Verjährung
Beantwortet von Rechtsanwältin Silvana Grass in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Fr. Grass,
in meiner jetzigen Nachricht geht es um folgenden Sachverhalt: ich habe am 13.11.2017 ein Schreiben von der Creditreform mit einem angehängten Vollstreckungsbescheid aus einer Forderung vom 24.02.1998 (KFZ-Versicherung) erhalten. Hier gibt es eine Hauptforderung zzgl. Nebenforderungen (Gesamtsumme 667,85 Euro). Am 14.11.2017 erhielt ich erneut ein Schreiben dieses Unternehmes mit einer neuen Aufstellung incl. Zinsen, Mahnkosten etc. (Gesamtforderung 793,86 Euro) mit der Bitte um Stellungnahme. Am 22.11.2017 habe ich schriftlich Einspruch eingelegt mit der Bitte um Übersendung der Rechnung von der Hauptforderung und dem Querverweis der Verjährung. Am darauffolgenden Tag erhielt ich per Mail die Antwort, dass die Verjährung in diesem Fall erst ab 30 Jahren eintritt. Was ist richtig und wie gehe ich weiter vor? Vielen Dank vorab für die Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Türke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Verjährung ist in den §§ 195 ff. BGB geregelt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung 3 Jahre. In § 197 BGB ist abweichend von dieser regelmäßigen Verjährung die 30 jährige Verjährungsfrist für bestimmte „Ausnahmefälle“ aufgeführt. Demnach verjähren u.a. rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Nr. 3) nicht in 3, sondern in 30 Jahren.
Sie erwähnten in Ihrer Anfrage einen Vollstreckungsbescheid. Bei einem solchen Vollstreckungsbescheid handelt es sich eben um einen solchen rechtskräftig festgestellten Anspruch.
Vorausgesetzt ist natürlich, dass der Vollstreckungsbescheid auch korrekt zustande gekommen ist, was u.a. bedeutet, dass eine Zustellung erfolgen müsste. Eine Zustellung erfolgt häufig dadurch, dass der Postbote entweder dem Empfänger das Schriftstück übergibt oder dieses in den Briefkasten des Empfängers einlegt. Wer letztlich das Schriftstück aus dem Briefkasten, der zu Ihrer damaligen Anschrift gehörte, genommen hat, wäre nicht von Bedeutung. Solange nicht nachweisbar ist, dass die Zustellung damals „missglückt“ ist wird man von einem wirksamen und vollstreckbaren Titel ausgehen müssen.
Wenn Sie hier tatsächlich Zweifel haben, sollten Sie – über einen Rechtsanwalt – Akteneinsicht beantragen. Aus der Akte muss sich ergeben, wie die Zustellung damals bewirkt wurde.
Lediglich die Zinsen unterliegen der 3jährigen Frist. Dies bedeutet, dass Sie sich bzgl. der ausgerechneten Zinsen auf die Einrede der Verjährung berufen können, sodass alle Zinsen, die vor 2014 entstanden sind, verjährt sind. Die Hauptforderung indes und ggf. auch die titulierten Forderungen und Mahnkosten werden Sie zahlen müssen. Es wäre – sofern die Summe nicht gezahlt werden kann – sinnvoll, eine angemessene Ratenzahlung zu vereinbaren.
Ich hoffe, Ihnen einen entsprechenden Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Gern beantworte ich Ihre Nachfrage, die Sie mir bitte mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Heißt für mich eigentlich, dass ich um diese Zahlung nicht herumkomme und eine monatliche Tilgung ratsam ist, richtig?
Bei der gesamten Kostenaufstellung erscheinen sowohl Zinsen und Mahnkosten sowie Kosten für die Adressermittlung, aber keinerlei Kosten für die Creditreform.
Kann es sein, dass hier weitere Kosten auf mich zukommen können oder entspricht die Gesamtforderung bereits der Endsumme?
Kann die Creditreform für die Ratenzahlung auch nochmals Kosten veranschlagen?
Habe ich damit eigentlich einen Eintrag in der Schufa?
Vielen Dank vorab nochmals für Ihre rasche Rückmeldung.
das sehen Sie richtig. Bis auf die Zinsen, die nur ab 2014 verlangt werden können, da die davor verjährt sind.
Weitere Kosten als diese in der Forderungsaufstellung enthaltenen sollten nicht auf Sie zukommen. Es wäre unseriös und eigentlich auch unüblich, wenn später weitere Kosten erhoben würden.
Für eine Ratenzahlung könnte noch eine Einigungsgebühr erhoben werden. Diese würde sich auf netto 80 EUR belaufen.
Ein Schufaeintrag ist zwar nicht zwingend, weil nicht alle Gläubiger an die Schufa melden, allerdings ist dies bei Creditreform relativ wahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
keine Ursache, gern geschehen.
ich wünsche Ihnen auch einen schönen Abend und alles Gute !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass