Wohnrecht
Fragestellung
Meine Frau und ich wollen in einer Seniorenresidenz ein Wohnrecht kaufen:
- Das Wohnrecht erlaubt die Nutzung der Wohnung bis zum Tod des Längerlebenden.
- Es wird ins Grundbuch eingetragen
- Es kann jederzeit gekündigt werden
- Nicht abgewohnte Beträge werden nach dem Tod des Längerlebenden an die Erben ausgezahlt.
Wird dieses Wohnrecht nach dem Tod des Erststerbenden in irgend einer Weise erbrelevant?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ich habe mir den Vertragstext durchgelesen. Sofern es zu einer Erstattung des nicht abgewohnten Wohnrechts kommt, wird der dem Verstorbenen zuzurechnenden Teil Bestandteil der Erbmasse. Der Ehegatte wäre Erbe, sofern keine anderweitige testamentarische Verfügung besteht. Insofern wäre der Erstattungsbetrag erbschaftsteuerpflichtig. Zu einer Erbschaftsteuerbelastung würde es aber erst dann kommen, wenn das dem Ehegatten zustehende Erbe wertmäßig größer als 500.000 Euro ist. Es handel sich hier um den persönlichen Freibetrag. Dabei würde aber nur für den Teil Erbschaftsteuer anfallen, der die 500.000 Euro Grenze überschreiten würde. Gegebenenfalls würde sich die Grenze, bis zu der keine Erbschaftsteuer anfällt, um 256.000 Euro erhöhen. Es handelt sich bei diesem Betrag um den sogenannten Versorgungsfreibetrag. Dieser ist nur im Fall eines Erwerbs von Todes wegen - zur Berücksichtigung der besonderen Versorgung der Hinterbliebenen (Ehegatten) gewährt. Dieser besondere Versorgungsfreibetrag werden gekürzt, wenn dem Erwerber durch den Tod des Verstorbenen Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Besteuerung unterliegen, insbesondere gesetzliche Rentenansprüche. Der Kapitalwert dieser anderen Versorgungsansprüche kürzt den jeweiligen Versorgungsfreibetrag.
Hinweis: Der oben genannte persönliche Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro bezieht sich auf alle Schenkungen/Erbübertragungen, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren stattgefunden haben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Sehr geehrte Ratsuchende,
herzlichen Dank für Ihre tolle Bewertung.
Ich stehe Ihnen gerne für zukünftige steuerliche Fragen weiterhin als Experte zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
Certified Tax Advisor
Qualitätsauditor
Ihre Fragestellung erfordert einen Blick in ihre vertraglichen Unterlagen. Diese können Sie hier auf der Plattform hochladen (sicher!). Der von Ihnen gebotene Preis (28,60 Euro ist mein Anteil) reicht für die Beantwortung leider nicht aus. Wenn Sie meinen Rat wünschen, bitte ich Sie, den Preis auf 100 Euro zu erhöhen.
Natürlich haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag zurückzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
Mit freundlichen Grüßen
Claus Unger
wenn Sie als Ehegatten das Wohnrecht gemeinsam eingehen, wird dieser Vermögenswert beiden zu gleichen Teilen zugerechnet. Das Wohnrecht selbst bliebt aber auch nach dem Tod des Erstversterbenden bestehen, sofern es nicht durch den Ehegatten und Mitvertragspartner aus anderen Gründen gekündigt wird. Es sei denn, der Wohnrechtsberechtigte ist alleinig der verstorbene Ehegatte. In diesem Fall erhalten Sie als Erbe die Erstattung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes zugerechnet. Sind Sie beide Vertragspartner des Wohnrechts, dann wächst Ihnen lediglich der anteilige Wert des Wohnrechts im Zuge der Erbschaft zu.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk