Verhältnis Unterhaltsschuld (privilegierte) Volljährige
Fragestellung
Kind Malén: geboren 13.2.1997 wird 18 Jahre alt > beide Eltern seit 1.2. barunterhaltspflichtig.
AUFTRAG
Wir möchten das Verhältnis des Unterhalts berechnen lassen, den beide Elternteile schulden.
Also:
> Feststellung des bereinigten Nettoeinkommens Mutter und Vater inklusive Abzüge für Aufwandspauschale, Altersvorsorge und Risiko LV (siehe Excel – wurde bereits von uns gemacht, soll aber bitte geprüft werden)
>Höhe des zu leistenden Unterhalts insgesamt (Zahlpflicht) an 18jährige bei Berücksichtigung Unterhaltspflicht KV an drei weitere minderjährige Kinder
>Verhältnis des zu leistenden Unterhalts zum 1.2. bis 30.6. nach Abzug des Sebstbehalts ggü privilegiertem Volljährigen (Schülerin)
>Verhältnis des zu leistenden Unterhalts ab 1.7. wenn Selbstbehalt steigt und Unterhalt für 3 weitere minderjährige Kinder bei Vater angerechnet wird (geboren am 14.6.2000; 25.10.2010 und 04.09.2014)
Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen: Siehe pdf
Erläuterungen
Beide Elternteile sind neu verheiratet, gutes Verhältnis der Ex-Partner. Es gibt ein weiteres gemeinsames Kind. Der Vater hat außerdem zwei weitere Kinder mit neuer Frau. Ehemann der Mutter ist selbständig. Ehefrau des Vaters ist angestellt, aber noch bis November 2015 in Elternzeit.
reine Info – unsere Quelle bzgl Altersvorsorge und LV:
Unterhalt und Aufwendungen zur Vermögensbildung
Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge können beim Ehegattenunterhalt in Höhe von bis zu 4% des Bruttoeinkommens einkommensmindernd geltend gemacht werden (BGH - 11.05.2005 - XII ZR 211/02). Dies gilt wohl auch beim Kindesunterhalt, wenn jedenfalls der Mindestunterhalt gewährleistet ist.
Unterhalt und Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung
Die Kosten einer Risikolebensversicherung können bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens in Abzug gebracht werden. Abschluss und Fortbestand solcher Versicherungen sichern den Unterhalt für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete stirbt. (OLG München - 14.01.2002 - Az: 26 UF 1456/01; s.a. OLG Hamm - 24.01.2008 - Az: 2 UF 166/07).
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Ich hoffe, dass ich Ihre Aufstellung richtig verstehe und Sie 2 Einkünfte (AG I und II) haben. Entsprechend stelle ich bei Ihnen auf die Gesamtsumme (rechte Spalte) ab.
Es geht Ihnen um den Unterhalt Ihres erwachsenen Kindes. Vorausschicken möchte ich, dass Sie den Abzug der Lebensversicherung korrekt vorgenommen haben. Die Auslagen sind üblich und angemessen und daher abzusetzen.
In Abzug bringen müssen Sie jeweils den Unterhalt für die anderen Kinder. Das bedeutet, dass Sie von dem verfügbaren Einkommen bei Ihnen 1 und bei Ihrem Mann 3 Kinder ansetzen müssen. Das folgt daraus, dass Minderjährige gem. § 1602 BGB erwachsenen Kindern vorgehen. Hinsichtlich der neuen Partnerin des Mannes gehe ich davon aus, dass diese (nach der Elternzeit) ausreichend verdient um nicht unterhaltsberechtigt zu sein.
Nach diesen Annahmen ergibt sich das folgende Bild:
Sie:
Verdienst bereinigt 2.278,07 EUR
Unterhaltsanspruch / Selbstbehalt für gem. Kind 400 EUR / 440 EUR (ab 2015) - hälftig
1.878,07 EUR / 1.798,07 EUR (ab 2015)
Vater:
Verdienst bereinigt 2.573,07 EUR
Unterhaltsanspruch gem. Kind und weitere Kinder 1.200 EUR / 1.320 EUR
1.373,07 / 1.253,07 EUR
Entsprechend haben Sie einen Haftungsanteil von 778,07 EUR (1.878,07 − 1.100*), der Vater von 273,07 EUR (1.373,07 − 1.100). Entsprechend wäre die Haftungsverteilung 3/4 (74,02 %) Sie, 1/4 (25,98 %) der Vater bis 2015.
