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Umsatzsteuerpflichten für Immobilien-Portal Betreiber

| Preis: 49 € | Umsatzsteuer
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Herr Thomas,

wir möchten gerne folgende umsatzsteuerrechtliche Fragestellung klären.

Gesellschaft X mit Sitz in Deutschland vermittelt ausschließlich in einem Drittstaat belegene Immobilien (z.B. USA oder Türkei). Hierzu hat x Werbeaufwendungen, inbesondere Google Ads, Facebook und ähnliche.

Grundsätzlich hat die Gesellschaft damit, da die Immobilien im Ausland belegen sind, keine steuerbaren Leistungen im Inland, so dass keine Umsatzsteuer entsteht. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug läge damit ebenfalls nicht vor. Daher ist auch die Beantragung einer Umsatzsteuer-ID nicht sinnvoll.

Könnte hier allerdings das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung kommen? Meiner/unserer Meinung nach nicht. Dennoch die Bitte um Prüfung.

Ferner besteht ggf. doch eine Möglichkeit Vorsteuer geltend zu machen?

Freundliche Grüße,
D. Parlak

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Sehr geehrter Herr Parlak,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wenn Ihre Gesellschaft ausschließlich nicht steuerbare Umsätze erbringt (Vermittlung von Grundstücken in Dreittländern, Leistungsort im jeweiligen Drittland), kann sie jedoch trotzdem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

Sie können dann das Reverse-Charge-Verfahren anwenden (Sie melden die Umsatzsteuer der Lieferanten an und führen diese ab), soweit die Umsätze, die Sie erbringen, steuerpflichtig wären, wenn der Leistungsort im Inland liegen würde (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG Umkehr).

Somit könnten Sie, zumindestens teilweise, Vorsteuer geltend machen.

Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

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Kommentare

Insgesamt 3 Kommentare
Kund*in
Sehr geehrter Herr Thomas,

vielen Dank.

Eine Rückfrage haben wir hierzu am konkreten Beispiel unserer Werbeaufwendungen bei Google Ads.

Die Rechnungen von Google Ads stammen von Google Ireland Limited und enthalten keine Umsatzsteuer bzw. eine Umsatzsteuer von 0 %.

Dies ist bedingt durch unsere Angabe, dass wir in Deutschland keine steuerbaren Lieferungen erbringen und somit als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zu zahlen haben.

Aus Ihrer Antwort lese ich eine Wahl unsererseits heraus zur Anwendung des Reverse Charge Verfahrens für den Fall, dass wir vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen wollen.

Die entscheidende Frage für uns ist, ob auch eine Verpflichtung besteht, das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung zu bringen? Also besteht ggf. eine Verpflichtung unsererseits auf die von Google Ads erbrachten Lieferungen in Deutschland Umsatzsteuer zu zahlen durch den Übergang der Umsatzsteuerverpflichtung auf den Leistungsempfänger?

Herzlichen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen,
D. Parlak
16.04.2020 14:01 Uhr
Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Parlak!

Die entscheidende Frage für uns ist, ob auch eine Verpflichtung besteht, das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung zu bringen? Also besteht ggf. eine Verpflichtung unsererseits auf die von Google Ads erbrachten Lieferungen in Deutschland Umsatzsteuer zu zahlen durch den Übergang der Umsatzsteuerverpflichtung auf den Leistungsempfänger?

Auch als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer müssen Sie die Reverse-Charge-Leistungen deklarieren. Somit sollten Sie nach Möglichkeit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

Bei Kleinstbeträgen kann man natürlich Augen-zu-und-durch als Strategie anwenden, bei relevanten Beträgen würde ich jedoch empfehlen, unter Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater
16.04.2020 14:23 Uhr
Kund*in
Sehr geehrter Herr Thomas,

besten Dank bereits.

Für den Fall, dass wir Sie zur konrekten Beurteilung unseres Sachverhaltes beauftragen möchten wie können wir hier verfahren?

Sie können mich telefonisch ggf. auch unter +49 (2602) 9196738 erreichen.

Mit freundlichen Grüßen,
Deniz Parlak
16.04.2020 14:40 Uhr

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