Verbuchung von Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen bei Freiberuflern
Fragestellung
Hallo Herr T.,
ich bin Freiberufler (IT Berater; Projektarbeit) und erstelle sowohl die EÜR als auch die EST selbst.
Frage zur Verbuchung der Pauschalen bei Dienstreisen:
- Unter Dienstreise verstehe ich einen Aufenthalt von >8h / >12h / >24h, der durch den aktuellen Projekteinsatz bedingt ist und unter 3 Monaten Dauer ist, z.B. ich wohne in Heidelberg und bin von Montag bis Donnerstag beim Kunden in München vor Ort für unter 3M.
- Als angestellter IT Berater war ich auch regelmäßig beim Kunden vor Ort und hatte in meiner EST-Erklärung Verpflegungspauschalen/Reiseaufwände für Dienstreisen <3 Monate als Werbekosten unter Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit angesetzt. Es gab Pauschalen für >8h / >12h / >24h.
Für 2017 habe Übernachtungskosten (z.B. Hotel) und Fahrzeugkosten (da Dienstwagen mit 1%-Regelung) als betriebliche Aufwände angesetzt, aber nicht die Verpflegungspauschalen. Diese habe ich in der EST-Erklärung unter Werbungskosten aus nicht-selbständigen Einkünften angesetzt.
Kürzlich habe ich den EST-Bescheid erhalten. Darin wurden die Verpflegungspauschalen vollständig gestrichen mit dem Hinweis, das ich keine nicht-selbständigen Einkünfte habe, daher auch keine Werbungskosten ansetzen kann.
Daher die konkreten Fragen:
1. Wie verbuche ich Verpflegungspauschalen korrekt? (2017 und 2018)
2. Kann ich den Bescheid für 2017 noch ändern (Einspruchsfrist 3.1.19)? Wenn ja, wie? (Einspruch + Änderung vornehmen?)
3. Was wäre für 2018 zu bzgl Verpflegungspauschalen zu beachten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Ansatz von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ist auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit möglich. Wenn SIe die Angaben in der Anlage N gemacht haben, ist das jedoch falsch. Die Angaben dazu gehören in die Anlage EÜR, Zeile 55 (für 2017, Zeilenangaben können sich in den verschiedenen Jahren ändern). Der Hinweis auf den Werbungskostenabzug ist richtig, da diese Aufwendungen im Rahmen der selbständigen Einkünfte als Betriebsausgaben bezeichnet werden und da diese bei der richtigen Einkunftsart zugeordnet werden müssen.
Für 2017 können Sie die Aufwendungen im Rahmen eines Einspruchs geltend machen. Den Einspruch richten Sie schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids an das Finanzamt. Wenn Sie im Rahmen des Einspruchsverfahrens diese noch geltend machen, reicht es, wenn Sie die Angaben bei der Begründung in nachvollziehbarer Form (z.B. eine Excel-Tabelle) einreichen.
Falls Sie diese Aufwendungen in der Buchführung erfassen möchten, buchen Sie das entsprechende Konto an, beim SKR 03 wäre dies das Konto #4674.
Wichtig ist, dass Sie die Abwesenheitszeiten nachvollziehbar aufzeichnen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.
Steuerberater
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