses geräumt und ordnungsgemäß gereinigt mit den mitvermieteten Einrichtungsgegenständen sowie allen vorhandenen, gegebenenfalls auch selbst gefertigten Schlüsseln zurückzugeben. Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die im Laufe des Mietverhältnisses fällig gewordenen, aber noch nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen spätestens bei Rückgabe des Mietgegenstandes durchzuführen. Auf § 8.2 wird verwiesen.
17.2 Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, mit der Vermieterin die Abnahme des Mietgegenstandes nach vorheriger Terminvereinbarung durchzuführen. Bei der Abnahme wird der Mietgegenstand besichtigt, um dessen Zustand sowie ggf. den Umfang der vom Mieter durchzuführenden Arbeiten festzustellen und in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten."
Vor diesem Hintergrund halte ich das Vorgehen für nicht gerechtfertigt. Kann es für uns bei Mängeln von Vorteil sein, wenn wir bei der Abnahme nicht dabei waren?
Vielen Dank vorab!
Mit freundlichen Grüßen
G. F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Ihre Anfrage möchte ich gerne beantworten.
Endet das Mietverhältnis, ist tatsächlich heutzutage fraglich, wie die Wohnungsübergabe in Zeiten des Corona-Virus vorzunehmen ist.
Eine gemeinsame Wohnungsübergabe der Parteien mit Erstellung eines Wohnungsübergabeprotokolls ist zwar wünschenswert, aber nach den mietrechtlichen Regelungen NICHT vorgeschrieben.
Eine Wohnungsübergabe kann daher auch erfolgen, indem der Mieter lediglich die Wohnungsschlüssel an den Vermieter übergibt oder ohne persönlichen Kontakt in den Briefkasten des Vermieters einwirft.
Hierdurch kann ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien vermieden werden.
Nennenswerte Nachteile entstehen durch diese Form der Wohnungsübergabe nicht. Sowohl der Zustand der Wohnung als auch die Zählerstände können und sollten von den Parteien (insbesondere von Ihnen als Mieter) mit Fotografien festgehalten und ggf. per E-Mail ausgetauscht werden.
Der Vermieter kann dann unmittelbar nach Erhalt der Schlüssel in die Wohnung gehen und die Zählerstände und Wohnungszustand festhalten. Wartet er zu lange mit der Wohnungsbesichtigung, kann dies zu Lasten des Beweiswertes seiner Fotografien und Aufzeichnungen gehen.
Ist eine gemeinsame Wohnungsübergabe dennoch nicht zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass lediglich die Mietvertragsparteien am Termin teilnehmen. Die Parteien können sich vertreten lassen, damit nicht mehr als zwei Personen beim Termin anwesend sind. Dritte sollten daher neben den Parteien auch nicht an dem Termin teilnehmen. Hierdurch werden persönliche Kontakte vermieden und die Ausgangsbeschränkungen eingehalten.
Der Mieter hat bei Mietvertragsende die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Im Regelfall wird sich der Mieter nicht darauf berufen können, an der Räumung der Wohnung wegen der Ausgangsbeschränkung gehindert zu sein.
Fazit:
Sie müssen die Wohnung nur irgendwie zurück geben. Eine gemeinsame Übergabe ist nicht zwangsläufig notwendig.
Aus Beweissicherungsgründen sollten Sie aber den Wohnungszustand peinlich genau dokumentieren damit Sie bei anderslautenden Behauptungen etwas in der Hand halten.
Ein gemeinsam unterschriebenes Protokoll ist nicht notwendig und auch nicht zu empfehlen, sodass dies einer Übergabe nicht entgehen steht.
Sollten später Mängel behauptet werden, können Sie diesen immer noch widersprechen.
Nachteile entstehen insoweit nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
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