Verluste GmbH n. Isolvenz wurden vom FA nicht anerkannt
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich musste in 2014 mit meiner GmbH Insolvenz anmelden. Diese ist bis jetzt noch nicht abgeschlossen und laut Insolvenzverwalter kann es noch länger dauern.
Nun habe ich bei der Einkommersteuererklärung 2014 die Verluste der GmbH-Anteile und meiner gesamten Darlehen die ich eingebracht habe als Negativeinkünfte angegeben. Grund war , dass ich gehört habe, dass die Verluste im gleichen Jahr der Bekanntgabe, dass kein Geld mehr an die Gläubiger gezalht werden kann , dem FA zu melden sind.
Nun bekomme ich vor ca 3 Wochen den Einkommensteuerbescheid mit folgender Bemerkung:
" Der erklärte Verlust aus dem Anteil an der Firma XY kann im Jahr 2014 nicht berücksichtigt werden, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist und somit die insgesamt anfallenden nachträglichen Anschaffungskosten nocht nicht endgültig vorliegen. Des Weiteren wurde Ihnen erst durch Schreiben vom 24.7.2015 durch den Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass mit einer Rückzahlung des von Ihnen an die Fa XY gegebenen Darlehen nicht mehr zu rechnen ist. Dieses Schreiben ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Fall noch nicht abschließend geklärt ist. Ebenso liegt noch keine Schlussbilanz der Fa XY hervor."
Das aufgeführte Schreiben hatte ich vom Insolvenzverwalter für die Einkommensteuererklärung angefordert, zur Bestätigung, dass ich mit keiner Rückzahlung mehr rechnen kann.
Weiterhin wird keine Schlussbilanz erstellt. Mein ehemaliger Steuerberater erstellt keine wegen offenen nicht bezahlten Rechnungen und der Insolvenzverwalter sagt, sie erstellen keine Schlussbilanz.
Wie kann ich die Sache zum Abschluss bekommen und meine Verluste geltend machen?
Ich habe die Steuererklärung selbst ausgefüllt , da ich in meiner jetzigen finanziellen Lage kein Steuerberater leisten kann.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zur Geltendmachung der angegebenen Verluste ist es notwendig, dass damit zu rechnen ist, dass keine weiteren Mittel aus dem Vermögen der GmbH ausgekehrt werden. (BFH VIII 52/93)
Das ist grds. der Zeitpunkt, in dem die Liquidation der Ges abgeschlossen ist; nur ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt, wenn mit einer wesentl. Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2014 reicht nicht aus. Hingegen ist dies der Zeitpunkt, wenn der Insolvenzverwalter das weitestgehende Feststehen des Auflösungsverlustes bestätigt hat. Dies ist der 24.07.2015. Damit können Sie im Veranlagungszeitraum 2015 den Verlust in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Sie sollten demnach die Erklärung der Verluste erneut in der Einkommensteuererklärung 2015 vornehmen.
Falls Sie nachweisen können, dass bereits in 2014 feststand, wie hoch der Verlust wird, dieser folglich endgültig feststand, sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen und die Nachweise wie zB Schriftverkehr mit dem Insolvenzverwalter nachreichen.
Sonst bleibt nur die Erklärung 2015. Ist im Zweifel einfacher und mit weniger Widerstand seitens des Finanzamt zu rechnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Bei weiteren Rückfragen können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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