Urlaubsrecht
Fragestellung
Ich bin in einem Handwerksberieb ohne Betriebsrat (12 Mitarbeiter) tätig. Meine Frau arbeitet als Zahnarzthelferin bei einem Zahnarzt und kann nur zu bestimmten Zeiten (wenn ihr Chef Urlaub macht) Urlaub nehmen.
In der Firma, in der ich arbeite, sind ein Seniorchef, ein Juniorchef sowie ein Vorarbeiter in der Geschäftsleitung tätig. Hiebei besteht die Möglichkeit, dass immer ein Mitarbeiter der Geschäftsleitung anwesend ist. Trotzdem wird mir jeder Tag Urlaub von unserem Chef terminlich vorgeschrieben, so dass ich mit meiner Frau keinen gemeinsamen Urlaub planen kann ( und dass schon seit Jahren).
Ich möchte wissen über wie viele Tage, von meinen 30 Tagen Urlaub, ich gesetzlich selber bestimmen kann?
Über eine zeitnahe Antwort wäre ich erfreut.
M.f.G. F. H.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier greift § 7 Bundesurlaubsgesetz ein:
Danach sind auch bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Wenn Sie also Urlaub für einen bestimmten Zeitraum wünschen, ist dieser zu genehmigen und zwar für alle Tage. Es ist also nicht anteilig so zu verfahren, sondern für alle Urlaubstage.
Nun kommt das berühmte ABER:
Ihre Wünsche sind zu berücksichtigen, wenn keine dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Betriebliche Belange könnten etwa die Unterbesetzung des Betriebes wegen hohen Krankenstandes, einem nicht erwarteten neuen Großauftrag, etc. sein.
Allerdings muss der Arbeitgeber solche Engpässe auch abfangen, falls es möglich ist und dann Ihrem Urlaubswunsch entsprechen.
Zu berücksichtigen bei der sozialen Auswahl der Zeiten (falles es mehrere Urlaubswünsche gibt) sind immer auch die Urlaubsmöglichkeiten des Partners oder Kinder wegen Schulferien.
Und nach Ihrer Schilderung sind dann Ihre Urlaubswünsche vorrangig zu berücksichtigen, da
weder betriebliche dringende Gründe, noch
sozial gerechtfertigter Vorrang
ersichtlich ist, so dass eben nach § 7 BUrlG allein auf Ihre Wünsche abzustellen ist.
Stellt der Arbeitgeber sich "quer", dürfen Sie aber nicht etwas eigenmächtig den Urlaub nehemen, sondern müssten dann die gerichtliche Klärung herbeiführen, die Sie aber nach Ihrer Schilderung gewinnen dürften.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia True-Bohle
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