Verjährung eines Darlehens
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag,
meine Situation ist folgende:
Ich habe mit meinem Ex-Mann 2007 ein Haus für 165000 € gekauft, es wurde eine Grundschuld von 191000 € eingetragen. 2012 wurde auf Grund von Nichtzahlungen der Rate, das Darlehen gekündigt und das Haus verkauft. Das Haus wurde aber wieder nur für 165000 € verkauft, die Grundschuld wurde aber trotzdem gelöscht. Nunmehr besteht seit 2012 eine Restforderung von 60000€ und die Forderung wurde an ein Inkassounternehmen abgegeben. Dieses hat weder einen Vollstreckungstitel, noch hat es sich die letzten 5 Jahre großartig gemeldet. Hat die notarielle Urkunde trotz Löschung aus dem Grundbuch noch Bestand? Oder ist diese Forderung nicht bereits verjährt?
Freundliche Grüße
Alexandra
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Durch die Löschung der Grundschuld erlischt leider nicht die Darlehensforderung soweit diese aus dem Kaufpreis nicht vollständig abgelöst werden konnte.
2. In der Regel wird bei einer Immobilienfinanzierung im Rahmen der Grundschuldbestellung auch eine persönliche Haftung übernommen, die mit einem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis versehen ist. D.h. Sie unterwerfen sich in Höhe des Darlehensbetrages der Zwangsvollstreckung.
3. Unabhängig ob hier eine 10 jährige Hemmung der Verjährung oder eine drei jährige Verjährungsfrist zum Jahresende in Betracht kommen würde (OLG Frankfurt am Main, Az.: 23 U 68/12) greift dann nach § 197 Abs. 1, Nr 4 BGB eine dreißigjährige Verjährungsfrist, wenn der Rückzahlungsanspruch aus der Grundschuldbestellungsurkunde volstreckbar ist.
Prüfen Sie daher, ob Sie bei Unterzeichnung der Grundschuldbestellungsurkunde sich der Zwangsvollstreckung unterworfen haben.
4. Soweit keine Zwangsvollstreckungsunterwerfung vorliegt und die Bank das Darlehen lediglich gekündigt nicht aber angemahnt hat, greift nach der oben angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt eine dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende, §§ 195,199 BGB.
Hat die Bank hingegen gemahnt, ist die Verjährungsfrist für die Dauer von 10 Jahren gehemmt, § 497 Abs. 3, Satz 3 BGB.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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