Wahrnehmung des Hausrechts
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine erwachsene Tochter (39) ist 2009 mit in unser Eigenheim untergekommen, um sich erst einmal einen Job und später dann eine eigene Unterkunft zu suchen. Den Job hat sie schon seit 6 Jahren, aber sie ist nicht mehr bereit, aus unserem Eigenheim auszuziehen. Sie bewohnt für sich selbst eine ca. 12 Qm großen Raum im Keller, der ursprünglich als Gästezimmer genutzt wurde. Ansonsten benutzt sie alles mit, was sich im Haus befindet. Sie zahlt monatliches Kostgeld. Mit den Jahren hat dieser Zustand sich allerdings dahin entwickelt, dass meine Tochter mehr und mehr ihre eigenen Interessen in unserem Haus durchsetzt, das heißt, sie wirtschaftet darin, als wäre es ihr Haus. Viele Gespräche haben leider nicht geholfen, um diesen Zustand zu unterbinden. Im Gegenteil, die Fronten haben sich derart verhärtet, dass ich mit meiner Tochter seit ca. 2 Jahren nicht mehr spreche, und sie nicht mit mir, bei Gesprächen es jedesmal in unsachlichen Beleidigungen endet. Sie ist weiterhin nicht gewillt, sich eigenen Wohnraum zu suchen. Mein Mann hält sich weitgehend aus diesem Sachverhalt heraus, da es meine Tochter aus erster Ehe ist und er die Meinung vertritt, es sei schließlich meine Tochter und ich solle das doch auch selbst klären.
Da der Zustand ständig schlimmere Dimensionen annimmt, ich mich persönlich von meiner Tochter verleumden und beleidigen lassen muss, bin ich zu dem Entschluss gekommen, sie aus dem Haus zu werfen, wenn sie dies nicht freiwillig tuen will.
Sie hat mich erst kürzlich als "blöde Sau" bezeichnet und unsere Auseinandersetzungen münden zunehmend, so wie heute erst wieder, in Tätlichkeiten. Da sie größer und stärker ist, fühle ich mich bisweilen dann schon massiv bedroht von ihr. Dies ist alles ein unhaltbarer Zustand.
Meine Frage: kann ich rechtlich dagegen vorgehen und was muss ich tun? Und vor allem, kann ich allein in dieser Angelegenheit tätig werden, da mein Mann nicht bereit ist, sich in dieser Angelegen in irgendeiner Form zu engagieren? Kann ich mich auch anwaltlich vertreten lassen?
Da ich dringend auf Hilfe von außen angewiesen bin, wäre ich für eine rasche und präzise Auskunft sehr, sehr dankbar.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Petra Ludwig
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Antwort von Rechtsanwalt Patrick Hermes
Sehr geehrte Ratsuchende,
dies ist keine schöne Situation. Ich würde umgehend die Polizei informieren, dass Sie tätlich angegriffen wurden und beleidgt wurden von Ihrer Tochter. Die Polizei wird Ihre Tochter dann aus der Wohnung verweisen bzw. zwangsweise entfernen. Ihr Mann würde aber als Zeuge zur Verfügung stehen, richtig?
Parallel würde ich einen Antrag an das Familiengericht stellen:
Durch einstweilige Anordnung gemäß § 214 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 1 GewSchG , dass Ihre Tochter es vorläufig zu unterlassen hat,
- die Antragstellerin körperlich zu verletzen
- die Antragstellerin zu beleidigen
- das Haus in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, zu betreten oder sich auf der Straße vor dem Haus xyaufzuhalten bzw. in die Wohnung oder das Haus in xy einzudringen, sie auf der Straße aufzuspüren und ihr zu folgen,
- die Wohnung der Antragstellerin in xy zu betreten,
- sich im Umkreis von 50 Metern von der Wohnung der Antragstellerin aufzuhalten,
- sonst ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen und sich der Antragstellerin weniger als 50 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand nicht sofort wieder herzustellen
Sie als Elternteil haben das Hausrecht in Ihrem Eigenheim, also in Ihrem Eigentum. Das Kind ist nur geduldet, so dass Sie Ihrer Tochter auch Schlüssel abnehmen können oder das Schloss austauschen lassen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wir hatten gerade vor Tagen ein Verfahren bei dem der Sohn die Mutter gewürgt hat.
Ich würde hier nicht mehr weiter zuwarten.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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Trotz allem habe ich noch eine Rückfrage:
Kann ich mich in dieser Angelegenheit von Ihnen anwaltlich vertreten lassen? Wenn ja, würde ich mich über ein unverbindliches Preisangebot für die Vertretung meiner Interessen freuen. Ich dachte da z.B. erst einmal an ein anwaltliches Schreiben an meine Tochter. Denn ich weiß, dass sie meinen mündlichen und schriftlichen Aufforderungen nicht folge leisten wird und mich höchstens auslacht.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Ludwig
74831 Gundelsheim
Meine Kontaktdaten finden Sie untenstehend:
Kanzlei Hermes
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
u.a. auch Fachanwalt für Steuerrecht
Georgenstr. 2a
80799 München
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