Vertragsgestalltung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation, ich betreibe seit einigen Jahren einen Internethandel. Vertrieben werden Elektrogeräte. Es ist ein Einzelunternehmen. Nun ist geplant eine GmbH zu gründen, die GmbH soll auch meine Marke übernehmen unter der die Produkte verkauft worden sind. Gibt es eine Möglichkeit die ganze Haftungsangelegenheit der bereits in den Verkehr gebrachten Artikel auf die neue GmbH zu übertragen? Wenn ja, wie?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine vollständige Übertragung der Haftung auf die GmbH wird nicht möglich sein. Für Details kommt es ganz darauf an, in welcher Rechtsform Ihr Einzelunternehmen betrieben wird. Da Sie sich aber noch in der gestaltenden Phase befinden, wäre dies unter Umständen ja noch flexibel.
(1)
Wird das Einzelunternehmen ohne besondere Rechtsform und auch nicht in der Form eines Kaufmanns betrieben, dann besteht lediglich eine Möglichkeit die bestehende Haftung auf die GmbH zu übertragen: die mit jedem Kunden einvernehmlich gefundene vertragliche Lösung. Eine Vereinbarung zwischen Altfirma und GmbH bedarf nämlich nach § 415 BGB der Zustimmung des jeweiligen Gläubigers. Dies ist in der Praxis natürlich nicht praktikabel.
(2)
Einschränkungen könnten erreicht werden, wenn Sie die Kaufmannseigenschaft nach HGB besteht oder durch Sie herbeigeführt wird. Das Gesetz kennt hier im Grundsatz zwei Formen des Kaufmanns.
(3)
Der Ist-Kaufmann entsteht allein durch die ausgeübte Tätigkeit, unabhängig davon, ob er auch im Handelsregister eingetragen ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 1 Abs. 2 HGB nur, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das kommt auf alle Umstände des Einzelfalls an. Als grober Anhaltspunkt kann aber gelten, dass dies - ohne das weitere besondere Umstände vorliegen – erst bei einem Jahresumsatz von mindestens EUR 250.000 in Betracht kommt, erst ab einem Jahresumsatz von mindestens EUR 500.000 kann man relativ sicher von einer Kaufmannseigenschaft ausgehen.
(4)
Sind Sie nicht als Ist-Kaufmann tätig, so können Sie aber ein „Kannkaufmann“ im Sinne des § 2 HGB sein. Erforderlich ist hierfür nur der Betrieb eines Gewerbes und die Anmeldung zur Eintragung der Firma im Handelsregister als eingetragener Kaufmann. Mit der Eintragung im Handelsregister werden Sie bzw Ihrer Firma dann zum Kaufmann.
(5)
Sind Sie nun Kaufmann und führt die GmbH dieses Geschäfte und Firmierung fort, dann sind wir im Anwendungsbereich des § 25 HGB. Dieser besagt zunächst nur, dass der Firmenfortführer für die Verbindlichkeiten der alten Firma haftet. Der Inhaber der alten Firma haftet daneben jedoch weiter. Zwischen Altfirma und GmbH kann vereinbart werden, dass die GmbH sämtliche Haftungsansprüche übernimmt. Allerdings kann ein Gläubiger sich dennoch weiterhin aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.
Einziger Vorteil den Sie gewinnen könnten, wäre § 26 HGB. Dieser sieht eine Ausschlussfrist für Ansprüche der Gläubiger der Altfirma von 5 Jahren vor.
(6)
Allein der Vollständigkeit halber möchte ich noch erwähnen, dass bei Umwandlungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz abweichend von dem zu Anfang in Ziffer (1) erwähnten, eine Haftungsübernahme auch ohne Zustimmung der Gläubiger möglich ist. Dies führt Sie hier jedoch nicht weiter, da als einzige Maßnahme aus der Kaufmannseigenschaft eine Ausgliederung auf die GmbH in Frage kommt. Für diesen Fall regelt § 156 UmwG jedoch ausdrücklich, dass die Haftung des Kaufmanns bestehen bleibt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
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