Unterhaltszahlung Kind 18Jahre
Fragestellung
Tochter 18Jahre aus unehelicher Gemeinschaft ist im 1.Lehrjahr und Unterhaltsberechtigt.Sie verdient grob 510€.
Ich verheiratet,2 Kinder bringt aus Frau erster Ehe u 2 gemeinsame Kinder 11 & 12 Jahre.Also 4 Kinder im Haus.Haus finanziert mit monatlicher Rate 2100€ ohne Nebenkosten.Frau ist Hausfrau u hat kein Einkommen.Ich verdiene im Schnitt 4200€ Netto.
Was u wie lange muß ich für die 18Jährige Tochter noch bezahlen?Das Jugendamt ist nicht mehr zuständig u die letzte Forderungen davor waren 349€.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
zum Unterhalt für ein Kind, auch einem volljährigen Kind, zählt der Ausbildungsunterhalt.
Eltern sind demnach verpflichtet auch während einer Ausbildung des Kindes Unterhalt zu zahlen.
Das bedeutet in Ihrem Fall zunächst, dass mit Abschluss einer Ausbildung auch der Unterhaltsanspruch entfällt.
Die Höhe des Unterhaltsanspruch der Tochter lässt sich allerdings nicht konkret berechnen. Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile anteilig nach ihren Einkünften verpflichtet, den Unterhalt sicherzustellen.
Es muss daher das Einkommen der Kindesmutter bekannt sein.
Ohne Kenntnis des Einkommens ist aber auszuführen, dass sich der Anspruch in Höhe von 349,00 € keineswegs rechtfertigt.
Dieses kann deswegen gesagt werden, weil die Tochter bereits durch die eigene Ausbildungsvergütung ihren Bedarf vermutlich sicherstellen kann.
In Anbetracht der Tatsache, dass Sie zwei minderjährigen Kindern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet sind und das nicht unerhebliche Darlehen zurückführen müssen, kann, vorbehaltlich einer genauen Prüfung mit dem Einkommen der Kindesmutter, kein oder wenn überhaupt ein geringer Anspruch bestehen.
Sollte der von Ihnen genannte Unterhaltsbetrag in Höhe von 349,00 € tituliert worden sein, muss dieser Titel schnell abgeändert werden.
Solange keine Abänderung herbeigeführt ist, muss der Betrag gezalt werden, egal, ob eine Berechnung zu einem anderen Ergebnis führt.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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dann bleibt nur der Weg zum Familiengericht. Dort müssen Sie die Abänderung des Titel beantragen.
Die Tochter sollte aber auch ungeachtet dessen aufgefordert werden, Auskünft über ihre Einkünfte und die der Mutter zu erteilen.
Da die Tochter volljährig ist, müssen Sie sich an dieses wenden. Die Tochter muss angeschrieben werden und zur Auskunft aufgefordert werden.
Das muss jetzt alles zügig vorgenommen werden, da eben der Titel so lange gilt, bis er abgeändert worden ist.
Da die Sache eilig ist und auch nicht ganz unproblematisch beauftragen Sie einen Anwalt vor Ort. Sie benötigen ohnehin für den Antrag auf Abänderung einen Anwalt, da hierfür Anwaltszwang besteht.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
wenn kein Titel, auch keine Anerkenntnisurkunde vorliegt, können Sie die Zahlung einstellen. Dann wird die Gegenseite sicher tätig werden.
Aber Sie müssen bei dieser Vorgehensweise ganz sicher sein, dass kein Titel besteht aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
wenn von Ihrem Einkommen in Höhe von 4.200,00 € ausgegangen wird und die Raten nicht berücksichtigt werden, würde eine Einstufung in die 7. Gruppe erfolgen.
Hier ist eine Herabstufung vorzunehmen, da Sie mehr als zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet sind.
Dann beträgt der Bedarf des Kindes 525,00 € - schon nach Abzug des gesamten Kindergeldes.
ABER davon abzuziehen ist die Ausbiludngsvergütung. Sollte es sich bei den genannten 510,00 € um den Nettobetrag handeln, werden davon noch 90 € abgezogen und es sind dann 420,00 € abzuziehen, so dass 105,00 € verbleiben würden.
Für Sie schlecht gerechnet rechtfertigen sich allenfalls diese 105,00 €, wenn es sich um den Nettobetrag der Ausbildungsvergütung handelt.
ABER in Ihrem Fall können auch die monatlichen Raten in Abzug gebrahct werden.
Zieht man diese noch von Ihrem Einkommen ab, ist nichts zu zahlen.
Dann kommt eine Einstufung in Gruppe 2 nach Rückstufung in Betracht. Dann beträgt der Bedarf der Tochter 362,00 € und diesen kann sie dann aus ihrer Ausbildungsvergütung allein tragen.
Sie müssen daher nichts zahlen, e sei denn an Hand der konkreten Zahlen ergibt sich eine andere Einschätzung.
371,00 € sind sogar nach der Berechnung ohne die Raten schon viel zu viel.
Sie sollten gar nichts zahlen und eine konkrete Berechnung durchführen lassen.
Es ist nämlich keineswegs so, dass Sie überhaupt etwas zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle