Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fragestellung
Hallo, ich habe ein Auto beim rausfahren gekratzt und bin weg gefahren. Nun hab ich ein schreiben von der Polizei das ich mich zu der Tat äußern kann. Ich wollte schreiben, das ich es nicht gleich gemerkt habe, was ja auch stimmt. Zumindest nicht bewusst gemerkt. Oder meinen Sie fängt dur Polizei an zu prüfen ob ich es hätte merken müssen oder so? Oder soll ich einfach ankreuzen, das ich die Tat zugebe? Macht es einen Unterschied?
Was droht mir?
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Antwort von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Ihre Anfrage möchte ich beantworten.
Gesetzesauszug:
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. | zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder | |
2. | eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hierbei handelt es sich um ein sog. Vorsatzdelikt. Eine fahrlässige Begehung scheidet damit aus.
Dies bedeutet, dass man sich nur dann strafbar macht, wenn man auch die notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen kannte.
1. Wahrnehmung des Unfalls
2. und die Absicht die Feststellung seiner Person zu vereiteln.
Wenn Sie daher den Unfall nicht gemerkt haben, scheidet eine Verurteilung nach § 142 StGB grundsätzlich aus, auch wenn letztendlich der Schaden durch Sie verursacht worden ist.
Sofern Sie daher mitteilen " ich es nicht gleich gemerkt habe, was ja auch stimmt.", sollten Sie mit der Formulierung aufpassen.
Denn entweder haben Sie es gemerkt oder aber nicht. Wenn Sie den Schaden erst wesentlich später festgestellt, aber eben nicht ob des Unfalls zuordnen konnten, dann läge meines Erachtens auch keine Unfallflucht vor.
Demzufolge würde ich eher empfehlen, bevor Sie eine Aussage tätigen, Akteneinsicht einzuholen.
Denn entscheidend wird auch der Umfang des Schadens sein, nämlich dergestalt, ob man diesen hätte bemerken müssen z.B. die laute Kollision oder bei schweren Schäden und darüber hinaus, ob Zeugen Sie bei der Tat beobachtet haben.
Wenn diese dann z.B. aussagen, Sie hätten nach dem Schaden geschaut und diesen damit doch wahrgenommen, sieht es problematisch aus.
Eine Akteneinsicht kann dem vorbeugen, da man dann wesentlich taktischer an die Angelegenheit herangehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
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