Übertragung der Freibeträge für Kinder
Fragestellung
Ich bin geschieden, habe einen seit Mai 2018 volljährigen Sohn, der im Hause der Mutter wohnt, neben 3 noch minderjährigen Kindern. Die Kindesmutter hat kein eigenes Einkommen, lebt von meinem Unterhalt, für den volljährigen habe ich 2018 6.544 € Unterhalt bezahlt.
Ich habe für 2018 die Übertragung der Kinderfreibeträge der Mutter auf mich für diesen Sohn (Schüler) anteilig ab Mai 2018 beantragt, mit der Argumentation, dass er, da volljährig, nunmehr weder Pflege noch Erziehung benötigt. Das Finanzamt lehnt dies mit der Begründung ab, dass er im Haus der Mutter wohnt (Wfl. 176 m²) und sie Ihrer Unterhaltspflicht allein damit nachgekommen wäre. Hiergegen habe ich Einspruch eingelegt, über diesen Einspruch kommuniziere ich noch mit dem Finanzamt, da noch Unterlagen nachgereicht werden sollen.
Die Kindesmutter würde mir bestätigen, dass der Sohn keinerlei Betreunungsaufwand verursacht sondern durch Tätigkeit in Haus und Garten ihren tätigen Aufwand für ihn völlig ausgleicht. Er bewohnt ein 8,5 m² großes Zimmer, benutzt ansonsten Küche und Bad mit so dass der materielle Unterhalt, den Sie durch das zur Verfügung stellen des Wohnraums leistet, recht gering ist.
Meine geschiedene Frau steht hinter meinem Anliegen und würde mich in jeder Hinsicht unterstützen, sie könnte mir zum Beispiel bestätigen, dass sie für den Wohnraum einen angemessenen Geldbetrag vom Unterhalt einbehalten hat (dieser ging 2018 noch an sie, ebenso das Kindergeld) und würde auch ihrerseits die Übertragung ihres Freibetrages auf mich beantragen.
Wie sollte ich vorgehen, um Erfolg zu haben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Gemäß Verwaltungsauffassung (die für das Finanzamt bindend ist) sieht eine Übertragungsmöglichkeit nur zu dem Elternteil vor, bei der das Kind gemeldet ist (vgl. R 32.13 Abs. 4 Satz 2 EStH).
Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf die Meldeadresse des Kindes ausgerichtet. Der Gesetzgeber darf gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung typisierend davon ausgehen, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, aufgenommen ist und von diesem Elternteil umfassend betreut wird. Unterstellt wird (typisierend, also losgelöst vom konkreten Fall) dass dieser Elternteil im Regelfall einen höheren Betreuungsaufwand hat als der andere Elternteil, der das Kind z.B. an Wochenenden oder in den Schulferien betreut oder der Fremdbetreuungsleistungen (mit-)finanziert, somit ist es nach Auffassung des BFH grundsätzlich sachgerecht, den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag ausschließlich dem Elternteil, bei dem das Kind allein gemeldet ist, zu gewähren (vgl. BFH v. 27.10.2011, III R 42/07, BStBl. II 2013, S.194).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die vorgetragenen Gründe aufgrund der typisierten Beurteilung nicht wesentlich.
Eine Übertragung wäre möglich, wenn der Sohn bei Ihnen gemeldet ist. Dies ist allerdings nicht rückwirkend möglich (vgl. BFH v. 01.12.1995, III R125/93, BStBl. II 1996, S. 91), sondern erst ab dem Datum, an dem die Meldung tatsächlich erfolgt, somit frühestens ab Dezember 2019.Ich sehe keine wesentlichen Erfolgsaussichten.
Somit empfehle ich Ihnen, die Verhältnisse für die Zukunft zu gestalten, durch Ummeldung des Sohnes.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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