Wettbewerbswidriges Verhalten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich bin ein selbstständiger Handwerker und biete meine Dienstleistung zu einem Marktüblichen preis
von knapp 30,00 € die Stunde zzgl. MwSt. an. Unser Konkurrenzunternehmen biete seine Dienstleistung (welche von ausgebildeten Mitarbeitern ausgeführt wird) zu einem Preis von Teilweise 15,00 € inkl. MwSt/Std. an. Dieser Preis kann die entstehenden gesetzlichen Lohnkosten
nach Abzug der MwSt. nicht ansatzweise decken, im Gegenteil bei der einzelnen Dienstleistung muss dieses Unternehmen sogar draufzahlen. Den notwendigen Gewinn für das Unternehmen erwirtschaftet der Unternehmen durch größere Öffentliche Aufträge, alle zusätzliche Aufträge dienen somit nicht mehr der Gewinnerzielung sondern einzig und allein der Beschäftigung der Mitarbeiter damit diese nicht nach 2 stunden Arbeit wieder den Heimweg antreten müssen. Ich möchte wissen (ich kann diese Ausführungen anhand von Belegen und Zeugenaussagen nachweisen) was ich gegen dieses Unternehmen tun kann damit diese Dumpingpreisgestaltung beendet wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geerhrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Aus meiner Sicht bestehen hier drei Angriffsmöglichkeiten gegen das Preisdumping vorzugehen.
1. Ein wettbewerbswidriges und abmahnfähiges Handeln des Konkurrenten liegt dann vor, wenn dieser gegen bestehende Mindesthonorarsätze verstößt, Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.07.2008 (Az. 312 O 228/08). Vergleichbar ist aus meiner Sicht, wenn ein Konkurrent zu Preisen arbeitet, die die Lohnkosten nicht abdecken können, er damit also unter seinen Einstandskosten liegt. GGfs. wäre hier auf eine Empfehlung der Handwerkskammer für eine entsprechende Preisordnung zurückzugreifen.
Bei einem Bruttopreis von EUR 15,- verbleibt nach Abzug der Umsatzsteuer EUR 12,61,-. Der Mindestlohn liegt aktuell bei EUR 8,84 und liegt im Handwerksbereich je nach Fachrichtung deutlich höher.
Bei dem Mindestlohn sind noch die Arbeitgeberabgaben von rund 20 % zu berücksichtigten. Liegt der verlangte Preis danach unterhalb des Mindestlohnes handelt sich aus meiner Sicht um ein wettbewerbswidriges Verhalten.
2. Das Preisdumping ist der zuständigen Handwerkskammer mitzuteilen, die gegen den Konkurrenten vorzugehen hat, da er das gesamte Handwerk und seine Kollegen schädigt.
3. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass der Konkurrent den Mindestlohn nicht einhält, wäre der Zoll zu infomrieren, der die Einhaltung des Mindestlohnes überwacht und nachgeht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick für das weiteren Vorgehen verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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