Student arbeiten auf Honorarbasis
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bernd Thomas,
bin Studentin und zur Zeit krankheitsbedingt im Urlaubssemester. Muss jedoch auch in dieser Zeit meinen Lebensunterhalt verdienen und habe eine Tätigkeit gefunden, in der ich auf Honorarbasis von zu Hause aus Transkripte erstellen könnte.
Im Absatz zur Abrechnung (siehe Anhang) erwähnt der potentielle Arbeitgeber, dass ich beispielsweise ein Gewerbe anmelden müsste, wie würde es dann mit Gewerbesteuern aussehen?
Online findet sich ein Unterschied zwischen Freiberuflern & Gewerbetreibenden. Werden diese unterschiedlich besteuert? Und falls ja, ist es möglich sich gezielt einstufen zu lassen?
Kann, um in der Krankenkasse nicht hochgestuft zu werden, max. 20h/ Woche arbeiten, daher würde es sich für mich nicht lohnen, bei dem geringen Umfang an Arbeit, wenn ich darauf dann Steuern zahlen müsste. In diesem Fall würde ich mir lieber ein 450€ Job suchen.
Dann gibt es ja noch als Werkstudent die 850€ Grenze mit Gleitzone. Lässt sich diese Grenze auch auf eine Arbeit auf Honorarbasis übertragen?
Vielen Dank im Voraus!
Liebe Grüße,
N.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Besteuerung von Gewerbetreibenden und Selbständigen unterscheidet sich in einigen Punkten. Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig und müssen Ihren Gewinn nach anderen Vorschriften ermitteln, außerdem unterliegen Sie bei der Umsatzsteuer der Soll-Besteuerung.
Diese Unterschiede greifen jedoch erst bei höheren Umsätzen und Gewinnen. Bei der Gewerbesteuer haben Sie einen Freibetrag von 24.500 € im Jahr (Gewinn) und für die Gewinnermittlung gelten Grenzen von 600.000 € Umsatz und 60.000 € Gewinn. Somit spielt dieser Unterschied bei einem kleinen Nebengewerbe praktisch keine Rolle.
Eine „gezielte“ Einstufung ist nicht möglich, für die selbständige Arbeit gelten die Vorschriften des § 18 EStG, in dem bestimmte Berufe und Tätigkeiten aufgeführt sind. Daneben gibt es in den EStR/ EStH zu § 15 und 18 EStG ergänzende Aufzählungen.
Eine „Freigrenze“ für Studierende gibt es im Einkommensteuerrecht nicht, allerdings gilt natürlich der Grundfreibetrag (zurzeit 9.168 € p.a.), der dazu führt, dass viele Studierende keine Einkommensteuer zahlen.
Mit einer gewerblichen Tätigkeit wären Sie dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtig, jedoch können Sie im Regelfall die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn Sie unter 17.500 € Umsatz bleiben (im ersten Jahr jahresanteilig zu berechnen, für die Folgejahre gilt zusätzlich noch die Grenze von voraussichtlichem Umsatz des laufenden Jahres 50.000 €).
Dem Finanzamt müssen Sie die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit mitteilen, wenn Sie sich bei der Gemeinde als Gewerbetreibende anmelden, leitet die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie bekommen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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