Vaterschaft
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin deutsche Staatsbürgerin und befinde mich in der 7. Schwangerschaftswoche von einem in der Türkei lebenden türkischen Staatsbürger.
Die Schwangerschaft war nicht geplant und der Erzeuger gab mir unmissverständlich zu wissen dass er an einer Vaterschaft nicht interessiert ist. Ich habe lediglich einen Vornamen sowie seinen Wohnort und ein Foto von ihm.
Nun zu meinen Fragen: welche Konsequenzen (Sorgerecht, Unterhalt) hätte es für mich und mein Ungeborenes wenn ich den Vater in der Geburtsurkunde als unbekannt angebe?
Mir wurde von einer Beratungsstelle gesagt dass die Möglichkeit bestünde den Vater über die Botschaften ausfindig zu machen. Welche Vorteile würde mir das bringen? Hätte der Vater dadurch ein Recht auf Sorgerecht? Ich befürchte wenn er erfährt dass ich das Kind behalten habe, dass er es mir entziehen und in die Türkei holen will. Aus diesem Grund möchte ich keinesfalls dass er Sorgerecht hat. Wie würde es mit dem Unterhalt sein? Würde ich von ihm Zahlungen erhalten? Würde ich einen Unterhaltsvorschuss vom Amt erhalten?
Ich stelle es mir schwierig vor Unterhalt aus der Türkei zu beziehen. Ich weiß nicht wie viel der Mann verdient, ob er überhaupt im Stande wäre für das Kind aufzukommen.
Desweiteren möchte er das alles ja auch nicht. Es ist in der Türkei als Sünde angesehen.
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
für das Kind wird es einen Unterhaltsvorschuss ab Geburt beim Jugendamt geben.
Allerdings wird das Jugendamt natürlich nach den Namen des Vaters fragen, da dieser ansich zu zahlen hätte. Das Jugendamt wird versuchen wollen, diesen zur Zahlung heranzuziehen.
Zu diesen Angaben sind Sie - soweit das möglich ist - auch verpflichtet, so dass Sie vollständig und wahrheitsgemäß Angaben machen müssen.
Aber ob ein Foto und Vorname reicht, den Vater zu ermitteln, kann zweifelhaft sein.
Steht der Vater aber fest, hat er nicht nur die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen. Er hat auch Rechte, sowohl hinsichtlich des Umgangsrechtes, also auch des Sorgerechtes.
Aber auch das Kind hat Rechte, z.B. Erbschaftsrechte, was Sie nicht vergessen sollten. Außerdem sollte jedes Kind auch das Recht zugestanden werden, seinen Vater zu kennen.
Daher müssen Sie alle Ihnen möglichen Angaben wahrheitsgemäß machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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