UStVA-Feld-Nummern – innergemeinschaftliche Erwerbe
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steuerberater Bernd Thomas,
ich habe eine kurze Nachfrage zur korrekten Auswahl der UStVA-Feld-Nummern für innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren und Dienstleistungen.
Welche Feldnummer-Reihen verwenden wir für:
a. Erwerb SaaS (z. B. Google G Suite Gebühr (Firmensitz Rechnungssteller: Irland)) – diese verwenden wir momentan: 84, 85, 67
b. Schaltung von Werbung (z. B. Google Ads (Firmensitz Rechnungssteller: Irland)) – diese verwenden wir momentan: 84, 85, 67
c. Erwerb von Waren aus dem EU-Ausland (z. B. Laptop (Firmensitz Rechnungssteller: Amazon Luxemburg)) – diese verwenden wir momentan: 89, 61
Mit freundlichen Grüßen
S. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr W.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
a. Erwerb SaaS (z. B. Google G Suite Gebühr (Firmensitz Rechnungssteller: Irland)) – diese verwenden wir momentan: 84, 85, 67
b. Schaltung von Werbung (z. B. Google Ads (Firmensitz Rechnungssteller: Irland)) – diese verwenden wir momentan: 84, 85, 67 Für sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers, soweit keine Besonderheiten vorliegen, verwenden Sie besser die Felder 46 und 47 der Umsatzsteuervoranmeldung, 67 für die Vorsteuer ist richtig.
c. Erwerb von Waren aus dem EU-Ausland (z. B. Laptop (Firmensitz Rechnungssteller: Amazon Luxemburg)) – diese verwenden wir momentan: 89, 61
Richtig.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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die Antwort auf a und b wurde leider genauso formatiert, wie die Frage. Für a und b ist die Antwort:
Für sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers, soweit keine Besonderheiten vorliegen, verwenden Sie besser die Felder 46 und 47 der Umsatzsteuervoranmeldung, 67 für die Vorsteuer ist richtig.
Für c ist die Antwort
Richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich wünsche einen guten Start in den Tag.
Mit freundlichen Grüßen
S. W.