Ab 2015 beträgt die prozentuale Verteilung für Sie 82 % und für den Vater 18 %.
*sog. angemessene Eigenbedarf oder Selbstbehalt ggü Volljährigen Kindern, derzeit 1.100 EUR (21.3.1 Leitlinien).
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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Viele Grüße
Susanne F.
ich habe noch zwei, drei kleine Rückfragen.
1. Was wurde noch abgezogen bei der Berechnung, wie konnte das Nettoeinkommen noch einmal weniger werden? ich dachte ich hätte alles berücksichtigt, bsw ist die Aufwandspauschale ja bereits in Abzug gebracht.
2. Ja, es ist richtig, dass AG1 und AG2 zwei Arbeitgeber waren da Kindesmutter (KM) den Job wechselte.
3. ICH bin die neue des Vaters, nicht die Exfrau :)
4. Der Vater hat insgesamt 4 Kinder, zwei davon mit der Exfrau (18 und 14) und zwei mit der neuen Frau (4 Jahre und 5 Monate alt) Der Vater ist demnach für 4 Kinder unterhaltspflichtig inklusive der Volljährigen, die Exfrau nur der 18jährigen gegenüber. Für die Minderjährige erhält die Exfrau Unterhalt. > stimmt das dann noch so?
5. Aktuell ist die 18jährige ja noch Schülerin, ich dachte der Selbstbehalt liegt pauschal bei 1080 und ab Juli, wenn sie keine Schülerin mehr ist, bei 1300. Aber korrigieren Sie mich gern. Ich nehme auch gern diesen Prozentsatz den Sie ausgerechnet haben.
6 Wieviel erhält die 18jährige nun laut DDT?
Wir können die Nachfragen auch gern kurz telefonisch klären. Unser Wunsch ist die neutrale Berechnung um so weitere Diskussionen mit der Gegenseite zu vermeiden.
Danke und Grüße
Susanne F.
Bitte checken Sie nur nochmal die Nettoeinkommen und eine kurze Rückfrage:
Meinen Sie damit ..........(bei beiden steht aktuell ab 2015)
!!Ab 1.2.2015!!
Entsprechend haben Sie einen Haftungsanteil von 778,07 EUR (1.878,07 − 1.100*), der Vater von 273,07 EUR (1.373,07 − 1.100). Entsprechend wäre die Haftungsverteilung 3/4 (74,02 %) Sie, 1/4 (25,98 %) der Vater bis 2015.
!!Ab 1.7.2015!!
Ab 2015 beträgt die prozentuale Verteilung für Sie 82 % und für den Vater 18 %.
1. Ich habe Düsseldorfer Tabelle so verstanden, dass Selbstbehalt ggü privilegierter Volljähriger bei 1080 liegt und ggü Volljährigen bei 1300. Könnten Sie das bitte checken? Sie setzen 1100 an.
2. Bitte die Daten verifizieren.
Gilt das eine ab 1.2. und das andere ab 1.7. (dann ist Malén keine Schükerin mehr?)
3. Welchen Zahlbetrag erhält Malén? Ich denke 519, da Abschlag um 2 Stufen.
Danke. Es reicht die Beantwortung dieses Kommentars, der vorangegangene Kommentar erläutert noch ganz gut Punkt 2
zunächst Pardon für die Verwechslung ;)
Entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt auf Sie zurück komme, ich habe Ihre Kommentare gestern leider nicht mehr gesehen!
1. Ja das ist korrekt, für die Haftungsverteilung rechne ich aber mit dem durchschnittlichen Selbsbehalt, da es eine Prognose für die Zukunft ist, die Haftungsverteilung gilt ja nicht nur für 2015 sondern erst einmal fortlaufend. Daher ist gem. der von mir zitierten Leitlinien 1.100 € anzusetzen (Handbuch des Familienrechts - leider meines Wissens nicht öffentlich (im Internet) verfügbar).
2. Genau! Pardon, hier habe ich mich scheinbar unpräzise ausgedrückt.
3. Genau, beide Unterhaltsverpflichteten befinden sich in der Gehaltsstufe 5, das ergibt einen Anspruch von Malen iHv. 519 €.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
Sie haben uns damit abschließend sehr weitergeholfen. Danke für die Hilfe.
Viele Grüße und einen schönen Tag!
Susanne F.