Umzug ins Ausland: Doppelbesteuerung vermeiden, deutsche Wohnung untervermieten
Fragestellung
Lieber Hr. Färber,
ich plane den Auszug aus Deutschland nach Asien. Dort werde ich arbeiten und leben.
Ich miete zurzeit eine Wohnung in Berlin die ich gerne behalten und untervermieten würde, um sie ggf. in 1-2 Jahren wieder beziehen zu können.
Nun frage ich mich inwieweit meine Einkünfte die ich in Asien generiere, in Deutschland besteuert werden, wenn ich meine Wohnung in Deutschland behalte.
Hierüber entscheidet nach meinem Verständnis hauptsächlich mein Wohnsitz.
Laut §8 AO ist maßgeblich für meinen Wohnsitz (und damit die Besteuerung), ob ich die Wohnung in Deutschland "innehabe".
Meine Optionen sind nun:
1. Wohnung kündigen
2. Gesamte Wohnung über die nächsten 1-2 Jahre untervermieten
3. Teil der Wohnung über die nächsten 1-2 Jahre untervermieten (um zu vermeiden, dass der Vermieter eine Untervermietung ablehnen kann + in einem Zimmer mein Eigentum lagern zu können)
Option 3 ist mir am liebsten.
Muss ich in einem der drei beschriebenen Fälle Steuern auf mein in Asien erwirtschaftetes Einkommen in Deutschland zahlen (werde also doppelt besteuert)?
(Auf mein in Dtl. erwirtschaftetes Einkommen z.B Vermietung Verpachtung muss ich selbstverständlich in Deutschland steuern zahlen.)
__________________
Weitere Informationen:
-Untervermietung erfolgt an einen Nicht-Bekannten (über eine Inseratplattform)
-Umzug erfolgt voraussichtlich nach Hongkong (kein DBA besteht), evtl. auch nach Shanghai
-Es besteht noch kein Arbeitgeber in Asien, ich gehe aber davon aus innerhalb von 1-3 Monaten in Asien von einem lokalen Unternehmen angestellt zu werden
-Zu erwartendes Einkommen in Hongkong von rd. 40-80k EUR (umgerechnet)
-Falls das etwas hilft: Bin bzgl. Erst- oder Zweitwohnsitz flexibel
-Außerdem könnte der Standort meines Vermögens relevant sein, ich bin zurzeit zu 30% in Aktien investiert und zu 70% in liquiden Werten, z.B. Sparbuch
Besten Dank für alle Anregungen und Hilfestellungen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
- Frage des Wohnsitzes
In der Tat haben Sie die unproblematischste Lösung dann, wenn Sie komplett untervermieten oder kündigen, denn dann haben Sie keine Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung. In diesem Fall ist es aus Sicht einer Doppelbesteuerung eigentlich egal, ob Sie ein DBA-Land (China) oder ein Nicht-DBA-Land (Hongkong) wählen. Die Einkünfte sind nur dort steuerbar und steuerpflichtig. Diese Einkünfte werden in DE nicht berücksichtigt.
Sie sind aus deutscher Sicht "beschränkt Steuerpflichtig" mit Ihren Vermietungseinkünften, was aber auch bedeutet, dass Sie den Grundfreibetrag nicht in Anspruch nehmen können. Ab dem ersten Euro Einkünfte zahlen Sie Steuern (Steuersatz: Einnahmen minus Ausgaben + 9.000 = Basis zvE, darauf Steuer laut ESt-Tabelle). Wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig blieben (bei Option 3 denkbar), würden Sie diese VuV Einkünfte vermutlich nur sehr gering besteuern (wg. Grundfreibetrag), aber die ausländischen Einkünfte würden über den Progressionsvorbehalt im Rahmen des Steuersatzes berücksichtigt. Das ist ein "Rechenspiel", was da günstiger wäre. Die VuV-Einkünfte sind aber so gering bzw. fast Null, so dass sich dieser Nachteil im Tarif bei der beschränkten Steuerpflicht möglicherweise kaum auswirkt (kann ich aber nicht genau sagen).
Die Kapitalerträge sind bei beschränkt Steuerpflichtigen durch die Abgeltungsteuer abgegolten und definitiv (Mitteilung an die Bank über Wegzug!).
Allerdings weiß ich bei China, dass Sie ab einem Auftenthalt von 1 Jahr dort "resident" werden, d.h. unbeschränkt Steuerpflichtig. Sie müssten dann dort prüfen, ob China sich für Ihre Einkünfte aus DE interessiert. Bei Hongkong weiß ich es leider nicht.
- Einschränkung dieser Grundsätze im Jahr des Wegzugs und Zuzugs:
Wenn Sie den Wohnsitz aufgeben, kommt es allerdings NUR IM JAHR DES WEGZUGS (hier 2019) theoretisch doch zu einer indirekten Besteuerung der Auslandseinkünfte über den Progressionsvorbehalt, da Sie in DE noch für 2 Monate Lohn bezogen haben und noch unbeschränkt steuerpflichtig waren. Berechnung ganz grob:
Einkünfte im Inland DE (Jan+Feb): z.B. TEUR 8
Einkünfte VuV DE (März-Dez): ca. TEUR 1 (zu vernachlässigen)
Einkünfte im Ausland (März-Dez): z.B. TEUR 80
Summe TEUR 89, Steuersatz laut ESt-Tabelle wäre ganz grob 30%.
