Wahrnehmung des Hausrechts
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine erwachsene Tochter (39) ist 2009 mit in unser Eigenheim untergekommen, um sich erst einmal einen Job und später dann eine eigene Unterkunft zu suchen. Den Job hat sie schon seit 6 Jahren, aber sie ist nicht mehr bereit, aus unserem Eigenheim auszuziehen. Siebewohnt für sich selbst eine ca. 12 Qm großen Raum im Keller, der ursprünglich als Gästezimmer genutzt wurde. Ansonsten benutzt sie alles mit, was sich im Haus befindet. Sie zahlt monatliches Kostgeld. Mit den Jahren hat dieser Zustand sich allerdings dahin entwickelt, dass meine Tochter mehr und mehr ihre eigenen Interessen in unserem Haus durchsetzt, das heißt, sie wirtschaftet darin, als wäre es ihr Haus. Viele Gespräche haben leider nicht geholfen, um diesen Zustand zu unterbinden. Im Gegenteil, die Fronten haben sich derart verhärtet, dass ich mit meiner Tochter seit ca. 2 Jahren nicht mehr spreche, und sie nicht mit mir, bei Gesprächen es jedesmal in unsachlichen Beleidigungen endet. Sie ist weiterhin nicht gewillt, sich eigenen Wohnraum zu suchen. Mein Mann hält sich weitgehend aus diesem Sachverhalt heraus, da es meine Tochter aus erster Ehe ist und er die Meinung vertritt, es sei schließlich meine Tochter und ich solle das doch auch selbst klären.
Da der Zustand ständig schlimmere Dimensionen annimmt, ich mich persönlich von meiner Tochter verleumden und beleidigen lassen muss, bin ich zu dem Entschluss gekommen, sie aus dem Haus zu werfen, wenn sie dies nicht freiwillig tuen will.
Meine Frage: kann ich rechtlich dagegen vorgehen und was muss ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Petra Ludwig
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und Ihre Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Mit freundlichen Grüßen
Petra Ludwig
MfG
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Da Ihre Tochter schon so lange bei Ihnen wohnt und auch ein "Kostgeld" bezahlt, ist im Zweifel von einem irgendwie geartetem - zumindest konkludent geschlossenen - Mietvertrag über diesen Raum auszugehen. Daher wird ein reiner Verweis auf Ihr Hausrecht mit einem Hausverbot derzeit nicht erfolgreich sein, da Ihrer Tochter insofern ein Nutzungsrecht zusteht.
Dieses Mietverhältnis sollten Sie daher schriftlich und nachweisbar (z.B. Einwurfeinschreiben oder Übergabe unter Zeugen (besser keine Familienangehörigen)) kündigen. Für den Zugang der Kündigungserklärung sind Sie nämlich beweisbelastet. Die Kündigung sollten Sie und Ihr Mann beide unterschreiben.
Die Kündigung sollten Sie
1. bei einem so derart zerrütteten Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Tochter auf eineine außerordentliche (also fristlos) Kündigung stützen. Zwar bedeutet fristlos fristlos. Aber dennoch sollten Sie hier eine sehr kurze Frist von 14 Tagen setzen und Ihre Tochter bis dahin zum Auszug aufzufordern. Für das Vorliegen des wichtigen Kündigungsgrundes (zerrütetetes Verhältnis, Beleidigungen etc.) sind Sie darlegungs- und beweisbelastet, d.h. die Vorkommnisse sollten Sie beweisen können (z.B. durch Zeugen etc.).
2. Paralles sollten Sie die Kündigung zudem ordentlich nach §§ 549 Abs. 2. Nr. 2, 573c Abs. 3 BGB bei möblierten Wohnraum innerhalb der eigenen Wohnung bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des Monats kündigen. Sollte das "Gästezimmer" nicht durch Sie und Ihren Mann überwiegend möbliert sein, greift diese vereinfachte Kündigung nicht.
3. Darüber hinaus sollten Sie hilfsweise eine ordentliche Kündigung nach den § 573 a Abs. 2 BGB unter Einhaltung einer erweiterten Kündigungsfrist von hier 12 Monaten zum Monatsende aussprechen. Bei einem Mietverhältnis von über 8 Jahren gilt für den Vermieter eine ordentliche Kündigungsfrist von 9 Monaten. Hinzu tritt die zusätzliche Fristerweiterung nach § 573a BGB (also 9 Monate gem. § 573c Abs. 1 BGB + 3 Monate gem. § 573a Abs. 1 BGB).
Für die Formulierung des Kündigungsschreibens empfehle ich die Hinzuziehung eines Anwaltes für Mietrecht in Ihrer Nähe, da hier formale Fehler gemacht werden können. Solche Fehler könnten zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Petra Ludwig
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt