Vorerbschaft
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, im Februar 2000 verstarb mein Vater im Alter von 63 Jahren. Er war zu diesem Zeitpunkt mit seiner dritten Ehefrau verheiratet. Ich bin sein einziger leiblicher Nachfahre. Sein Testament aus 1999 verfasste er wie folgt : "Meine Ehefrau ........ soll befreite Vorerbin sein"."Nacherbe soll sein mein Sohn ....." Ich habe nun in einigen Prblikationen gewisse Dinge über Pflichten und Rechte von Vor- und Nacherbe gelesen. Mir ist daran gelegen, meine Rechte nun in Erfahrung zu bringen und ggf. auch durchzusetzen. Ein Gespräch über die Erbschaft und ggf. nötige Regelungen fanden zwischen der Vorerbin und mir nie statt. Vor Kurzem nahm ich mit Ihr über e-Mail Kontakt auf. Mir gelang es jedoch erneut nicht, mit ihr zu einer Regelung zu gelangen, da mir "vorgeschriebe" wurde, weitere Kontaktversuche zu unterlassen. Ich weiß von Vorgängen, die die Pflichten des Vorerbes verletzten, wie z. B. Schenkungen an die drei leiblichen Kinder der Vorerbin, ohne mich zu informieren. Die Kinder der Vorerbin sind nicht im Testament meines Vaters erwähnt. Ebenso weiß ich, dass die Vorerbin große Geldbeträge aus der Erbschaft dazu einsetzte, um ihr Unternehmen Bea Music zu unterhalten. Dies geschah auch, ohne mich zu informieren. Mir ist nun daran gelegen, die Rechtslage kennenzulernen und ggf. mein Recht auch gerichtlich durchzusetzen. Können Sie behilflich sein ? Vielen Dank und freundliche Grüße !
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
bei der Anordnung eines Vor- und Nacherbfalls sind verschiedenste Varianten möglich. Da mittlerweile Ihr Pflichtteilsanspruch verjährt sein dürfte, können Sie nur noch Rechte aus der Nacherbschaft erfolgreich geltend machen. Bitte beachten Sie, dass die Nacherbschaft nach § 2103 BGB unwirksam werden kann. Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung wurde die Vorerbin von allen Beschränkungen befreit werden. Diese Befreiung reicht nur soweit, wie es § 2136 BGB es zulässt. Daher kann die Vorerbin von folgenden Pflichten nicht befreit werden:
1. Verfügung über Grundstücke, § 2113 Abs. 1 BGB
2. Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschuld, 2114 BGB
3. Hinterlegung von Wertpapieren auf das Verlangen des Nacherben, 2116 BGB
4. Sicherungen nach § 2117 bis 2119
5. Erstellen eines Wirtschaftsplans bei einem Wald, 2123 BGB
6. Auskunftspflicht gegenüber dem Nacherben, § 2127 BGB
7. Erstellen eines Nachlassverzeichnisses, § 2121, 2122 BGB
8. Sicherheitsverlangung des Nacherben, § 2128 BGB
9. Entziehung der Vermögensverwaltung, § 2129 BGB
10. Herausgabepflicht des Erben, § 2130 BGB
11. Haftung für die eigene Sorgfalt, § 2131 BGB
12. Übermäßige Fruchtziehung, § 2133 BGB
13. Eigennützige Verwendung, § 2134 BGB
14. Grundsatz des dingl. Ersatzes, § 2111 BGB
15. Unentgeltl. Verfügungen, § 2113 II BGB
16. Schadensersatz, § 2138 BGB
Da die Vorerbin derzeit diese Beschränkung nicht einhält, sollten Sie diese zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses und eines Rechenschaftsberichts auffordern. Sollte diese sich weigern, müssen Sie diese Rechte gerichtlich durchsetzen. Hierzu ist es ratsam, sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Diesen benötigen Sie für ein Verfahren vor dem Landgericht sowieso, da Sie vor diesem Gericht nicht selbst eine Klage einreichen können, § 78 ZPO. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiter helfen. Sollten Sie eine Nachfrage haben, können Sie diese gerne kostenfrei per E-Mail an mich stellen.
Mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Sebastian Scharrer, LL.M.
Rechtsanwalt
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