Einkünfte Inland TEUR 9 x 30% = TEUR 2,7, obwohl bei Einkünften von TEUR 9 im Inland die Steuer ja praktisch 0,00 wäre.
Sie sind verpflichtet, im Jahr des Wegzugs eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dort erfassen Sie die Einkünfte aus unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Es spielt hier übrigens keine Rolle, ob Sie nach Hongkong oder China ziehen.
Als Alleinstehender nur mit Einkünften LStkl1 wären Sie ja nicht verpflichtet. Eine andere Frage ist, ob das Finanzamt das tatsächlich "merkt" und Sie auffordert.
Das gleiche Spiel wäre im Jahr des Zuzugs zu machen, wenn Sie unterjährig kämen und im Ausland Einkünfte hatten und im Inland auch.
Deshalb empfehle ich immer, den Wegzug und Zuzug -sofern man das irgendwie planen kann- zum Jahresende durchzuführen, dann hat man den Progressionseffekt nicht.
Für das Jahr des Wegzugs scheint mir das bei Ihrer Planung eher schwierig zu sein, aber vielleicht können Sie das für die Rückkehr irgendwie einplanen?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben, falls Fragen sind, melden Sie sich einfach!
Herzliche Grüße und viel Glück!
Patrick Färber
StB, Fachberater für Internationales Steuerrecht
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vielen Dank für die Frage und ausführliche Darstellung. Können Sie mir noch folgende Details mitteilen:
- Waren Sie schon immer in DE bzw. in Berlin bzw. seit wann?
- Sind Sie alleinstehend?
- ganz grobe Höhe der Kapitalerträge p.a.?
- Ich verstehe es richtig, dass Sie ohne Job dorthin ziehen und dann auf Jobsuche gehen? In dieser Zeit also keine Einkünfte?
- Die Vermietungseinkünfte beziehen sich dann auf die aus der Untervermietung, oder? Wieviel Miete (kalt) könnten Sie erzielen?
Vielen dank für Ihre Mithilfe!
MfG StB P. Färber
- Ich miete die Wohnung in Berlin seit dem 1. Dez 2016, davor war ich den Großteil der Zeit in Frankfurt gemeldet (für mein Studium in Mannheim) aber schon immer in DE
- Ich bin alleinstehend
- Kapitalerträge rd. 1000-1500 EUR p.a.
- Genau, ich gehe ohne Job dorthin und versuche mir einen Halbtagsjob zu finden - evtl. versuche ich mich auch parallel an einer Gründung. Einkünfte habe ich also innerhalb der ersten Wochen keine
- Genau, Vermietungseinkünfte würde ich nur durch die Untervermietung in Berlin erzielen. Ich zahle zurzeit 420 kalt, 560 warm Miete - würde die Wohnung für denselben Betrag (oder rd. 100 Euro teurer als Aufwandsentschädigung) vermieten
Letzte Frage: Werden SIe sonst im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, bis zum Wegzug`?
P.S: Würden Sie die Deadline bis heute abend 22h verlängern? Bis dahin kann ich Ihnen antworten!
Herzlichen Dank!
Mein letztes Gehalt aus meiner Arbeit als Angestellter bekomme ich diesen Monat (Februar Gehalt). Zum letzten Februar scheide ich aus der Firma aus und beziehe daher auch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehrr (auch nicht in anderer Form).
Danke für die ausführliche Antwort.
Zusammenfassend: Ich muss bei allen drei Optionen keine Besteuerung meiner Einnahmen in China durch das deutsche FA befürchten (doppelte Besteuerung durch China und Deutschland). Auf meine chinesischen Einnahmen zahle ich lediglich in China steuern.
Der einzige Unterschied zwischen den drei Optionen ist der Wegfall Grundfreibetrag auf meine Einnahmen aus VuV (bei Option 1) bzw der Einbezug meiner Einnahmen aus China als Progressionsvorbehalt bei Besteuerung meiner deutschen Einnahmen (aus VuV) (bei Option 3).
Vor dem Hintergrund dass ich mir eine Wohnung in Berlin "warmhalten" will wäre es also am besten ich wähle Option 3, die Steuerlast erhöht sich nicht signifikant aber ich habe eine Wohnung parat sobald ich nächstes Jahr evtl wiederkomme.
Ob Hongkong oder Shanghai hat hierauf auch keinen Einfluss.
Habe ich das korrekt verstanden?
Falls ja, gibt es besondere Behördengänge die ich vor Wegzug nicht vergessen sollte?
hervorragend erfasst! Es gibt aber eine kleine Einschränkung in dem Satz "ob Hongkong oder Shanghai hat hierauf keinen Einfluss":
Das ist richtig, sofern Sie im Jahr 2019 aus DE wegziehen und im Jahr 2020 wieder zurückkommen (beachte meine Überschrift IM JAHR DES WEGZUGS/ZUZUGS).
