Studentenwohnheimmiete zahlen trotz Coronakrise?
Fragestellung
Hallo,
ich bin Student an einer Hochschule. Ich miete eine Wohnung ab März in einem Studentenwohnheim direkt neben der Hochschule. Jedoch bin ich noch nicht eingezogen oder habe den Schlüssel erhalten. Aufgrund der Coronakrise fallen alle Vorlesungen aus, sodass ich zurzeit bei meinen Eltern bin. Meine Frage wäre jedoch, ob die Mietzahlungen verpflichtend sind und eventuell wiedererstattet werden können.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen schönen guten Tag,
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Beratung telefonisch durchführen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Daran ändert auch nicht die Coronakrise etwas. Daher sind Sie grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Miete ab Mietbeginn verpflichtet.
Allerdings hat nach Ihren Angaben vorliegend noch keine Übergabe der Mietsache stattgefunden. Solange dies nicht geschehen ist, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht und müssen bis zur Übergabe der Mietsache keine Miete entrichten.
Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn Sie selbst die verzögerte Übergabe zu vertreten hätten.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
dann würde ich mich zum Abschluss noch über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen freuen.
Hierfür danke ich Ihnen schon jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)