Verwaltung- & Strafrecht
Fragestellung
Ein Wasserzweckverband hat der Stadtverwaltung, für die er den kommunalen Versorgungsauftrag seit 1978 erfüllt, rechtgrundlos - ultimativ - "vorgegauckelt" um diesen Auftrag auch künftig erfüllen zu können, müssten die im Eigentum der Stadt befindlichen Quellgrundstücke gegenleistungsfrei an den Zweckverband übereignet werden.
Absurd dabei: Für eine Wasserversorgung deren Übereignung er einfordert, hat er schon im Jahr vorher deren Auflassung (zugunsten Fernleitungsanschluss) beschlossen.
Erfüllt das den Tatbestands des Betrugs durch arglistige Täuschung?
Danke & Mit freundlichen Grüßen
L. Mayer
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das lässt sich leider sehr schwer prüfen.
In diesem Fall müsste eine Person des Wasserzweckverbands beabsichtigt haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Der Tatbestand setzt sich aus einem objektiven sowie aus einem subjektiven Tatbestand zusammen.
Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind, wobei sowohl äußere wie innere Tatsachen Gegenstand einer Täuschung sein können.
Demgegenüber sind Meinungsäußerungen und Werturteile keine Tatsachen, da sie als subjektive Wertungen der objektiven Überprüfung und somit auch dem Beweis nicht zugänglich sind.
Es ist nicht ganz ersichtlich, über welche Tatsache hier durch welche konkrete Erklärung getäuscht worden sein soll.
Nach dem Wortlaut besteht die Tathandlung in einer Vorspiegelung falscher oder einer Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.
Unter einer Täuschung versteht man jedes Verhalten mit Erklärungswert, das darauf gerichtet ist, durch Einwirkung auf die intellektuelle Vorstellung eines anderen eine Fehlvorstellung zu erzeugen.
Die Täuschungshandlung muss daher jedenfalls objektiv geeignet sein, einen Irrtum zu erregen. Entscheidend ist insoweit, wie die allgemeine Verkehrsauffassung das Verhalten unter den konkreten Umständen versteht.
Dies lässt sich leider nicht abschließend beurteilen, weil der konkrete Wortlaut der "Täuschungserklärung" nicht bekannt ist.
Darüber hinaus müsste der Täter vorsätzlich in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist nicht geeignet, sämtliche Voraussetzungen des Betrugstatbestands des § 263 StGB anzunehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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