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Verhalten/Haftung Bevollmächtigter transmortale Vollmacht nach Tod Vollmachtg.

| Preis: 90 € | Sonstiges
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,

ich bin umfassend Bevollmächtigter durch eine transmortale privatschriftliche Vorsorgevollmacht und weder Angehöriger noch gehöre ich zu den poteniellen Erben. Zu einer Bankbevollmächtigung ist es aus verschiedenen Gründen seitens des Vollmachtgebers nicht gekommen, die kontoführende Bank akzeptiert die umfassende privatschriftliche Vollmacht nicht. Für den Vollmachtgeber war ich in meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter stets dennoch vollumfänglich tätig; Bankgeschäfte erledigte ich z. B. ersatzweise durch Übergabe von vom Kontoinhaber unterschriebenen Überweisungsträgern respektive Erklärungen von SEPA-Mandaten.

Nun ist der Vollmachtgeber leider kürzlich verstorben, Erben sind zu diesem Zeitpunkt natürlich noch nicht geklärt. Ferner bin ich im Besitz der Sterbeurkunde(n). Somit konnte ich schon diverse wiederkehrende Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber Vertragspartnern erfolgreich kündigen.

Allerdings kann ich Rechnungen (z. B. Arzt, Apothekenrechnungen etc.), die mich jetzt postmortal erreichen, nicht (mehr) aus dem Vermögen des Vollmachtgebers direkt begleichen (lassen).

Wie verhalte ich mich jetzt korrekt gegenüber solchen Gläubigern, wenn ich eigentlich nicht willens bin, einen Rechtsstreit mit der Bank anzustrengen oder gar selbst in Vorleistung als Vertreter der Erben treten zu müssen? Gibt es ferner Erklärungen o. Ä. dies bezüglich amtlich abgeben kann/muss unter Berufung auf "meine" Zahlungsunfähigkeit, um später rechtssicher und nicht haftbar, etwa für z. B. evtl. Mahngebühren, gegenüber Erben aufgestellt zu sein? Kann oder sollte ich mich in der Sache ans Nachlassgericht wenden?

Vielen Dank im Voraus

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Sehr geehrter Ratsuchender,

leider wird auch bei einer Vorsorgevollmacht immer wieder keine ausdrückliche Bankvollmacht eingerichtet, Diese ist aber unumgänglich, da die Banken eine reine Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren; auch nicht müssen.

Sie müssen gegenüber den Gläubigern auf das Ableben verweisen und auch darauf, dass Erben noch nicht bekannt sind. Erklären Sie, dass Sie wegen der fehlenden Bankvollmacht nicht berechtigt sind, Zahlungen vorzunehmen.

Sie können nicht haftbar gemacht werden, wenn auch aus dem Vermögen Rechnungen nicht direkt beglichen werden. Das wäre auch nur der Fall, wenn Bargeld vorhanden wäre.

Dazu erklären Sie aber, dass dieses eben nicht der Fall, so dass Ihnen hier kein Verschulden angelastet werden kann.

Wenden Sie sich daher an die Gläubiger, mit der Begründung, dass Erben noch nicht bekannt sind und Sie an der Abwicklung gehindert sind.

Sie sollten sich an das Nachlassgericht wenden, da die Erben ermittelt werden müssen. Da diese unbekannt sind, kann das Nachlassgericht auch einen Nachlasspfleger einsetzen. Dieser wird dann den Nachlass sichern, bis ein Erbe ermittelt werden konnte.

Da Sie zwar die Vollmacht haben konnten Sie zumindest schon einmal Kündigungen vornehmen.

Ungeachtet dessen, sind Sie weiter nicht handlungsfähig, so dass Sie sich an das Nachlassgericht wenden sollten.

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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Kommentare

Insgesamt 2 Kommentare
Kund*in
Vielen Dank für Ihre Beratung, damit haben Sie mir sehr geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
15.09.2020 16:57 Uhr
Sylvia True-Bohle
Sehr gerne.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
17.09.2020 08:18 Uhr

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