In der OPTION 3 und der theoretisch möglichen Variante
Wegzug aus DE 2019 und
Zuzug im Jahr 2021 oder später
spielt es in dem Jahr/Jahren, die sie vollständig im Ausland sind, doch eine Rolle, ob Hongkong = kein DBA oder China = DBA:
Dann müssen Sie bei HONGKONG die Einkünfte von dort in DE versteuern, weil Sie kein DBA davor schützt und Sie mit Option 3 unbeschränkt steuerpflichtig bleiben (= Wohnsitz). Sie können die dort evt. gezahlten Steuern aber in DE anrechnen.
Bei China schützt Sie das DBA.
Das nur der Vollständigkeit halber, weil der Sachverhalt diesbezüglich ja "offen" ist und sich mehrere theoretische Fallvarianten ergeben.
Das wird es dann schwierig, alles in einer allgemein gehaltenen Anfrage "zu erschlagen".
Hilft das so?
Herzliche Grüße
Patrick Färber, StB
Option 1, HK/SH, Wegzug aus DE 2019 und Zuzug im Jahr 2021 oder später:
Nur Besteuerung im Jahr des Zuzugs/Wegzugs (siehe Überschrift IM JAHR DES WEGZUGS/ZUZUGS Hr. Färber), keine Besteuerung in den Jahren dazwischen (2020 wird nicht besteuert)
Option 3, SH, Wegzug aus DE 2019 und Zuzug im Jahr 2021 oder später:
Nur Besteuerung im Jahr des Zuzugs/Wegzugs (siehe Überschrift IM JAHR DES WEGZUGS/ZUZUGS Hr. Färber), keine Besteuerung in den Jahren dazwischen dank DBA (2020 wird nicht besteuert)
Option 3, HK, Wegzug aus DE 2019 und Zuzug im Jahr 2021 oder später:
Besteuerung im Jahr des Zuzugs/Wegzugs und Besteuerung in den Jahren dazwischen (bspw. in 2020 80k Gehalt in HK, darauf 20k Steuern in HK gezahlt, 80k-20k=60k sind noch 2020 in Dtl. mit ESt-satz zu besteuern)
Habe ich das grob richtig erfasst?
Sollte ich Ende 2020 in HK sitzen und merken, dass ich noch einige Jahre bleiben werde - gibt es Wege die Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. zu minimieren (bspw. durch Kündigen der Wohnung o.Ä.)?
Ich danke Ihnen bis hierhin schon einmal für die kompetente Beratung. Ich bin mir sicher, ich werde Sie in den kommenden Monaten nochmals beauftragen, um weitere Unsicherheiten auf meiner asiatischen Expedition zu klären.
würde mich freuen wenn Sie mir noch kurz (gerne einfach in 2-3 Stichpunkte) bestätigen könnten, dass ich den Sachverhalt korrekt zusammengefasst habe.
Danke!
Sie spüren aber schon richtig, dass die Frage und der Sachverhalt sich nicht vollständig im Rahmen einer "kleinen Anfrage" erschlagen lässt. Daher müssen wir beide den zeitlichen Rahmen etwas im Auge behalten...
Ihre Zusammenfassung zu OPTION1: KORREKT!
Ihre Zusammenfassung zu OPTION3SH: KORREKT, aber bezogen auf die Jahre dazwischen und Steuerfreiheit Gehalt durch DBA: hier auch Progressionsvorbehalt auf inländische Vermietungseinkünfte (wie bei Wegzug/Zuzug)
Ihre Zusammenfassung zu OPTION3HK: fast korrekt. Einkünfte Inland + Gehalt HK 80 = Gesamt-EK, Deutscher Steuersatz auf Gesamt-EK, abzüglich gezahlte Steuer in HK ergibt endgültige dt. Steuer. Es gibt aber einen Anrechnungshöchstbetrag, d.h. es kann die dort gezahlte Steuer "ins Leere gehen", weil maximal auf 0,00 Steuern angerechnet wird. Der inländische Besteuerungsanteil ist hier ja sehr gering (müsste man noch genauer rechnen mit konkreten Zahlen).
Diese Option ist ingesamt ziemlich ungünstig! Ich würde Option3 mit HK eher nicht empfehlen....
Das Problem HK (kein DBA) umgehen Sie in der Tat am besten, wenn Sie Ihre Wohnung kündigen und somit den Wohnsitz im Inland aufgeben, also Option 1 oder 2.
In der praktischen Umsetzung des Option 3 gibt es noch Feinheiten und Nuancen, je nach dem, wie das Finanzamt hierauf eingeht oder reagiert, aber das sprengt den Rahmen jetzt etwas....
Ich hoffe, daß Sie trotzdem erst einmal eine Entscheidungsbasis haben.
Gerne können Sie wieder auf mich zukommen!
Viele Grüße
Patrick Färber, StB, FBIntStR
ich komme gerne zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf Sie zu.
Bis dahin alles Gute
K. W.